BGer 2A.716/2005
 
BGer 2A.716/2005 vom 20.12.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.716/2005 /vje
Urteil vom 20. Dezember 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Steiner,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 4. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Die thailändische Staatsangehörige X.________ (geb. 1984) reiste am 11. Dezember 2003 in die Schweiz ein und heiratete am 6. Januar 2004 den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1976), worauf ihr das Migrationsamt des Kantons Aargau im Rahmen des Familiennachzuges eine bis zum 31. Dezember 2004 gültige Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilte. Bereits am 28. Januar 2004 meldete sich der Ehegatte infolge Trennung von der Ehefrau bei der Einwohnerkontrolle am ehelichen Wohnort Wettingen ab und nahm in Frauenfeld Wohnsitz. Am 12. März 2004 reichte er die Scheidungsklage ein. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau X.________ das rechtliche Gehör gewährt und weitere Erkundigungen eingeholt hatte, verfügte es am 17. September 2004, dass die am 31. Dezember 2004 ablaufende Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde; auf diesen Zeitpunkt bzw. 60 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung habe sie den Kanton zu verlassen. Auf Einsprache von X.________ hin wurde diese Verfügung (mit Ausnahme der Gebührenerhebung) bestätigt.
Gegen die Einspracheverfügung gelangte X.________ an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, welches ihre Beschwerde am 4. November 2005 teilweise guthiess (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege/Tragung der eigenen Parteikosten), im Übrigen abwies.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Dezember 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 4. November 2005 aufzuheben, soweit ihre Beschwerde abgewiesen wurde; die Vorinstanzen seien anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Vorbehalten bleibt des Weitern die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe (BGE 127 II 49 E. 4a und 5a, mit Hinweisen).
1.2 Ob eine Scheinehe vorliegt, hat die Vorinstanz wie schon das Kantonale Migrationsamt trotz Vorliegens gewichtiger Indizien (insbesondere die äusserst kurze Zeit des Zusammenlebens) zwar offen gelassen. Sie ist indessen in zutreffender Auslegung und Anwendung von Art. 7 ANAG sowie der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss gelangt, die Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre formell noch bestehende Ehe erweise sich jedenfalls als rechtsmissbräuchlich. Dies insbesondere deshalb, weil die Ehegatten nur gerade zwölf Tage zusammengelebt haben und seither getrennt lebten, ohne dass eine Annäherung stattgefunden hätte. Der Ehemann lehne bis heute jede Wiedervereinigung ab und halte denn auch klar an seiner Absicht fest, die Ehe so bald wie zivilrechtlich möglich (Art. 114 ZGB) scheiden zu lassen. Unter den gegebenen Umständen könnten am definitiven Scheitern der Ehe keine Zweifel mehr bestehen. Unter sorgfältiger Würdigung der konkreten Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verletze weder Bundesrecht noch Art. 8 EMRK.
1.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen (ohne entsprechende Belege) vorbringt, vermag die Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich auf die aktenmässig erstellte Sachlage stützen kann, nicht als mangelhaft (Art. 105 Abs. 2 OG) erscheinen zu lassen. Insbesondere bringt sie keine ernsthaften Anhaltspunkte für ihre Behauptung vor, die Aussagen ihres Ehemannes würden "höchstwahrscheinlich nicht einmal seinem eigenen Willen entsprechen". Es kann im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Auf Grund der vorhandenen Akten durfte die Vorinstanz auch ohne weiteres auf die Einvernahme von Zeugen verzichten.
Zusammenfassend verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht, weshalb auf dessen sorgfältige und zutreffende Begründung verwiesen werden kann.
1.4 Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Wegweisung richten sollte, ist darauf nicht einzutreten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Da die gestellten Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen, kann der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 152 OG). Dementsprechend hat sie die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
2.2 Das vorliegende Urteil erübrigt einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: