BGer C 25/2005
 
BGer C 25/2005 vom 13.12.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 25/05
Urteil vom 13. Dezember 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Parteien
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,
gegen
1. E.________, 1980,
2. N.________, 1978,
Beschwerdegegnerinnen, beide handelnd durch ihren
Vater, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Luc
Rioult, Möhrlistrasse 55, 8006 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 15. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
E.________ (geboren 1980) und ihre Schwester N.________ (geboren 1978) waren in der Zeit vom 22. April bis 20. August 2003 bzw. vom 22. Juli bis 22. August 2003 sporadisch für die M.________ AG als Marketing-Hostessen tätig. Am 11. März 2004 wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet (mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt im April 2004).
E.________ und N.________ stellten am 22. Mai 2004 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich je Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht bezahlte Gehälter im Gesamtbetrag von Fr. 1980.- (E.________) und Fr. 1150.- (N.________). Die Kasse lehnte die Begehren mit der Begründung ab, die Versicherten seien ihrer Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen (Verfügungen vom 27. Mai 2004). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheide vom 8. Juli 2004).
B.
Dagegen haben E.________ und N.________ Beschwerden erheben lassen mit den gleichlautenden Anträgen, es seien angemessene Insolvenzentschädigungen auszurichten. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hatte, hob es die Einspracheentscheide vom 8. Juli 2004 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge (Entscheid vom 15. Dezember 2004).
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid vom 15. Dezember 2004 sei aufzuheben.
E.________ und N.________ lassen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher eingetreten.
2.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen ist im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG) sowie zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 2002 S. 62 ff. [Urteil C. vom 4. September 2001, C 91/01] und S. 190 ff. [Urteil N. vom 12. April 2002, C 367/01], 1999 Nr. 24 S. 140 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Da die per 1. Juli 2003 in Kraft getretene Änderung von Art. 52 Abs. 1 AVIG zum Umfang der Insolvenzentschädigung einzig die Anspruchsberechtigung für allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung betrifft und solche Ansprüche vorliegend nicht zur Diskussion stehen, kann offen gelassen werden, ob Art. 52 Abs. 1 AVIG übergangsrechtlich in der alten oder neuen Fassung zur Anwendung gelangt.
Zu ergänzen ist, dass auf den 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist, welches im Hinblick darauf, dass die zwei Verfügungen (27. Mai 2004) und Einspracheentscheide (8. Juli 2004) nach diesem Zeitpunkt ergangen sind, und sich auch der massgebende Sachverhalt nach Inkrafttreten des ATSG verwirklicht hat, auf den vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar ist. Bezüglich der hier streitigen Frage nach einer Verletzung der Schadenminderungspflicht enthält das ATSG - mit Ausnahme von Art. 21 Abs. 4 - indessen keine Bestimmungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 17 N 34).
3.2 Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Diese Bestimmung bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 60 Erw. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV 2002 Nr. 30 S. 190 [Urteil N. vom 12. April 2002, C 367/01]).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerinnen für ihre Einsätze als Marketing-Hostessen in der Zeit vom 22. April bis 22. August 2003 keine Lohnzahlungen erhalten haben. Mit Schreiben vom 18. August 2003 hat E.________ die Arbeitgeberin auf den Lohnausstand für den Arbeitseinsatz vom 22. bis 25. April 2003 aufmerksam gemacht und ihr eine Zahlungsfrist bis 25. August 2003 angesetzt. Diese Mahnung und wiederholte Telefonanrufe der Beschwerdegegnerinnen zwischen August und November 2003 bei der ehemaligen Arbeitgeberin sind ohne Wirkung geblieben.
4.2 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Verletzung der Schadenminderungspflicht während der Dauer der Arbeitsverhältnisse nicht angenommen werden kann, denn weitergehende Schritte zur Einforderung der ausstehenden Gehälter konnten mit Blick auf die seltenen und kurzen Arbeitseinsätze der Geschwister in der Zeit vom 22. April bis 22. August 2003 und ihre dementsprechend niedrigen Lohnansprüche nicht verlangt werden. Zu einem Verzicht auf konkrete Massnahmen bestand aber spätestens ab Ende August 2003, nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse und in Anbetracht der Tatsache, dass die mit der Mahnung vom 18. August 2003 angesetzte Zahlungsfrist vom 25. August 2005 unbenutzt verstrichen war, kein Anlass mehr. Es musste den Beschwerdegegnerinnen klar sein, dass sie allein mit mündlichen Nachfragen (nach ihren Angaben hatten sie in der Zeit von August bis November 2003 ungefähr zehn Telefonate mit Mitarbeitern der M.________ AG geführt) keine ordnungsgemässe Lohnzahlung mehr erreichen konnten und nachhaltigere Schritte gefordert waren, um einen Lohnverlust zu verhindern. Entgegen ihrer Auffassung hätten sich zu jenem Zeitpunkt die klageweise Geltendmachung ihrer Ausstände, wie sie in der Mahnung von E.________ vom 18. August 2003 angedroht worden war, oder ein betreibungsrechtliches Vorgehen durchaus geeignet, den Druck auf die damalige Arbeitgeberin, ihren Lohnzahlungspflichten nunmehr nachzukommen, zu erhöhen. Mit zunehmendem Zeitablauf wurde es immer unwahrscheinlicher, dass die Firma noch über Mittel verfügte, um ihre Schulden begleichen zu können. Indem die Versicherten aber, abgesehen von der schriftlichen Mahnung vom 18. August 2003 (einen Teil des E.________ geschuldeten Lohnes betreffend) und den von August bis November 2003 getätigten telefonischen Nachfragen, bis zu den Forderungseingaben im Konkurs vom 22. und 26. April 2004 nichts mehr zur Einforderung der ausstehenden Löhne unternommen haben, sind sie - wie die Verwaltung letztinstanzlich zu Recht geltend macht - der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht für die Zeit nach Auflösung der Arbeitsverhältnisse nicht nachgekommen.
5.
Ausgehend vom allgemeinen Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 126 V 313 Erw. 2b mit Hinweisen), kommt eine vom Gesetz abweichende Behandlung nur in Betracht, wenn die praxisgemäss erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz erfüllt sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa). In der letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung lassen die Beschwerdegegnerinnen erneut darauf hinweisen, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Genf ihnen geraten habe, mit der Einleitung weiterer Schritte bis zum Konkursverfahren zuzuwarten. Die Aktenlage lässt jedoch den Schluss nicht zu, dass diese Arbeitslosenkasse ihnen eine vorbehaltlose, falsche Auskunft bezüglich der Schadenminderungspflicht erteilt hat. Es ist weder der Zeitpunkt noch der Inhalt der Anfrage bei der Kasse bekannt und es ist unklar, ob sich die Antwort der Verwaltung tatsächlich darin erschöpft hat, den Beschwerdegegnerinnen anzugeben, sie sollten vorderhand untätig bleiben. Damit entfällt eine wesentliche Voraussetzung des Vertrauensschutzes. Die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung durch die Arbeitslosenkasse lässt sich demgemäss nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2004 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 13. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: