BGer 7B.234/2005
 
BGer 7B.234/2005 vom 12.12.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.234/2005 /bnm
Urteil vom 12. Dezember 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Existenzminimumsberechnung,
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15. November 2005 (SCBES.2005.90).
Die Kammer hat nach Einsicht
in das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15. November 2005, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung vom 2. August 2005 des Betreibungsamtes Region Solothurn betreffend Revision der Lohnpfändung bzw. Existenzminimumsberechnung abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte,
in die Eingabe vom 1. Dezember 2005 (Postaufgabe), mit welcher X.________ Beschwerde gegen das am 21. November 2005 zugestellte Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in seiner am letzten Tag der zehntägigen Frist (Art. 19 Abs. 1 SchKG) erhobenen Beschwerde um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht,
dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass die Beschwerdefrist nicht zur Ergänzung der Begründung erstreckt werden kann (BGE 114 III 5 E. 3) und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift daher nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),
dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung und Einreichung einer Beschwerdebegründung daher unzulässig ist,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers, welche sich im Gesuch um Fristerstreckung erschöpft, diesen Anforderungen nicht genügt,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: