BGer 4P.248/2005
 
BGer 4P.248/2005 vom 12.12.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.248/2005 /ast
Urteil vom 12. Dezember 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christian Schreiber,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Reto Mengiardi,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 15. März 2005.
Sachverhalt:
A.
A.a Die C.________ AG übernahm 1903 das seit dem Jahre 1900 in Betrieb befindliche Kraftwerk X.________. Für die Nutzung der zu seinem Betrieb notwendigen Wasserkraft des Hinterrheins bestanden Konzessionen der Gemeinden Zillis-Reischen und Rongellen aus dem Jahre 1897 und der Gemeinde Thusis aus dem Jahre 1903.
Die C.________ AG erhielt von den Gemeinden Zillis-Reischen und Rongellen mit Verträgen vom 28. Februar/27. April 1918 bzw. vom 16. Februar/28. März 1918 das Recht der Nutzung der Wasserkraft des Hinterrheins auf deren Gemeindegebiet für die Errichtung und den Betrieb eines neuen in Planung begriffenen Werks. Diese Rechte wurden für die Dauer von 80 Jahren ab Inbetriebnahme eines neuen Werks, höchstens aber für 85 Jahre ab Genehmigung der Vereinbarung durch den Kleinen Rat (die Regierung) des Kantons Graubünden verliehen. Überdies einigten sich die Parteien dahin, dass die bestehenden Konzessionen verlängert werden und nunmehr 80 Jahre nach Genehmigung des neuen Vertrages auslaufen sollten. Beide Verträge wurden von der Regierung am 8. April 1919 genehmigt.
Mit Kaufvertrag vom 30. Juni 1920 veräusserten die C.________ AG unter anderem die Wasserrechtskonzessionen der Gemeinde Zillis-Reischen und Ronggelen an die D.________-Werke (am 30. Oktober 2000 mit Aktiven und Passiven von der B.________ AG [Beschwerdegegnerin] übernommen). Im gleichen Zeitpunkt ging auch das Elektrizitätswerk X.________ auf die D.________-Werke über.
In Aufhebung der Konzessionsvereinbarung aus dem Jahre 1903 verlieh die Gemeinde Thusis den D.________-Werken mit Vertrag vom 25. Oktober 1920 das Recht zur Nutzung der Wasserkraft des Hinterrheins auf ihrem Gemeindegebiet für den Betrieb der bestehenden Wasserkraftanlage X.________ sowie für die Errichtung und den Betrieb eines neuen in Planung begriffenen Werks. Für den Fall dass es nicht erstellt würde, erstreckte sich die Konzession über einen Zeitraum von 80 Jahren ab dem Datum der Genehmigung des Vertrages durch die Regierung, sonst wären es 80 Jahre ab Inbetriebnahme des neuen Werkes gewesen, höchstens aber 85 Jahre seit der behördlichen Zustimmung. Diese erging am 7. Mai 1921.
A.b Am 25. August 1942 bildeten verschiedene Beteiligte, zu denen auch die D.________-Werke zählten, ein Konsortium mit dem Ziel der Gründung der A.________ AG (Beschwerdeführerin), deren Zweck die (erweiterte) Nutzbarmachung der Wasserkräfte des Hinterrheins und seiner Zuflüsse sein sollte.
Im Rahmen der geplanten erweiterten Nutzung der Wasserkraft des Hinterrheins und seiner Zuflüsse erteilten die betreffenden Anliegergemeinden, unter ihnen die Gemeinden Zillis-Reischen, Ronggelen und Thusis, den D.________-Werken zuhanden der in Gründung befindlichen A.________ AG eine Wasserrechtskonzession für die Gefällstufe Andeer - Sils im Domleschg (Vertrag vom 13. März 1954, von der Regierung genehmigt am 5. November 1955). Dabei kamen die Parteien überein, dass mit der Genehmigung des aktuellen Vertrages die zugunsten der D.________-Werke bereits erfolgten Wasserrechtsverleihungen dahinfallen würden, ausgenommen jene, die durch die Gemeinden Zillis-Reischen, Ronggelen und Thusis erteilt worden waren (Art. 24 Abs. 1). Sie sollten erst auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der genannten Gefällstufe (Andeer - Sils) untergehen (Art. 19 Abs. 1). Überdies wurde der A.________ AG die Verpflichtung auferlegt, sich mit den D.________-Werken wegen des Wasserentzugs und dessen Auswirkungen auf den Betrieb des Kraftwerks X.________ zu verständigen (Art. 24 Abs. 2).
A.c Nach der Gründung der A.________ AG im Dezember 1956 schlossen die A.________ AG und die D.________-Werke zwei heute im Vordergrund stehende Vereinbarungen, die darauf ausgerichtet waren, die im Konzessionsvertrag vom 13. März 1954 getroffenen Abmachungen umzusetzen.
In einer ersten Vereinbarung vom 4. Februar 1957 verpflichteten sich die D.________-Werke, in näher umschriebenem Umfang die von ihnen erlangten Konzessionen für die Nutzung der Gewässer im Einzugsgebiet des Hinterrheins oberhalb der Albulamündung auf die A.________ AG zu übertragen (Einleitung). Im Gegenzug erhielten die D.________-Werke von der A.________ AG die Zusicherung, dass sie ihnen während der Dauer der Wasserrechtsverleihungen für das Kraftwerk X.________ als Ausgleich für den durch die Gefällstufe Andeer - Sils im Domleschg eingetretenen Wasserverlust jährlich Gratisenergie in bestimmtem Umfang liefern werde (Art. 1). In Art. 2 schliesslich, der gemäss Überschrift vom Inkrafttreten und der Dauer des Vertrages handelt, wurde in Abs. 3 festgehalten:
"Dieser Vertrag erlischt mit dem Ablauf der Wasserrechtsverleihungen für das KW (Kraftwerk) X.________ der D.________-Werke am 6. Mai des Jahres 2006."
In einer zweiten Vereinbarung, dem Zusatzvertrag vom 7. April 1959, kamen die gleichen Parteien wegen geänderter Verhältnisse unter anderem überein, dass die D.________-Werke auf den Bezug von Gratisenergie ganz oder teilweise verzichten und statt dessen eine gleichwertige Barabgeltung verlangen könnten. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass Art. 2 der Übereinkunft vom 4. Februar 1957 unverändert in Kraft bleiben sollte.
A.d Gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der ersten Maschinengruppe der A.________ AG am 3. Oktober 1960 begannen auch die vertraglichen Energielieferungen an die D.________-Werke. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 verzichteten die D.________-Werke dann auf die weitere Leistung von Realersatz und entschieden sich nunmehr stattdessen für die alternativ vereinbarte Barabgeltung. In der Folge entrichtete die A.________ AG regelmässig die ihr unter diesem Titel monatlich in Rechnung gestellten Beträge für die Zeit bis zum 6. Mai 2001. Für die Zeit ab dem 7. Mai 2001 verweigerte sie - wie bereis in den 60er-Jahren angekündigt - jede weitere Ausgleichsleistung.
B.
In der Folge beantragte die B.________ AG (Rechtsnachfolgerin der D.________-Werke, Beschwerdegegnerin) dem Bezirksgericht Hinterrhein mit Prozesseingabe vom 2. Dezember 2002, die A.________ AG zu verpflichten, ihr Fr. 1'733'223.35 nebst Zins zu bezahlen. Das Bezirksgericht wies die Klage am 9. Juni 2004 ab. Es kam zum Schluss, dass die Pflicht der A.________ AG zur Schadloshaltung der B.________ AG nach dem übereinstimmenden subjektiven Willen der Parteien der massgebenden Verträge aus den Jahren 1957 und 1959 mit dem Ablauf der Konzession für das Kraftwerk X.________ enden sollte und demnach am 6. Mai 2001 erloschen sei.
Auf Berufung der B.________ AG hob das Kantonsgericht von Graubünden dieses Urteil am 15. März 2005 auf und verpflichtete die A.________ AG, der B.________ AG Fr. 1'733'223.35 zuzüglich 5 % Zins auf verschiedenen Teilbeträgen ab verschiedenen Zeitpunkten zu bezahlen. Es hielt im Gegensatz zum Bezirksgericht dafür, dass sich die Parteien in Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung vom 4. Februar 1957 auf den 6. Mai 2006 als jenen Zeitpunkt verständigt hätten, an dem das von ihnen eingegangene Dauerschuldverhältnis auslaufen sollte.
C.
Gegen dieses Urteil führt die A.________ AG staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots.
Die B.________ AG beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
Parallel zur Beschwerde hat die A.________ AG in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwedeführerin beantragt, die parallel erhobene Berufung in Abweichung von Art. 57 Abs. 5 OG vor der staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln. Nach der genannten Bestimmung wird in der Regel die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt, wenn beide Rechtsmittel ergriffen worden sind. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. Namentlich ändert vorliegend nichts, dass die staatsrechtliche Beschwerde nur für den Fall erhoben werde, dass die in der Berufung vorgebrachten Rügen im Berufungsverfahren unzulässig sind, wie die Beschwerdeführerin vorbringt.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird vom Grundsatz der prioritären Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde unter anderem abgewichen, wenn mit diesem Rechtsmittel die Verletzung von Bundesrechtsnormen geltend gemacht wird, die in der Berufung gerügt werden kann, sofern diese zulässig ist (BGE 107 II 499 E. 1 S. 500; 99 II 297 E. 1 S. 299; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 5 zu Art. 57 OG, S. 464 unten). Die Beschwerdeführerin scheint sich der von ihr angerufenen Literaturstelle nach (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 148) auf diese Ausnahme vom Vorgehen nach Art. 57 Abs. 5 OG zu berufen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind indessen vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerde nur Verfassungsrügen, die mit Berufung nicht geltend gemacht werden können (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG). Dies gilt namentlich auch für die vorgebrachten Aktenwidrigkeitsrügen, mit denen die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts in Frage stellt.
2.
Strittig ist einzig, in welchem Zeitpunkt die Vereinbarung vom 4. Februar 1957 und die darin enthaltene Verpflichtung der Beschwerdeführerin ausläuft, der Beschwerdegegnerin wegen Entzugs von Wasserkraft für den durch sie geführten Betrieb des Kraftwerks X.________ Ausgleichszahlungen zu leisten.
Das Kantonsgericht beantwortete diese Frage in Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung vom 4. Februar 1957, wonach der Vertrag "mit dem Ablauf der Wasserrechtsverleihungen für das KW (Kraftwerk) X.________ der D.________-Werke am 6. Mai des Jahres 2006" erlösche. - Werde in einer Vereinbarung für das Erlöschen der rechtsgeschäftlichen Bindung ausdrücklich ein nach Tag, Monat und Jahr konkretisierter Termin festgehalten, so das Kantonsgericht, stehe grundsätzlich mit aller nur wünschbaren Klarheit fest, bis zu welchem Zeitpunkt den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen sein werde, also bis zum 6. Mai 2006. Dass sich die Parteien entgegen dieser an sich unmissverständlichen zeitlichen Fixierung auf ein anderes (früheres) Auslaufdatum geeinigt haben könnten, erscheine von vornherein völlig unwahrscheinlich und dürfe denn auch aufgrund der übrigen Umstände der Vertragsschliessung ohne weiteres verneint werden. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Endtermin des 6. Mai 2001 werde in den bei den Akten befindlichen beweistauglichen Urkunden nirgends auch nur andeutungsweise erwähnt; ein Vorgang, zu dem es mit Sicherheit nicht gekommen wäre, wenn sich die geschäftskundigen Verhandlungspartner, die wie gesehen ihre gegenseitige Bindung durch ein genaues Datum begrenzten, statt auf den tatsächlich angegebenen, auf einen abweichenden Termin hätten festlegen wollen. Angesichts der Vorgeschichte (des Vertragsabschlusses) habe der Hinweis auf das Erlöschen der Konzession für das Werk X.________ zusätzlich zur Nennung eines eindeutigen Datums für das Ende der vertraglichen Bindung Aufschluss darüber gegeben, welchen sachlichen Bezug die Zeitangabe habe, während umgekehrt die Ergänzung des genannten Textes durch ein konkretes Datum der Aufhellung gedient habe, bis zu welchem Termin angesichts verschiedener denkbarer Anknüpfungspunkte die Abgeltungsleistungen erbracht werden müssten.
Aufgrund dieser Erwägungen kam das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass sich die Parteien in Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung vom 4. Februar 1957 auf den 6. Mai 2006 als jenen Zeitpunkt verständigt hätten, an dem das von ihnen eingegangene Dauerschuldverhältnis auslaufen würde. Damit hat es hinsichtlich des Vertragsinhalts einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen festgestellt (vgl. dazu BGE 129 III 118 E. 2.5; 126 III 375 E. 2e/aa S. 379). Dieses Auslegungergebnis beruht auf Beweiswürdigung und unterliegt im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde der Willkürprüfung (vgl. BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123).
3.
3.1
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).
Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Macht der Beschwerdeführer - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzeigen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Willkürrüge zunächst geltend, das Kantonsgericht habe aktenwidrige Feststellungen getroffen. So habe es festgehalten, dass für das Datum des 6. Mai 2001 als Endtermin betreffend die Leistungspflicht kein Anhaltspunkt in den Akten vorhanden sei, obwohl sich dieses Datum aufgrund der Verträge vom 4. Februar 1957 und vom 7. April 1959 ermitteln lasse. Aktenwidrig seien auch die Feststellungen, dem Zustandekommen des Vertrages seien langwierige Verhandlungen zwischen den D.________-Werken und der A.________ AG vorausgegangen und der Zeitpunkt, bis zu dem die vereinbarten Abgeltungsleistungen zu erbringen waren, habe Gegenstand längerer Verhandlungen gebildet.
Es kann offen bleiben, wie es sich mit diesen Rügen verhält. Denn die Beschwerdeführerin legt nicht dar inwiefern die gerügten Feststellungen in dem Sinne entscheidwesentliche Sachverhaltselemente betreffen, dass der Schluss des Kantonsgerichts, dass die Parteien sich auf den 6. Mai 2006 als Endtermin geeinigt hätten, im Ergebnis als willkürlich erscheinen würde, wenn die Aktenwidrigkeit der gerügten Feststellungen zu bejahen wäre (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Zur Rüge, die Vorinstanz habe in aktenwidriger Weise festgehalten, dass für das Datum vom 6. Mai 2001 kein Anhaltspunkt in den Akten vorhanden sei, ist immerhin zu bemerken, dass auch die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dieses Datum werde in den massgeblichen Dokumenten ausdrücklich erwähnt. Wie sich aus den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Erwägungen im angefochtenen Urteil hervorgeht, ist aber genau dies ein Umstand den das Kantonsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung angesichts der Geschäftserfahrenheit der Vertragspartner als entscheidwesentlich in Betracht zog, wenn es auch bloss von einer unterbliebenen andeutungsweisen Erwähnung sprach. Von einer aktenwidrigen Feststellung kann insoweit keine Rede sein.
3.3 Hinsichtlich des Schlusses des Kantonsgerichts, die Parteien hätten sich auf den 6. Mai 2006 als Endtermin geeinigt, macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, das Kantonsgericht habe im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen ohne weiteres angenommen, das in Art. 2 Abs. 3 des Vertrages vom 4. Februar 1957 enthaltene Datum, der 6. Mai 2006, sei als Endtermin massgebend. Diese Schlussfolgerung sei überdies als solche aktenwidrig.
3.3.1 Zur Begründung ihrer sinngemässen Rüge, das Urteil des Kantonsgerichts sei in sich widersprüchlich beruft sich die Beschwerdeführerin auf zwei Textstellen des angefochtenen Urteils, die angeblich mit der kritisierten Schlussfolgerung des Kantonsgerichts im Widerspruch stehen sollen. Diese Textstellen werden indessen von der Beschwerdeführerin aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt und zu Unrecht als "eigene Ausführungen" des Kantonsgerichts (d.h. als wiedergegebene eigene Auffassung desselben) ausgegeben. So bildet die erste angerufene Textstelle auf S. 3 f. des Urteils ("... dass sie ihnen während der Dauer der Wasserrechtsverleihungen für das Kraftwerk X.________ als Ausgleich für den durch die Gefällstufe Andeer - Sils im Domleschg eintretenden Wasserverlust ...") lediglich Teil der vom Kantonsgericht in seiner Sachverhaltsdarstellung vorgenommenen Umschreibung des Inhalts des Vertrages vom 4. Februar 1957. In der weiteren von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteilspassage ("... entsprechende Leistungen seien jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der der Gesellschaft verbleibenden Wasserrechtskonzessionen zu erbringen") (Urteil S. 14) zitierte das Kantonsgericht sodann bloss ein in der Sitzung vom 17. Mai 1955 abgegebenes Votum eines Teilnehmers an den Verhandlungen für den Vertrag vom 4. Februar 1957. Die Rüge, das Urteil des Kantonsgerichts sei in sich widersprüchlich, indem sich das Kantonsgericht in seinen eigenen Aussagen selber widerspreche, ist demnach offensichtlich unbegründet.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, der Schluss des Kantonsgerichts, die Parteien hätten sich auf den 6. Mai 2006 als Endtermin des Vertrages vom 4. Februar 1957 geeinigt, sei angesichts verschiedener Bestimmungen in aktenkundigen Urkunden aktenwidrig, wozu sie sich auf Art. 12 des Vertrages vom 13. März 1954 über die Wasserrechtsverleihungen zugunsten der A.________ AG sowie auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 3, erster Satzteil, des Vertrages vom 4. Februar 1957 beruft.
Auch dem kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich aus einer isolierten Betrachtung der angerufenen Bestimmungen ableiten liesse, der 6. Mai 2001, also der Tag, an dem die Konzession der Gemeinde Thusis vom 25. Oktober 1920 mangels Erstellung eines neuen Werkes tatsächlich auslief, sei der massgebliche Endtermin, könnte der abweichende Schluss des Kantonsgerichts nicht als aktenwidrig bezeichnet werden. Dieser beruht auf einer Gesamtwürdigung, in deren Rahmen eine Vielzahl wesentlicher Umstände und Vertragsbestimmungen berücksichtigt wurden, insbesondere auch die Nennung des konkreten Datums vom 6. Mai 2006 in Art. 2 Abs. 3 des Vertrages vom 4. Februar 1957. Er kann deshalb nicht mit Blick auf einzelne Urkundenstellen, die die Auffassung der Beschwerdeführerin stützen, als aktenwidrig ausgegeben werden.
Die Beschwerdeführerin macht überdies nicht geltend, dass nach den angerufenen Bestimmungen willkürfrei nur auf den 6. Mai 2001 als Endtermin der Vereinbarung vom 4. Februar 1957 geschlossen werden dürfte, obwohl in Art. 2 Abs. 3 der 6. Mai 2006 ausdrücklich erwähnt wird, und dass die gegenteilige Auslegung des Kantonsgerichts willkürlich sei.
3.3.3 Die erhobenen Willkürrügen erweisen sich somit als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde genügen und darauf eingetreten werden kann.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das Kantonsgericht habe die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verletzt, indem es den Umstand nicht gewürdigt habe, dass sich die Vereinbarung vom 4. Februar 1957 auf Art. 12 der Wasserrechtsverleihungen vom 13. März 1954 stütze.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts enthält eine einlässliche Begründung, die diesen Anforderungen offensichtlich genügt. Es lassen sich daraus ohne weiteres die Überlegungen entnehmen, von denen sich das Kantonsgericht beim strittigen Schluss leiten liess, die Parteien hätten sich auf den 6. Mai 2006 als Endtermin des Vertrages vom 4. Februar 1957 geeinigt. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass der von ihr angerufene Umstand, dass sich die Vereinbarung vom 4. Februar 1957 auf Art. 12 der Wasserrechtsverleihungen vom 13. März 1954 stütze, den Entscheid des Kantonsgerichts überhaupt massgeblich beeinflusst hätte und insoweit in die Begründung hätte einfliessen müssen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Vollständigkeit halber sei dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich geltend macht, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen und seine Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich, weil es den angerufenen Umstand bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe (vgl. dazu auch die vorstehende Erwägung 3.3.2).
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die Beschwerdegegnerin überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 14'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 16'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: