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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.644/2005 /vje
2A.645/2005
Urteil vom 12. Dezember 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Postfach, 1701 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vom 26. September 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Billag AG wies am 23. Dezember 2004 ein Gesuch von X.________ und Y.________ ab, ihren gemeinsamen Haushalt rückwirkend auf den 1. November 1999 von den Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu befreien; sie entsprach dem Ersuchen indessen ab dem 1. Dezember 2004. Hiergegen gelangten die Gesuchstellerinnen erfolglos an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sowie das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Gegen dessen Entscheid vom 26. September 2005 haben X.________ (2A.644/2005) und Y.________ (2A.645/2005) am 28. Oktober 2005 beim Bundesgericht je eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, sie seien rückwirkend für fünf Jahre ab ihrem Gesuch vom 4. November 2004 von den Empfangsgebühren zu befreien. Die Billag AG und das UVEK haben auf Vernehmlassungen verzichtet; das BAKOM beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden richten sich mit den gleichen Argumenten gegen denselben Entscheid und können deshalb in einem Urteil erledigt werden. Da sie sich als offensichtlich unbegründet erweisen, kann dies im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG geschehen: Auf schriftliches Gesuch hin werden AHV- oder IV-Berechtigte, welche Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten (SR 831.30), von der Gebührenpflicht befreit (Art. 45 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997, RTVV; SR 784.401); diese endet am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch eingereicht worden ist (Art. 45 Abs. 3 RTVV). Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 4. November 2004 um die Befreiung von den Radio- und Fernsehempfangsgebühren; das Privileg wurde ihnen somit zu Recht ab dem 1. Dezember 2004 gewährt. Eine Befreiung ist erst nach der Gesuchseinreichung möglich; für einen rückwirkenden Erlass bzw. eine Rückerstattung besteht aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 RTVV, der - anders als die Befreiungsgründe von Art. 43 RTVV (in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 RTVV) - ein entsprechendes Gesuch voraussetzt, keine Grundlage (vgl. das Urteil 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005, E. 2.4-2.6). Die vor dem 1. Dezember 2004 erhobenen Gebühren wurden nicht zu Unrecht, sondern gestützt auf Art. 55 Abs. 1 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 21. Juni 1991 (RTVG; SR 784.40) sowie Art. 44 RTVV in Rechnung gestellt, weshalb eine Rückforderung in Anwendung von Art. 47 RTVV ausgeschlossen ist und - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerinnen - auch keine ungerechtfertigte Bereicherung des Staates vorliegt. Es wäre an ihnen gewesen, sich rechtzeitig um die Gebührenbefreiung zu bemühen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art ihrer Prozessführung einerseits und ihren finanziellen Verhältnissen andererseits angemessen Rechnung zu tragen (Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verfahren 2A.644/2005 und 2A.645/2005 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: