BGer 4P.203/2005
 
BGer 4P.203/2005 vom 09.12.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.203/2005 /ruo
Urteil vom 9. Dezember 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Art. 9 und 29 BV; willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 15. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Die C.________ (Bauherrin) beauftragte die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) mit der gesamten Elektroplanung für ein Projekt, für das sie eine "universelle Kommunikationsverkabelung UKV" wünschte. Nach internen Richtlinien verlangte die Bauherrin die traditionelle geschirmte Variante. Am 3. Februar 2000 fand auf Einladung der D.________ AG mit der Bauherrin, der Beschwerdegegnerin sowie der E.________ AG eine Sitzung statt, deren Zweck war, über die Gebäudeverkabelungsvarianten zu orientieren, insbesondere über die in Amerika weit verbreitete neuere ungeschirmte Technologie der Gebäudeverkabelung. Daraufhin stimmte die Bauherrin zu, dass ihr auch diese Variante unterbreitet werde. Die Beschwerdegegnerin verfasste eine über 300 Seiten umfassende zweite Ausschreibung für diese Variante. Die dafür ausgestellte, vom 13. September 2001 datierte Rechnung über insgesamt Fr. 26'010.15 sandte sie an die E.________ AG und später an die Bauherrin. Beide Unternehmen lehnten die Forderung ab; sie waren der Meinung, der Beschwerdegegnerin keinen Auftrag bzw. keine Zusage für die Kostenübernahme der zusätzlichen Ausschreibung erteilt zu haben.
Durch die per 31. Dezember 1999 erfolgte Fusion der A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit der E.________ AG und die Übernahme von deren Aktiven und Passiven sind sämtliche Rechte und Pflichten der E.________ AG auf die Beschwerdeführerin übergegangen.
Nach erfolgloser Betreibung klagte die Beschwerdegegnerin am 12. September 2002 die Beschwerdeführerin beim Richteramt Olten-Gösgen auf Bezahlung von Fr. 26'010.15 zuzüglich Zins ein.
B.
Mit Urteil vom 25. Mai 2004 wies die Zivilabteilung des Richteramts Olten-Gösgen die Klage ab. Die Beschwerdegegnerin appellierte an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, das mit Urteil vom 15. Juni 2005 in Gutheissung der Klage erkannte, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin Fr. 26'010.15 nebst Zins zu bezahlen.
C.
Die Beschwerdeführerin ficht das Urteil des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung an. Mit der Beschwerde stellt sie den Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Vernehmlassung eingereicht.
Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wird ein Entscheid sowohl mit Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, ist in der Regel der Entscheid über die Berufung auszusetzen, bis über die staatsrechtliche Beschwerde entschieden worden ist (Art. 57 Abs. 5 OG; BGE 122 I 81 E. 1 mit Hinweis). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er widerspreche der Sachlage, nehme eine unhaltbare Würdigung der Umstände vor, sei widersprüchlich und verletze die Art. 9 und 29 BV.
Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Normen des Bundeszivilrechts, namentlich Art. 2 und 8 ZGB, geltend macht, ist sie im Beschwerdeverfahren nicht zu hören (vgl. Art. 84 OG).
3.
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S.9). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzustellen, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich sein soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189, mit Hinweisen). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189).
4.
Das Obergericht erachtet es gestützt auf Partei- und Zeugenaussagen als erwiesen, dass die Parteien sich über die Ausarbeitung einer zusätzlichen Ausschreibung durch die Beschwerdegegnerin sowie darüber geeinigt hätten, dass die Beschwerdeführerin diese dafür zu entschädigen habe.
Die Beschwerdeführerin führt eine Reihe von Zeugenaussagen auf. Sie will damit das Beweisergebnis des Obergerichts widerlegen und dartun, dass die Bauherrin die Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin sei. Sie rügt, diese Aussagen seien widersprüchlich oder nicht (korrekt) berücksichtigt und insofern vom Obergericht willkürlich gewürdigt worden.
Wie erwähnt (E. 3 hievor), läuft diese Vorgehensweise der Beschwerdeführerin auf eine unzulässige appellatorische Kritik des kantonalen Urteils hinaus. Im Übrigen entspricht das obergerichtliche Beweisergebnis der unangefochten gebliebenen Tatsache, dass die Sitzung vom 3. Februar 2000 auf Initiative der Beschwerdeführerin einberufen worden ist, um die Bauherrin von der ungeschirmten Kommunikationsverkabelung zu überzeugen bzw. um von ihr das Einverständnis zur Einreichung einer Offerte und schliesslich den Zuschlag zu erhalten.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht gehe fälschlicherweise und willkürlich davon aus, die strittige Rechnung vom 13. September 2001 sei zuerst ihr und erst danach der Bauherrin zugestellt worden. Nachdem das Obergericht dieser Frage gründlich nachgegangen und in Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdegegnerin habe den Ablauf der Rechnungszustellung glaubhaft dargetan, vermag die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin dieses Beweisergebnis nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin mit der Rechnungstellung über eineinhalb Jahre zugewartet hat, ist doch eine solche Verspätung nicht derart unüblich, dass sie die strittige Frage der Kostenübernahme zu beeinflussen vermöchte. Art. 9 BV ist mithin nicht verletzt.
6.
6.1 Ob die Parteien eine oder mehrere SIA-Normen in ihrer Vereinbarung aufgenommen haben, ist eine Tatfrage (Urteil 4C.134/1994 vom 27. Juli 1994, E. 3b mit Hinweis, veröffentlicht in SJ 1995 p. 82; Urteil 4C.346/2003 vom 26. Oktober 2004, E. 4.1.2), die im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Dies gilt ebenso für das Wissen der Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung (vgl. BGE 126 III 59 E. 4b).
6.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Annahme des Obergerichts, sie habe auf Grund ihrer Kenntnisse um die Branchenüblichkeit genau gewusst, auf welcher Basis die Beschwerdegegnerin die Kosten der zusätzlichen Ausschreibung abgerechnet habe. Sie macht geltend, sie sei in der Vergangenheit nicht für die Beschwerdegegnerin, sondern nur für die Bauherrin tätig gewesen.
Das Obergericht führt dazu aus, die Beschwerdeführerin sei zwar nicht Vertragspartnerin im Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Bauherrin gewesen und habe diesen Vertrag wohl selber auch nie gesehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin genau gewusst habe, dass die Bauherrin in ihren Verträgen mit Unternehmern die SIA-Normen für anwendbar erkläre, da sie bereits seit Jahren eine der grössten Stammkundinnen der Beschwerdeführerin sei und zwischen ihnen zweifelsohne zahlreiche Verträge bestünden. Demnach sei es gar nicht nötig gewesen, noch mehr Worte über die Honorierung, insbesondere über ein Kostendach, einen Stundenaufwand und einen Stundenansatz, zu verlieren. Die Beschwerdegegnerin wie auch die Beschwerdeführerin seien erfahrene Verhandlungspartner, so dass es ausgeschlossen sei, der Kostenübernahme zuzusagen, ohne die Abrechnungsbasis zu kennen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sowohl sie als auch die Beschwerdegegnerin erfahren bzw. fachkundig sind. Sie beschränkt sich darauf, den Schluss des Obergerichts als vorschnell, nicht rechtsgenüglich hergeleitet bzw. aktenwidrig zu bezeichnen. Damit ist nicht dargetan, inwiefern er unhaltbar sei.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin, die keine Vernehmlassung eingereicht hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: