BGer 6A.68/2005
 
BGer 6A.68/2005 vom 06.12.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
6A.68/2005 /gnd
Urteil vom 6. Dezember 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd.
Gerichtsschreiber Monn
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Entlassung aus der Verwahrung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. Oktober 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wurde seit 1978 mehrfach wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt. Mit Urteil vom 8. Juni 1995 wurde er durch das Obergericht des Kantons Zürich in Anwendung von Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verwahrt. Mit Verfügung vom 16. Januar 1998 entliess ihn das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug (heute Amt für Justizvollzug) des Kantons Zürich auf den 1. März 1998 bedingt aus der Verwahrung und setzte eine Probezeit von drei Jahren mit Schutzaufsicht an. Ab Anfang Juli 1998 bis zu seiner Verhaftung am 3. November 1998 beging X.________ erneut eine Vielzahl von Straftaten. Nach der diesbezüglichen Verurteilung durch das Obergericht widerrief der Strafvollzugsdienst am 6. März 2001 die bedingte Entlassung und ordnete die Rückversetzung in die Verwahrung an. In der Verwahrung wurde X.________ einmal mehr straffällig, weshalb er mit Urteil vom 8. April 2003 wegen Fälschung von Ausweisen zugunsten eines Mithäftlings verurteilt werden musste.
Am 11. November 2004 stellte X.________ ein Gesuch um bedingte Entlassung. Dieses wurde durch den Strafvollzugsdienst am 27. Dezember 2004 abgewiesen. Dagegen legte er am 3. Februar 2005 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein und verlangte die Gewährung der bedingten Entlassung, was am 14. April 2005 von der Direktion verweigert wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, mit Entscheid vom 25. Oktober 2005 abgewiesen.
X.________ wendet sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und er sei bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Zudem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich begründet, worauf hier in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann (vgl. insbesondere angefochtenen Entscheid S. 7 - 12 E. 3). Diesen Ausführungen ist beizupflichten.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Er rügt, das kantonale Verfahren habe ungewöhnlich lange und insbesondere länger gedauert als dasjenige seines Zellennachbarn (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 1). Der Hinweis auf das Verfahren seines Zellennachbarn dringt schon deshalb nicht durch, weil es in diesem Fall nicht um eine Verwahrung, sondern um eine zeitliche Freiheitsstrafe ging. Es ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren des Zellennachbarn etwas vorgezogen wurde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ungebührlich verschleppt worden wäre.
Was der Beschwerdeführer zur Prognose vorbringt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2), ist unbehelflich. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, der Umstand, dass er seine Versetzung in eine offene Strafanstalt verweigere, betreffe entgegen seiner Ansicht die Prognose sehr wohl, da gerade die Beurteilung seines Verhaltens in einer offenen Anstalt die Grundlagen für eine realistische Prognose liefern würde (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10 E. 3.3). Die Notwendigkeit eines Übertritts in den offenen Vollzug ergibt sich im Übrigen mit aller Deutlichkeit aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Strafvollzugsdienstes vom 2. Juni 2005 (vgl. Beschwerdebeilage C). Davon, dass hier eine "Erpressung" vorläge, kann nicht die Rede sein. Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage des offenen Vollzugs weiter vorbringt (vgl. Beschwerde S. 2/3 Ziff. 3), ist unbegründet. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11 E. 3.4). Wie schon vor der Vorinstanz stellt der Beschwerdeführer erneut die Behauptung auf, dass eine Therapie im Strafvollzug nicht möglich sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund er in einer offenen Anstalt nicht adäquat sollte behandelt werden können. Im Übrigen kann es bei der Frage der Notwendigkeit einer Versetzung in eine offene Anstalt auch nicht auf die Verdienstmöglichkeiten ankommen.
Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die Revision des StGB und in diesem Zusammenhang noch einmal auf den Fall seines Zellennachbarn (vgl. Beschwerde S. 3/4 Ziff. 4). Der neue allgemeine Teil des StGB ist jedoch noch nicht in Kraft und deshalb hier nicht anwendbar. Und der Fall des Zellennachbarn ist, wie oben schon gesagt, mit dem Fall des Beschwerdeführers nicht vergleichbar. Gesamthaft gesehen ist der angefochtene Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege müsste abgewiesen werden, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Es kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: