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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 347/05
Urteil vom 2. Dezember 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann, Friedhofstrasse 5, 5610 Wohlen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
(Entscheid vom 12. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene H.________ war seit 1. November 2002 als Chauffeur bei der Firma E.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 20. August 2003 zog er sich am 10. Juli 2003 beim Heben einer ca. 16 kg schweren Melone eine Rückenverletzung zu (Verhebetrauma). Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Arztzeugnis UVG vom 8. September 2003 ein rezidiv lumbovertebrales Syndrom (Verstärkung vorbestehender somatiformer Schmerzen). Die Arbeit könne ab 30. August 2003 wieder in vollem Umfang aufgenommen werden.
Am 29. August 2003 fuhr ein anderes Fahrzeug in das Heck des von H.________ gelenkten Personenwagens. Dabei erlitt der Versicherte gemäss dem gleichentags verfassten Bericht des Spitals S.________, Abteilung Chirurgie, eine HWS-Distorsion. Die SUVA zog Berichte des Dr. med. W.________ vom 9. September und 16. Dezember 2003, der Klinik K.________ vom 18. September, 27. Oktober und 1. Dezember 2003 (über eine vom 10. bis 29. November 2003 dauernde stationäre Rehabilitation), des Spitals T.________, Radiologie, vom 26. November 2003, des Dr. med. A.________, Neurologie FMH, vom 16. Januar 2004, des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 19. Januar 2004, der Klinik Z.________ (stationärer Aufenthalt vom 4. bis 25. Februar 2004) vom 23. Februar (Kurzbericht) und 2. März 2004 (Austrittsbericht, mit psychosomatischem Konsilium vom 11./13. Februar 2004) sowie eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 23. Februar 2004 bei. Anschliessend schloss sie mit Verfügung vom 23. Juni 2004 den Fall ab und stellte die Heilbehandlungsleistungen per 1. Juli 2004, die Taggeldleistungen (entsprechend einem Schreiben vom 11. März 2004) per 29. Februar 2004 ein. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 10. November 2004 festgehalten.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen ab (Entscheid vom 12. August 2005). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens war ein weiterer Bericht des Dr. med. W.________ vom 7. Dezember 2004 eingereicht worden.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ das Rechtsbegehren stellen, es seien ihm "die gesetzlichen bzw. vertraglichen Leistungen nach UVG" zuzusprechen; eventuell sei ein neurologisches Gutachten einzuholen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie die ausserdem erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2; vgl. auch BGE 129 V 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a) und bei psychischen Fehlentwicklungen im Besonderen (BGE 115 V 133 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass im Rahmen der Adäquanzbeurteilung bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder einer äquivalenten Verletzung (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Schädigung danach unterschieden werden muss, ob die zum hiefür "typischen" Beschwerdebild zählenden Symptome (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) gegenüber einer ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3a und b).
2.
Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche auf Taggelder für die Zeit ab 1. März 2004 sowie auf Heilbehandlung für die Zeit ab 1. Juli 2004, deren Bestehen SUVA und Vorinstanz mit der Argumentation verneint haben, die Arbeitsunfähigkeit respektive die Gesundheitsschädigung stehe in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. August 2003. Der Vorfall vom 10. Juli 2003 spielt in diesem Zusammenhang unbestrittenermassen keine erhebliche Rolle mehr.
3.
Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Akten mit Recht zum Ergebnis, aus Sicht der organisch nachweisbaren Unfallfolgen sei der status quo sine (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen) erreicht. Dies wird denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr bestritten.
4.
Die Akten enthalten zahlreiche Hinweise auf eine psychische Fehlentwicklung, welche durch den Unfall vom 29. August 2003 zumindest verstärkt wurde, sodass der natürliche Kausalzusammenhang als gegeben anzusehen ist. Diesbezüglich ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs umstritten.
4.1 Wenige Stunden nach dem Unfall diagnostizierten die Ärzte des Kantonsspitals Schaffhausen eine HWS-Distorsion. Weiter hielten sie fest, es bestehe eine "Klopfdolenz occipital Schädel und HWS paravertebral beidseits diffus". Kopf- und HWS-Bewegungen seien in allen Ebenen endphasisch schmerzhaft eingeschränkt. Die Hirnnerven seien allesamt intakt, die Reflexe an oberer und unterer Extremität allseits seitengleich auslösbar, und es bestünden keine sensomotorischen Defizite der oberen und unteren Extremität. Dr. med. W.________ weist bereits in seinem Bericht vom 9. September 2003 auf ein psychisch moduliertes Schmerz- und Krankheitsempfinden hin, welches ein achtsames Rehabilitationssetting verlange. Im weiteren Verlauf wird jeweils auf sehr starke Schmerzen sowie unspezifischen Schwindel hingewiesen. Der Neurologe Dr. med. A.________ gelangte in seinem Bericht vom 16. Januar 2004 zum Ergebnis, der Patient zeige noch die Symptomatik eines zervikozephalen Syndroms mit lokalen Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Verspannungen. Es fehlten jedoch eigentlich harte neurologische Ausfälle. Die Bewegungseinschränkung der HWS und Antireflexionsfixierung überschreite eigentlich das Mass eines milden Schleudertraumas deutlich. Zudem bestehe eine massive Gang- und Standstörung mit funktionellem Charakter ohne anatomisches Korrelat. Es sei von einer funktionellen Ausweitung oder einer somatoformen Störung auszugehen. Das im Rahmen des Aufenthalts in der Klinik Z.________ durchgeführte psychosomatische Konsilium führte zum Ergebnis, die funktionelle Ausgestaltung der Gang- und Standstörung sei am ehesten als Konversionsstörung zu klassifizieren, wobei auch eine bewusstseinsnahe Komponente im Rahmen einer offensichtlich vorhandenen Symptomausweitung mit Verdeutlichungstendenz nicht auszuschliessen sei. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das typische Beschwerdebild einer spezifischen HWS-Verletzung zwar teilweise gegeben war, jedoch schon früh gegenüber einer ausgeprägten psychischen Symptomatik in den Hintergrund trat. Das kantonale Gericht hat demnach die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den fortbestehenden Beschwerden zu Recht nach der in BGE 115 V 133 begründeten Praxis beurteilt.
4.2 Über den Hergang des Unfalls vom 29. August 2003 ist dem Polizeirapport vom 6. September 2003 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen im stockenden Kolonnenverkehr auf der Autobahn A1 auf der linken von drei Spuren mit einer Geschwindigkeit von rund 40-50 km/h unterwegs war. Als er abbremsen musste, weil die Kolonne langsamer wurde, fuhr ihm das nachfolgende Auto ins Heck. Laut der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 23. Februar 2004 dürfte die durch die Kollision bedingte Geschwindigkeitsänderung (zu deren Relevanz RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 Erw. 3.2) unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h gelegen haben. Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 139 Erw. 6) ist unter diesen Umständen von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszugehen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre demzufolge nur dann zu bejahen, wenn die massgebenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (vgl. BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies ist mit dem kantonalen Gericht zu verneinen. Im Rahmen der auf die somatischen Anteile beschränkten Betrachtung kann allenfalls das Kriterium der Dauerschmerzen als erfüllt gelten, ohne aber eine Intensität zu erreichen, welche für sich allein die Adäquanz zu begründen vermöchte, während die übrigen Merkmale nicht gegeben sind. An der fehlenden Adäquanz (als Rechtsfrage) vermöchte auch eine allfällige im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn relevante Schmerzstörung nichts zu ändern, weshalb der Antrag auf neurologische Begutachtung unbegründet ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: