BGer 6A.47/2005
 
BGer 6A.47/2005 vom 29.11.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
6A.47/2005 /bri
Urteil vom 29. November 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen, DRS (SF DRS), Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Ablehnung der Produktion von Fernsehaufnahmen mit einer Insassin in den Anstalten von Hindelbank,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. Juli 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 12. August 2004 ersuchte das Schweizer Fernsehen DRS die Anstaltsleitung der Strafanstalt Hindelbank, ihr zwecks Produktion einer Fernsehsendung Einlass in die Anstalt zu gewähren und Filmaufnahmen mit X.________ zu ermöglichen, welche in der Strafanstalt eine Strafe wegen Mordes absitzt. Beabsichtigt war, im Rahmen der Sendung "Rundschau" ein Interview mit X.________ mit Blick auf den bevorstehenden Prozess gegen einen Tatbeteiligten auszustrahlen.
Mit Verfügung vom 31. August 2004 lehnte die Direktion der Anstalten Hindelbank das Gesuch ab.
B.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) gelangte hierauf erfolglos an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und alsdann an das kantonale Verwaltungsgericht, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 1. Juli 2005 abwies, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingaben vom 5. September 2005 erhebt die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) einerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde und andererseits staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 129 I 173, 185; 129 II 225 je E. 1 mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG), sofern diese von einer in Art. 98 OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 I 46 E. 1b/aa S. 49; 123 II 359 E. 1a/aa S. 361, je mit Hinweisen).
Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind für den Straf- und Massnahmevollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Im schweizerischen Strafgesetzbuch finden sich verschiedene Bestimmungen zum Strafvollzug (vgl. Art. 37 - 40, 376 - 378, 397bis StGB). Art. 397bis StGB räumt dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass ergänzender Bestimmungen ein, so u.a. über den Empfang von Besuchen und den Briefverkehr (Art. 397bis Abs. 1 lit. l StGB). Der Bundesrat hat davon in Art. 5 der Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 1, SR 311.01) Gebrauch gemacht. Danach darf der Empfang von Besuchen durch Strafgefangene nur soweit beschränkt werden, als es die Ordnung der Anstalt gebietet (Abs. 1); soweit tunlich ist der Verkehr mit den Angehörigen zu erleichtern (Abs. 2); Besuche sind grundsätzlich nur unter Aufsicht gestattet, die Anstaltsleitung kann aber auf die Überwachung verzichten, wenn sie annehmen darf, dass ihr Vertrauen nicht missbraucht wird (Abs. 3). Aufgrund dieser Regelung im öffentlichen Recht des Bundes hat das Bundesgericht entschieden, dass Verfügungen über das Besuchsrecht, und zwar auch dann, wenn sie aufgrund ergänzenden kantonalen Ausführungsrechts ergehen, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 118 Ib 130 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6A.27/2004 vom 9. August 2004, veröffentlicht in EuGRZ 2005 S. 249 ff.).
Vorliegend ist den Medienschaffenden des Schweizer Fernsehens indes nicht verwehrt worden, X.________ in der Vollzugsanstalt zu besuchen. Verweigert wurde ihnen nur, Bildaufnahmen zu machen. Die Ausübung des Besuchsrechts, wie sie in Art. 5 der Verordnung (1) zum StGB geregelt ist, hat zum Zweck, Strafgefangenen zum Schutz ihres Privat- und Familienlebens Kontakte zu ihren Angehörigen und zu weiteren Bezugspersonen oder Vertretern aussenstehender Organisationen zu ermöglichen (Urteil 6A.27/2004, a.a.O.). Solche Besuche sind auch bedeutsam im Blick auf Resozialisierung und spätere Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. Art. 37 Ziff. 1 StGB, wonach der Vollzug auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten soll). Mit diesem Regelungszweck steht die Frage, ob dem Fernsehen Bildaufnahmen in der Vollzugsanstalt zu gestatten sind, in keiner Beziehung. Sie beschlägt demnach allein kantonales Vollzugsrecht.
Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid sowohl in Anwendung der bundesrechtlichen Regelung von Art. 5 der Verordnung (1) zum StGB wie auch des kantonalen Strafvollzugsrechts getroffen. Soweit das Verwaltungsgericht auf Grundlage des Bundesrechts das Interesse der Beschwerdeführerin an der Erstellung von Filmaufnahmen gegen das Interesse an einem geordneten Anstaltsbetrieb abwägt, stützt sich das Verwaltungsgericht tatsächlich auf Bundesrecht, wenn auch zu Unrecht. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Sie ist aber ohne weiteres abzuweisen, da auch das Verwaltungsgericht - wenngleich mit anderer Begründung - zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, aus Art. 5 der Verordnung (1) zum StGB ergebe sich kein Anspruch auf Erstellung von Bildaufnahmen in der Vollzugsanstalt.
3.
Der angefochtene Entscheid beruht im Übrigen auf kantonalem Strafvollzugsrecht. Ob er mit den verfassungsmässigen Rechten, namentlich mit der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) vereinbar ist, prüft das Bundesgericht im Rahmen der von der Beschwerdeführerin ebenfalls eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde, zu deren Beurteilung nach dem Reglement für das Schweizerische Bundesgericht nicht der Kassationshof, sondern die I. öffentlichrechtliche Abteilung zuständig ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Art. 7 des Reglements [SR 173.111.1]).
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: