BGer 1E.15/2005
 
BGer 1E.15/2005 vom 25.11.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1E.15/2005 /ggs
Urteil vom 25. November 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien
GIW AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,
gegen
X.________,
Y.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Urban Carlen,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4, Postfach, 3930 Visp.
Gegenstand
Entschädigungsbegehren gemäss Art. 5 und
Art. 41 EntG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, vom 30. August 2005.
Sachverhalt:
Die Sesselbahn Visperterminen-Giw der GIW AG ist 1999 umgebaut worden. Im Anschluss an die Wiederinbetriebnahme gelangten X.________ und Y.________ als Eigentümer eines nahe der Talstation gelegenen überbauten Grundstücks an die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4. Sie verlangten, dass ein Enteignungsverfahren eröffnet und ihnen für die Überfahrt über ihr Grundstück sowie für die übermässigen Einwirkungen aus dem Betrieb der umgebauten Sesselbahn (Lärm, Schattenwurf) Enteignungsentschädigungen zugesprochen würden.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 stellte die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4, ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit fest. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Im Rahmen des Instruktionsverfahrens lehnte der Präsident der Schätzungskommission am 25. November 2004 die Einholung einer Oberexpertise, die Befragung weiterer Zeugen sowie verschiedene Editionsbegehren der Parteien ab. Auf die von der GIW AG gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht am 17. Januar 2005 wegen Verspätung nicht ein (1E.1/2005).
Mit Urteil vom 30. August 2005 ermächtigte und verpflichtete die Eidgenössische Schätzungskommission X.________ und Y.________, an den gegen die Sesselbahn gerichteten Fenstern ihres Wohnhauses Schallschutzmassnahmen zu treffen; die Kosten dieser Massnahmen wurden der GIW AG überbunden. Die Kommission verpflichtete die Unternehmung im Weiteren, X.________ und Y.________ für die Beanspruchung ihres Grundstücks und den Minderwert ihres Wohnhauses mit Fr. 38'070.-- sowie Fr. 18'750.-- zu entschädigen. Die GIW AG wurde ermächtigt, gegen Nachweis der Leistung dieser Entschädigungen ein Überfahrtsrecht als Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Betriebsgrundstücks und zu Lasten der Parzelle von X.________ und Y.________ im Grundbuch eintragen zu lassen. Die Kosten des Verfahrens wurden der GIW AG auferlegt und diese überdies verpflichtet, X.________ und Y.________ eine Parteientschädigung auszurichten.
Die GIW AG hat gegen das Urteil der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und verlangt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2005 ist den Parteien Gelegenheit gegeben worden, sich zur Frage zu äussern, ob und inwieweit die GIW AG das Enteignungsrecht gemäss dem Bundesgesetz über die Enteignung ausüben könne. Beide Seiten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Als Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen (Art. 63 des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG; SR 711]) hat das Bundesgericht unabhängig von den Anträgen der Parteien korrigierend in die Rechtsprechung der Kommissionen einzugreifen und auch ganze Verfahren aufzuheben, sofern es an grundlegenden Voraussetzungen zu deren Durchführung fehlt (BGE 104 Ib 337 E. 3d S. 343, 111 Ib 15 E. 9 S. 25, 112 Ib 538 E. 1, 115 Ib 13 E. 3 S. 18 ff., 121 II 121 E. 2 S. 125, 124 II 511 E. 1). Zudem ist Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. etwa BGE 129 I 361 E. 2 mit Hinweisen).
2.
Die Eidgenössischen Schätzungskommissionen sind Spezialverwaltungsgerichte, denen insbesondere die erstinstanzliche Beurteilung von Entschädigungsbegehren gemäss dem Bundesgesetz über die Enteignung obliegt (vgl. Art. 59 und Art. 64 EntG). Eröffnet werden kann das formelle Enteignungsverfahren nur auf das Gesuch eines Unternehmens, das über das eidgenössische Enteignungsrecht verfügt oder - nach früherem Recht - noch damit ausgestattet werden soll (vgl. BGE 115 Ib 411 E. 2a). Die Ausstattung eines Unternehmens mit dem eidgenössischen Enteignungsrecht erfolgt für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, durch Bundesbeschluss und für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke durch Bundesgesetz (Art. 3 Abs. 2 EntG). Muss in diesem Fall das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen (Art. 3 Abs. 3 EntG).
Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4, hat ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der enteignungsrechtlichen Folgen des Ausbaus der Sesselbahn Visperterminen-Giw bejaht, weil Luftseilbahnen, die der regelmässigen Personenbeförderung dienten, gemäss Art. 2 der Verordnung vom 8. November 1978 über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (Luftseilbahnkonzessionsverordnung, LKV; SR 743.11) einer eidgenössischen Konzession bedürften und die GIW AG Konzessionsinhaberin sei. Dass ein Unternehmen über eine eidgenössische Konzession verfügt, heisst jedoch noch nicht, dass es auch zur Enteignung ermächtigt sei. Vielmehr bedürfte es nach dem Gesagten einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Bestimmung, wonach den Inhabern einer Seilbahnkonzession das Enteignungsrecht zustehe oder verliehen werden könne. Eine solche Norm ist jedoch weder in der Luftseilbahnkonzessionsverordnung noch in der Verordnung vom 10. März 1986 über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen (Seilbahnverordnung; SR 743.12) zu finden. Im Übrigen fällt hier auch der von den Grundeigentümern angerufene Art. 3 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) als Ermächtigungsnorm ausser Betracht, ist doch die Eisenbahngesetzgebung nach Art. 2 EBG nur auf Standseilbahnen anwendbar, deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen und die daher nach Art. 1 Abs. 2 EBG als Eisenbahnen gelten.
Verfügt die GIW AG demnach nicht über das eidgenössische Enteignungsrecht, so lässt sich aus dem Bundesgesetz über die Enteignung auch keine Zuständigkeit der Eidgenössischen Schätzungskommission herleiten.
3.
Die Grundeigentümer weisen weiter darauf hin, dass die Verfügung der Schätzungskommission über ihre eigene Zuständigkeit von keiner Seite angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Durch Nichtanfechtung eines - rechtswidrigen - Kompetenzentscheides kann jedoch keine gerichtliche Zuständigkeit begründet werden. Sollten die Grundeigentümer mit ihrem Hinweis aber geltend machen wollen, die Zuständigkeit beruhe auf Parteiabrede, ginge die Argumentation schon deshalb fehl, weil das Enteignungsgesetz keine Prorogationsmöglichkeiten kennt. Dagegen wäre nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Schätzungskommission als Schiedsgericht angegangen würde. In diesem Falle dürfte die Schätzungskommission jedoch keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie nicht in amtlicher Funktion, sondern als privates Schiedsgericht tätig sei und damit auch das im Enteignungsgesetz vorgesehene Rechtsmittel dahinfalle (vgl. BGE 112 Ib 538). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich jedoch klar, dass die Schätzungskommission nicht auf Schiedsvertrag hin, sondern als staatliches Enteignungsgericht geamtet hat.
4.
Nach dem Gesagten fällt die vorliegende Streitigkeit weder in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Enteignung noch in das Zuständigkeitsgebiet der Eidgenössischen Schätzungskommission. Die Mängel des angefochtenen Entscheides sind derart schwer, dass dieser als nichtig erscheint (vgl. BGE 124 II 511 E. 4 S. 516 und dort zitierte Entscheide). Das bundesgerichtliche Urteil hat sich mithin darauf zu beschränken, diese Nichtigkeit festzustellen.
Beigefügt werden darf, dass die Schätzungskommission auch dann, wenn der Seilbahnunternehmung das Enteignungsrecht zugestanden hätte, jedenfalls nicht befugt gewesen wäre, über den umstrittenen Umfang der Enteignung zu befinden. Über die Natur, den Umfang und den Inhalt der zu enteignenden Rechte entscheidet im Streitfall nicht die Schätzungskommission, sondern die Einsprachebehörde bzw. die Behörde, welche die Enteignungsermächtigung erteilt (vgl. etwa BGE 103 Ib 91 E. 2a, 116 Ib 241 E. 3a S. 246, 124 II 511 E. 3c S. 516, je mit Hinweisen).
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass der Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, vom 30. August 2005 in Sachen GIW AG gegen X.________ und Y.________ nichtig ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: