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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.517/2005 /ggs
Urteil vom 23. November 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 28, Postfach, 8039 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
10. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 14. Oktober 2003 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit a BetmG zu vier Jahren Zuchthaus und zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von rund CHF 36'330.-- zuzüglich Kosten für die amtliche Verteidigung.
Das Gericht erachtete es als erwiesen, dass X.________ am 25. März 2002 auf dem Parkplatz einer Tankstelle in Unterengstringen zwei Männern, darunter Y.________, eine Tasche mit 9,96 kg Heroin übergeben hatte. Am 6. April 2002 nahm er nach telefonischer Absprache die Tasche mit nunmehr 8,41 Kilogramm Heroin zurück und verbrachte sie an einen unbekannten Ort. X.________ bestreitet die Vorwürfe.
Die Polizei beobachtete das Treffen vom 25. März 2002 und erstellte darüber am 31. Mai 2002 einen Wahrnehmungsbericht. Das Gericht stützte sein Urteil gegen X.________ auf Aussagen von Y.________, des beobachtenden Polizisten, auf den genannten Wahrnehmungsbericht, auf Daten und Gesprächsaufnahmen aus der Telefonüberwachung sowie auf ein Stimmengutachten, nach welchem X.________ "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" mit Y.________ telefoniert haben soll.
B.
Das Obergericht wies die Berufung von X.________ mit Urteil vom 16. Juni 2004 ab, das Kassationsgericht dessen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2005. Beide Instanzen auferlegten ihm die Kosten für das Verfahren und die amtliche Verteidigung.
C.
Gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. des Urteils des Obergerichts sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Die Staatsanwaltschaft II, das Obergericht und das Kassationsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen.
Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Kassationsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Obergerichts verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dieses Urteil nicht letztinstanzlich und die Überprüfungsbefugnis des Kassationsgerichts gegenüber jener des Bundesgerichts nicht enger ist. Gleichwohl kann sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts wenden; er hat sich aber zugleich mit der Begründung des Kassationsgerichts auseinander zu setzen (BGE 125 I 492 E. 1a/bb-cc S. 494 f. mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen).
2.2 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
2.3 Der Beschwerdeführer weist auf verschiedene Unstimmigkeiten in den Aussagen von Y.________ hin. Er will daraus dessen Unglaubwürdigkeit ableiten.
- In der Einvernahme vom 12. Juli 2002 (act. 18/7) erwähnte Y.________ ein Treffen mit einem Dritten in Kloten. Zunächst gab er an, die mit Heroin gefüllte Tasche dem Dritten in Kloten an dem Tag weitergegeben zu haben, an dem er sie empfangen hatte. Danach sagte er, das Treffen in Kloten habe zwei bis drei Tage später stattgefunden, er habe die Tasche jedoch nicht übergeben.
- Hinsichtlich der Rückgabe an den Beschwerdeführer am 6. April 2002 sagte Y.________ in der Einvernahme vom 19. Juli 2002 (act. 18/9) entgegen seinen früheren Angaben, vor der Rückgabe der Tasche daraus drei Platten Heroin (1,55 Kilogramm) entnommen zu haben.
- Ebenfalls in der Einvernahme vom 19. Juli 2002 sagte Y.________, diese drei Platten dem Lieferanten am 8. April 2002 zurückgegeben zu haben. In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 22. August 2002 (act. 23/1) nannte er den 7. April 2002 ("am nächsten Tag") als Rückgabetag. An der Schlusseinvernahme vom 14. April 2003 (act. 18/38) sagte er aus, zwei Leute hätten die Heroinplatten mitgenommen.
Mit seinen Bemerkungen zu diesen Aussagen will der Beschwerdeführer - wie schon vor Kassationsgericht - seine eigene Lesart der Aussageprotokolle durchsetzen. Er zeigt dabei aber nicht auf, wieso die Würdigung des Kassationsgerichts geradezu willkürlich sei. Seine Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Er bringt insbesondere nicht vor, dass die aufgelisteten Unstimmigkeiten in einem Zusammenhang mit seinem Handeln stünden. Das Treffen in Kloten betrifft Y.________ und einen Dritten; eine Verbindung mit dem Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Ebenso fehlt ein entsprechender Bezug zum Geständnis von Y.________, er habe der Tasche 1,55 Kilogramm Heroin entnommen. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.
Das Bezirksgericht unterscheidet zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen. Dass Y.________ sich mit seinen Aussagen selber belastet, spricht nach dem Bezirksgericht stark für seine Glaubwürdigkeit. Es erachtet die Darstellung der Drogenübernahme und -rückgabe von Y.________ als glaubhaft. Seine diesbezüglichen Aussagen seien konstant und überzeugend. Sie deckten sich mit dem Inhalt der abgehörten Telefongespräche und ergäben ein stimmiges Bild ohne Lügensignale. Glaubhaft seien die Aussagen auch deshalb, weil Y.________ in der erwähnten Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer an seinen Aussagen festgehalten habe. Nach dem Obergericht ist ein Motiv, weshalb Y.________ den Beschwerdeführer fälschlicherweise belasten sollte, nicht ersichtlich. Nach dem Kassationsgericht erklären sich die Unstimmigkeiten damit, dass Y.________ sich zunächst selber entlasten wollte.
Die kantonalen Gerichte haben die Aussagen von Y.________ über das "Kerngeschehen", für das sie den Beschwerdeführer verurteilt haben, nach sachlichen Gesichtspunkten gewürdigt. Ihr Schluss, diese Aussagen seien glaubhaft, ist nicht willkürlich. Die angeführten Unstimmigkeiten lassen auch die Würdigung des allgemeinen Aussageverhaltens von Y.________ nicht als unzulässig erscheinen, da die kantonalen Gerichte diese plausibel erklären. Damit ist die Beweiswürdigung nicht offensichtlich unhaltbar.
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht bezeichne in seinem Urteil gegen Y.________ und andere vom 27. August 2003 dessen Aussagen als nicht glaubhaft.
Das angeführte Urteil stammt aus einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer nicht Partei ist. Es kann deshalb nicht unbesehen darauf abgestellt werden. An der zitierten Stelle bezeichnet das Gericht im Übrigen einzig diejenige Aussage von Y.________ als nicht glaubhaft, wonach er sich aus dem Drogengeschäft zurückziehen wolle. Ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ist weder dargetan noch ersichtlich. Daraus vermag der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten nichts abzuleiten. Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, Willkür darzutun.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Y.________ auf dem Parkplatz der Tankstelle am 25. März 2002 nicht nach telefonischer Absprache, sondern zufällig getroffen. An dem anders lautenden, von Y.________ und dem beobachtenden Polizisten dargestellten Sachverhalt bestünden nicht zu unterdrückende Zweifel, womit der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sei.
3.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41).
3.3 Den Beschwerdeführer belasten verschiedene Gesichtspunkte:
- Er war am 25. März 2002 an der Tankstelle zugegen. Diese zeitlich-räumliche Tatnähe ist nicht bestritten. Die damalige Anwesenheit des Beschwerdeführers, insbesondere auch seine Einfahrt auf den Parkplatz, ist durch die Polizeibeobachtung belegt.
- Die Abgabe und Rücknahme des Heroins durch den Beschwerdeführer sind durch die Aussagen von Y.________ belegt. Wie erwähnt durften die kantonalen Gerichte auf diese Aussagen, mit denen sich Y.________ selber belastet hat, abstellen.
- Der Beschwerdeführer hat mit einem Mobiltelefon am 6. April 2002 Absprachen betreffend Rücknahme des Heroins getroffen. Er bestreitet zwar den Besitz dieses Mobiltelefons wie auch die Beteiligung an den Telefonaten. Der Gutachter hat jedoch von blossem Gehör die Stimme des Beschwerdeführers erkannt. Ohne auf die Einzelheiten des Gutachtens einzugehen, kann diese akustische Übereinstimmung als Indiz dafür gelten, dass der Beschwerdeführer die Telefongespräche geführt hat.
- Mit dem erwähnten Mobiltelefon sind mehrmals Telefonate in der Nähe der Wohnung und des Arbeitsortes des Beschwerdeführers geführt worden.
- Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, dass er seinen durch eine Haaruntersuchung nachgewiesenen Kokainkonsum bestreitet.
- Dieser Kokainnachweis zeigt zudem, dass der Beschwerdeführer mit Drogen in Berührung war.
Würdigt man diese Gesichtspunkte gesamthaft, verletzt es den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht, wenn die kantonalen Gerichte erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers verneint haben.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, das Stimmenvergleichsgutachten sei nicht überprüfbar. Es enthalte zum einen keine Angaben über die Arbeitsweise der eingesetzten automatischen Sprecherverifikation. Zum anderen fehle eine Begründung, wieso die Stimme auch mit blossem Gehör beurteilt worden sei.
Das Kassationsgericht hielt in freier Prüfung des Gutachtens fest, dass dieses die Funktionsweise der automatischen Sprecherverifikation hinreichend erkläre und dass die Eignung des menschlichen Gehörs zur Stimmenerkennung gerichtsnotorisch sei. Überdies wären die kantonalen Gerichte auch zu einem Schuldspruch gelangt, wenn sie das Gutachten nicht hätten berücksichtigen können.
Soweit das Kassationsgericht erwogen hat, es sei gerichtsnotorisch, dass sich das menschliche Gehör zur Stimmenbeurteilung eigne, liegt keine Willkür vor. Wieso dies - nach der Ansicht des Beschwerdeführers - nur für die Unterscheidung verschiedener Stimmen, nicht aber für die Identifikation der gleichen Stimme gelten soll, ist nicht ersichtlich. Die kantonalen Gerichte durften nach dem oben Gesagten (E. 3.3) die Schuld des Beschwerdeführers ohne Verfassungsverletzung bejahen. Auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten ist daher mangels rechtlichen Interesses nicht einzugehen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Er begründet das Gesuch jedoch in keiner Weise; namentlich weist er seine Bedürftigkeit nicht nach (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Daher ist das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II, dem Obergericht, I. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: