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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.188/2005 /blb
Urteil vom 31. Oktober 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Steigerungszuschlag,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen der gegen X.________ (Schuldnerin) angehobenen Betreibungen des Betreibungsamts Schübelbach wurde der Erbanteil der Schuldnerin am Nachlass des V.________ gepfändet. Die Erbschaft besteht aus einem Grundstück in S.________ mit einer Fläche von 1'221 m2.
Nachdem das Einigungsverfahren ohne Ergebnis blieb, verfügte der Bezirksgerichtspräsident March die öffentliche Verwertung des Erbanteils. Daraufhin erliess das Betreibungsamt am 10. Januar 2005 die Steigerungsanzeige. Darin wurde angegeben, beim Nachlass handle es sich um "ca. 1'000 m2 Bauland". Gleichentags stellte es diese Steigerungsanzeige der Schuldnerin zu. Die Versteigerung fand am 11. Februar 2005 statt. Der Zuschlag ging für ein Gebot von Fr. 500.-- an eine Miterbin von X.________. Am 14. Februar 2005 stellte das Betreibungsamt X.________ die Anzeige der Verwertung zu.
B.
Am 8. April 2005 gelangte X.________ an das Bezirksgericht March (untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs) und beantragte die Aufhebung des Steigerungszuschlages vom 11. Februar 2005. Das Bezirksgericht trat am 14. Juli 2005 wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht ein. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Kantonsgericht Schwyz (obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs) mit Beschluss vom 13. September 2005 ab.
C.
X.________ gelangt mit Beschwerde vom 23. September 2005 rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids vom 14. Juli 2005.
Das Kantonsgericht hat anlässlich der Akteinreichung keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 Abs. 1 OG). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG ist allein der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Im Rechtsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin aber nur die Aufhebung des Entscheids der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde. Darauf ist grundsätzlich nicht einzutreten. Ein Rechtsbegehren ist indessen gegebenenfalls in Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung auszulegen. Aus Letzterer ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin auch gegen den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde wendet. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, in der Steigerungsanzeige sei die Fläche des Grundstücks, auf welches sich ihr Erbanteil beziehe, unrichtig angegeben. Die Fläche betrage 1'221 m2 und nicht ca. 1'000 m2. Bei einer Abweichung von 221 m2 handle es sich um eine Falschinformation. Die falsche Massangabe sei zwar bereits in der Steigerungsanzeige vom 10. Januar 2005 enthalten gewesen, welche ihr zugestellt worden sei. Indes habe sie den Fehler damals nicht erkennen können, da sie gutgläubig davon ausgegangen sei, dass amtliche Dokumente des Betreibungsamtes keine falschen Angaben enthalten würden. Sie habe erst durch einen Grundbuchauszug vom 29. März 2005 bemerkt, dass die Flächenangabe nicht richtig sei. Damit sei die Beschwerde vom 8. April 2005 rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist erfolgt und nicht verspätet.
Diese Rüge richtet sich nicht gegen die Steigerung als solche resp. den Zuschlag, sondern gegen das Vorbereitungsverfahren. Der Beschwerdeführerin wurde vor der Steigerung die Steigerungsanzeige zugestellt. Sie hätte ausreichend Gelegenheit gehabt, noch vor der Steigerung den Mangel an der Anzeige zu beanstanden. Durch ihr passives Verhalten hat sie ihr Beschwerderecht bezüglich der Steigerungsanzeige verwirkt (BGE 128 III 339 E. 5b S. 342 mit Hinweisen). Daran ändert auch die Behauptung nichts, sie habe erst nach dem Zuschlag die Falschangabe bemerkt. Entscheidend ist vielmehr, dass sie die Fehlerhaftigkeit - soweit in der ungenauen Flächenangabe überhaupt eine solche gesehen werden kann - bereits bei Erhalt der Steigerungsanzeige hätte erkennen können. Ob diese ihr tatsächlich erst später bewusst geworden ist, spielt dagegen keine Rolle (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, N. 35 zu Art. 17 SchKG). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde die Rüge als verspätet angesehen hat.
3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, dass die Steigerung lediglich im Amtsblatt/March-Anzeiger publiziert worden sei. Eine (zusätzliche) Publikation im Amtsblatt des Nachbarkantons hätte zu mehr Interessenten für die Steigerung und zu einem höheren Verwertungserlös geführt.
3.1 Auch dieses Vorbringen richtet sich nicht gegen den Zuschlag an sich sondern gegen das Vorbereitungsverfahren. Es kann daher auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 2 oben). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde vom 8. April 2005 auch bezüglich der Anfechtung des Zuschlages, welchen das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2005 mitgeteilt hat, als verspätet.
3.2 Indes macht die Beschwerdeführerin in diesem Punkt Nichtigkeit geltend. Sie bringt vor, das Betreibungsamt habe die Publikationspflicht in schwerer Weise missachtet und nicht nur ihre Interessen, sondern auch diejenigen der Gläubiger und der Öffentlichkeit missachtet.
Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von Amtes wegen zu beachten (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 131 III 448 E. 2.1). Sie liegt vor, wenn eine Verfügung gegen zwingendes Recht verstösst, indem sie eine im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Betreibungsverfahren nicht beteiligten Personen aufgestellte Vorschrift verletzt (BGE 115 III 24 E. 1 S. 26; 131 III 237 E. 2.1 S. 239). Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt die Steigerung nicht etwa überhaupt nicht publiziert; die Beschwerdeführerin ist lediglich der Meinung, eine erweiterte Publikation hätte mehr Steigerungsinteressenten angesprochen und einen höheren Erlös gebracht. Ob diese Ansicht - soweit überhaupt überprüfbar - zutrifft, kann offen bleiben. An einem hohen Steigerungserlös sind die Gläubiger und der Schuldner interessiert, nicht aber die Steigerungsinteressenten (BGE 130 III 407 E. 2.3.2 S. 410). Der Verzicht auf eine zusätzliche Publikation führt damit nicht zur Nichtigkeit des Steigerungszuschlages. Auch die behauptete Kumulierung von Fehlern vermag als solche noch nicht eine Verletzung öffentlicher Interessen zu bewirken. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Y.________), dem Betreibungsamt Schübelbach und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: