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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 17/05
Urteil vom 24. Oktober 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
B.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Wagner, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 30. März 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene B.________ meldete sich am 23. Juli 2002 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente an. Dabei machte er unter anderem mit Verweis auf den Mietvertrag vom 29. Januar 2000 einen Bruttomietzins seiner Wohnung von monatlich Fr. 800.- (Fr. 700.- plus Fr. 100.- Nebenkosten), entsprechend Fr. 9'600.- jährlich geltend. Mit Verfügung vom 21. November 2002 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) mit Wirkung ab 1. Juni 2001 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 901.- und mit Wirkung ab 1. Januar 2002 von Fr. 919.- monatlich zu. Dabei veranschlagte sie jeweils den anrechenbaren monatlichen Mietzins auf Fr. 725.- (entsprechend Fr. 8'700.- pro Jahr), dies unter Abzug von Fr. 75.- für die Garage. Der gleiche Betrag wurde auch als anrechenbarer Mietzins in den Verfügungen vom 23. Dezember 2002 (EL-Anspruch von Fr. 940.- ab 1. Januar 2003) und 30. Dezember 2003 (EL-Anspruch von Fr. 945.- ab 1. Januar 2004) berücksichtigt.
Im Formular betreffend die periodische Überprüfung des EL-Anspruchs vom 15. Juli 2004 gab B.________ erneut einen Mietzins von Fr. 9'600.- pro Jahr an; der folgenden Aufforderung, einen aktuellen Zahlungsnachweis der Miete einzureichen, kam er nicht nach. Mit Verfügung vom 4. November 2004 setzte die SVA den EL-Anspruch auf Fr. 729.- herab, dies auf Grund der Drittauszahlung der Individuellen Prämienverbilligung (IPV); als anrechenbaren Mietzins berücksichtigte sie weiterhin einen Betrag von Fr. 8'700.- pro Jahr.
Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher B.________ sich gegen die Kürzung des monatlichen Mietzinses um Fr. 75.- für die Garage wie auch gegen den Wegfall der IPV wandte und rückwirkend die Erstattung von Fr. 75.- monatlich beantragte, wies die SVA mit Entscheid vom 10. Dezember 2004 ab, soweit sie darauf eintrat.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ einen neuen Mietvertrag vom 10. September 2004 eingereicht hatte, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. März 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SVA zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2004 monatlich Fr. 75.-, d. h. insgesamt Fr. 3'225.- Ergänzungsleistungen nachzuzahlen. Zudem sei auf den Nachzahlungen ab 1. Juni 2003 ein Verzugszins von 5 % auszurichten. Dabei legt er Bestätigungen der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie X.________ vom 29. April 2005, des Dr. med. T.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. April 2005, des R.________, Vermieter von B.________, vom 26. April 2005 sowie eine Telefonnotiz desselben mit Herrn S.________ von der SVA des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2005 ins Recht.
Während die SVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer verlangt eine Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2004. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die Verfügung vom 4. November 2004 bzw. der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004, womit der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2004 festgesetzt wurde. Die Verfügungen vom 21. November 2002 (Anspruch ab 1. Juni 2001 bzw. ab 1. Januar 2002), 23. Dezember 2002 (Anspruch ab 1. Januar 2003) und 30. Dezember 2003 (Anspruch ab 1. Januar 2004) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf den Antrag auf Nachzahlung für die Dauer von Juni 2001 bis Oktober 2004 nicht eingetreten werden kann.
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 ATSG sowie Art. 3 ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG), einschliesslich die Bestimmungen über die bei der Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen als Abzug zugelassenen Mietzinskosten inkl. Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b), sowie über die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung bei der periodischen Überprüfung (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu betonen bleibt, dass grundsätzlich Aufwendungen für die Miete einer Garage nicht als Ausgaben in der EL-Berechnung berücksichtigt werden können (vgl. die vom BSV herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3026), wobei das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Berücksichtigung von entsprechenden Mietkosten - wie auch für anderweitig genutzten zusätzlichen Raum - nur in Ausnahmefällen in Erwägung gezogen hat (Urteil H. vom 29. Juni 2001, P 15/01).
Zu ergänzen ist, dass sich der Vermieter gemäss Art. 253 OR durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.
3.
3.1 Streitig ist nurmehr die Höhe der Mietzinsanrechnung. Zu prüfen ist, ob die SVA vom geltend gemachten monatlichen und aus dem Mietvertrag ersichtlichen Nettomietzins von Fr. 700.- zu Recht Fr. 75.- für die Benutzung der Garage in Abzug gebracht hat.
Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass grundsätzlich Aufwendungen für die Miete einer Garage nicht als Ausgaben in der EL-Berechnung berücksichtigt werden können. In Frage steht jedoch, ob solche Kosten beim Beschwerdeführer überhaupt angefallen sind. Während die Vorinstanz mit Blick auf die Kennzeichnung im Mietvertrag vom 29. Januar 2000 (die Positionen "Garage" sowie "Parkplatz" und der Betrag von Fr. 700.- für die Wohnung sind mit zwei Strichen verbunden) und eine telefonische Bestätigung der Ehefrau des Vermieters davon ausgeht, im ausgewiesenen Nettomietzins von Fr. 700.- sei ein Anteil für die Garagenmiete enthalten, macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die neu ins Recht gelegten Dokumente des Vermieters (Telefonnotiz vom 21. Februar 2005 und Schreiben vom 26. April 2004) geltend, die Garage stehe ihm unentgeltlich zur Verfügung: So bestätigte der Vermieter in der Telefonnotiz, dass der Versicherte die Garage unentgeltlich benutzen könne. Diesem stehe die Garage nicht uneingeschränkt zu, sondern diene auch als Durchgang für den Transport des Vermieters von Brennholz und überdies gleichzeitig als Keller- und Abstellraum, da der Versicherte sonst über keinen solchen Raum verfüge. Die Garage sei gratis, das sei bei ihnen so; auch der Schwiegersohn habe die Garage gratis. Zudem führt der Vermieter aus, die Wohnung des Versicherten sei früher für Fr. 1'600.- pro Monat vermietet worden. Sie hätten zunächst die Zimmereiwerkstatt und diese Wohnung an einen Handwerker vermieten wollen. Sie hätten dann die Wohnung zum günstigen Preis von Fr. 800.- an den Versicherten vermietet, mit der mündlichen Abmachung, dass das Mietverhältnis nur für kurze Zeit sei. Könnten sie die Werkstatt mit der Wohnung vermieten, würde das Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer gekündigt.
3.2 Ein separater Betrag für die Garage ist im mit der Anmeldung vom 23. Juli 2002 eingereichten Mietvertrag vom 29. Januar 2000 nicht ausgewiesen. In den Positionen "Garage" und "Parkplatz" ist keine Zahl angegeben, sondern es wird lediglich mit zwei Strichen zum für die Wohnung ausgewiesenen Betreffnis von Fr. 700.- angedeutet, dass dieses auch für diese Positionen gelte. Zwar ist damit noch nicht dargetan, dass im Mietzins ein Anteil für die Garage enthalten ist, lässt sich doch auf Grund des in den Akten liegenden Ausdrucks dieses Aktenstücks aus dem elektronischen Archiv der SVA nicht eruieren, ob diese Hinweisstriche durch den Beschwerdeführer selbst oder nachträglich mittels EDV durch die SVA (ebenso wie der darunter sichtbare Vermerk "./. Garage und P 100.-, 8400") angebracht wurden. Auch ist nicht ausgewiesen, ob der Betrag von Fr. 75.- für die Garage durch die Frau des Vermieters tatsächlich telefonisch bestätigt wurde, nachdem im Vermerk auf dem Formular betreffend die periodische Überprüfung ("Laut tel. mit Frau R.________ beträgt die Miete Fr. 800.00 minus Garage Fr. 75.- = Fr. 725.00 siehe EL-Anmeldung 24.7.02 / 25.10.04") bezüglich des angeblichen Telefonats mit der Frau des Vermieters zwar auf die EL-Anmeldung vom 24. Juli 2002 verwiesen wird, dort aber von einem Telefongespräch nichts steht, sondern nur der (offenbar ebenfalls elektronisch angebrachte) Vermerk "./. 75.- Garage ortsüblich, 8700" ersichtlich ist.
Das ändert jedoch nichts daran, dass die Garage im Mietvertrag ausdrücklich als Zusatzobjekt aufgeführt wird (bei der Position "Garage-Nr." wurde handschriftlich "Mitte" eingefügt, bei der Position "Parkplatz Nr.": "Ost-Seite vor dem Haus"), wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Damit bildet jedoch die Garage ebenso Gegenstand des Mietvertrages wie die Wohnung selbst, und es ist entsprechend Art. 253 OR von der Entgeltlichkeit auch dieses Zusatzobjektes auszugehen. Die nachträglichen Bestätigungen des Vermieters vermögen die ausnahmsweise Unentgeltlichkeit der Garage trotz deren Nennung im Mietvertrag nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, sondern sind als Gefälligkeitsbescheinigungen im Hinblick auf den streitigen EL-Anspruch zu werten; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des auf den am 10. September 2004 per 1. Januar 2005 geänderten Mietvertrages, in welchem ein deutlich höherer Mietzins mit ebenso erhöhten Nebenkosten vereinbart wurde (dessen Massgeblichkeit zwar nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, jedoch von der SVA im Rahmen der künftigen EL-Ansprüche zu prüfen sein wird).
3.3 Der Abzug von Fr. 75.- im Sinne eines ortsüblichen Betrages für die im Mietvertrag als Zusatzobjekt aufgeführte Garage in der EL-Berechnung der SVA erweist sich deshalb als korrekt, zumal auch die Höhe der Parkplatzmiete unter Berücksichtigung des der Verwaltung und der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen), auch für ländliche Gebiete nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich schliesslich auch die Prüfung einer Verzugszinspflicht als hinfällig.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: