BGer 1A.130/2005
 
BGer 1A.130/2005 vom 11.10.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.130/2005
1P.296/2005 /gij
Urteil vom 11. Oktober 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
Eheleute X.________, Beschwerdeführer,
gegen
BS-Architektur AG,
Tennisclub Weinfelden,
Beschwerdegegner,
Politische Gemeinde Weinfelden, 8570 Weinfelden,
vertreten durch den Gemeinderat Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8, Postfach, 8570 Weinfelden,
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Bahnhofstrasse 55, 8510 Frauenfeld,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Baubewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.130/2005) und staatsrechtliche Beschwerde (1P.296/2005) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
Der Tennisclub Weinfelden ist Eigentümer der insgesamt rund 3'000 m2 umfassenden Parzellen Nrn. 2847, 3099, 4757, 4758, 4759 und 4760 in der Politischen Gemeinde Weinfelden. Nach dem kommunalen Zonenplan und Baureglement vom 30. März 2000 (BR) befinden sich die Grundstücke in der Wohnzone für Ein- und Zweifamilien- sowie Reihenhäuser (W2ER), für welche die Ausnützungsziffer 0.40 und die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II gilt (Art. 23b BR). Das Areal wird im Westen und Osten durch bereits überbaute dreigeschossige Wohnzonen für Mehrfamilienhäuser (W3) begrenzt. Nördlich schliessen ebenfalls überbaute, in der W2ER gelegene Grundstücke an. lm Süden des Gebiets fliesst der kanalisierte Bach "Giessen". Entlang dem südlichen Ufer dieses Gewässers verläuft die Freiestrasse mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen (DTV) von 8'000 Fahrzeugen pro Tag.
Die BS-Architektur AG reichte am 9./13. Januar 2004 ein Baugesuch ein, um das bestehende Clubhaus abzubrechen und das Areal mit fünf allein stehenden Einfamilienhäusern zu überbauen. Die Baugrundstücke sollen über eine Stichstrasse von der nördlich des Baugebiets gelegenen Thomas Bornhauser-Strasse her erschlossen werden.
Während der Auflagefrist erhoben die Eheleute X.________, Eigentümer der östlich an das Areal angrenzenden Parzelle Nr. 3854, Einsprache gegen das Bauvorhaben, welche von der Gemeindebehörde abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid reichten die Eheleute beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Rekurs ein. Eine nachträgliche Verfügung des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau, mit welcher die Unterschreitung des Gewässerabstands erlaubt wurde, fochten die Eheleute ebenfalls beim Departement für Bau und Umwelt an. Dieses hiess beide Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. September 2004 teilweise gut, soweit es darauf eintrat.
Eine Beschwerde der Eheleute gegen den Entscheid des Departements hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 16. Februar 2005 im Sinne der Erwägungen seines Entscheids teilweise gut. Es wies die Sache zur ergänzenden Beurteilung an das Departement für Bau und Umwelt zurück.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Mai 2005 beantragen die Eheleute die Rechtsmittelentscheide des Verwaltungsgerichts und des Departements für Bau und Umwelt, die Verfügung des Amts für Umwelt, die Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Gemeinde Weinfelden sowie § 80 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 16. August 1995 seien aufzuheben. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung der Art. 8, 9 und 29 BV und machen Verstösse gegen die Art. 22 und 24 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sowie die Art. 30 und 31 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) geltend.
C.
Die Gemeinde Weinfelden verweist auf ihre Stellungnahme an das Verwaltungsgericht und verzichtet auf einen Antrag zum Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens. Das Departement für Bau und Umwelt beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, und das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat sich zur Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes geäussert, ohne einen formellen Antrag zum Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu stellen.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2005 wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung beigelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174, 185 E. 1 S. 188; 129 II 225 E. 1 S. 227, mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG), sofern diese von einer in Art. 98 OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 I 46 E. 1b/aa S. 49; 123 II 359 E. 1a/aa S. 361, je mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid betrifft eine kommunale Baubewilligung. Er erging einerseits gestützt auf das kantonale und kommunale Bau- und Planungsrecht und andererseits in Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 24 USG in Verbindung mit Art. 30 LSV sowie die Verletzung von Art. 22 USG in Verbindung mit Art. 31 LSV rügen, richtet sich ihre Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Teilentscheid, der sich auf Bundesumweltschutzrecht stützt und damit nach Art. 97 ff. OG und Art. 5 VwVG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind Adressaten des angefochtenen Urteils und als unmittelbare Nachbarn der Baugrundstücke vom umstrittenen Vorhaben mehr als die Allgemeinheit betroffen und somit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist indessen nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 98 lit. g und Art. 102 lit. d OG); die diesem vorangegangenen Entscheide unterer kantonaler und kommunaler Instanzen können nicht mitangefochten werden (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33 mit Verweisungen). Auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer ist daher nicht einzutreten, soweit sie verlangen, die Entscheide der Gemeinde Weinfelden, des Amts für Umwelt und des Departements für Bau und Umwelt seien aufzuheben.
3.
3.1 Das Hauptgewicht der vorliegenden Beschwerden liegt bei bau- und planungsrechtlichen Rügen. Diese sind nach der in E. 2 erwähnten Rechtsprechung nur dann im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, wenn sie einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandelnden Frage der Verletzung von Bundesverwaltungsrecht aufweisen. Die erwähnten Rügen der Beschwerdeführer betreffen hier zwar dasselbe Projekt, das vorliegend unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes zu prüfen ist; sie beziehen sich jedoch auf zahlreiche andere Aspekte des umstrittenen Bauvorhabens, welche nicht in einem engen Sachzusammenhang mit der Frage der lärmschutzrechtlichen Zulässigkeit der Überbauung stehen. Es besteht somit kein Grund, die bau- und planungsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer, welche ausschliesslich die Auslegung und Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht betreffen, im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. Zu prüfen ist somit, ob diesbezüglich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht.
3.2 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit welchem das Verfahren an das Departement für Bau und Umwelt zurückgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der das Rechtsmittelverfahren über die umstrittene Baubewilligung nicht abschliesst.
Nach Art. 87 Abs. 2 OG - in der seit dem 1. März 2000 geltenden Fassung (AS 2000 417) - ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, von den in Art. 87 Abs. 1 OG genannten Ausnahmefällen abgesehen, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Sinne nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so können die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 87 Abs. 3 OG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden.
Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere sind nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide zu betrachten (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 117 Ia 251 E. 1a S. 253, 396 E. 1 S. 398). Art. 87 Abs. 2 OG führt in seiner heutigen Fassung in Fällen der vorliegenden Art nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung gelten letztinstanzliche kantonale Urteile, in welchen über Teile eines Bauvorhabens entschieden wird, die aber gewisse Fragen noch offen lassen, als Zwischenentscheide im Sinne des heutigen Art. 87 Abs. 2 OG. Dies selbst in Fällen, in welchen bestimmte baurechtliche Fragen endgültig, unter Umständen sogar mit Wirkung gegenüber Dritten, beurteilt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. Januar 1987 in ZBl 89/1988, S. 84 ff. E. 1a, und vom 9. September 1992 in ZBl 95/1994, S. 66 E. 1d, je mit Hinweisen; nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts 1P.530/1992 vom 7. Dezember 1992 und 1P.652/1997 vom 8. Dezember 1997).
Die Beschwerdeführer nennen keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile rechtlicher Natur, die sich für sie aus der Behandlung ihrer Rügen nach Abschluss der kantonalen Rechtsmittelverfahren ergeben könnten. Es sind denn auch keine entsprechenden Nachteile ersichtlich. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
4.
Zu prüfen ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ob der angefochtene Entscheid Art. 24 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 30 LSV oder Art. 22 USG in Verbindung mit Art. 31 LSV verletzt.
4.1
4.1.1 Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie gemäss Art. 24 Abs. 2 USG einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können. Noch nicht erschlossene Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen gemäss Art. 30 LSV nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten (Art. 30 Satz 2 LSV; BGE 123 II 337 E. 8c und d S. 355 f.; Robert Wolf, Kommentar zum USG, N. 36 zu Art. 24).
4.1.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die zur Feinerschliessung der Bauparzellen vorgesehene Stichstrasse ab der Thomas Bornhauser-Strasse noch nicht besteht. Die für die Empfindlichkeitsstufe II geltenden Planungswerte von 55 dB(A) für den Tag und 45 dB(A) für die Nacht (Ziff. 2 von Anhang 3 LSV) werden nach der in den Akten liegenden Lärmprognose zumindest an den Immissionspunkten bei den der Freiestrasse am nächsten gelegenen Häusern Nicole und Kleopatra nicht eingehalten. Die erwähnte Lärmprognose und das der Lärmberechnung zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen von 8'000 Fahrzeugen pro Tag werden vom BUWAL als Fachbehörde des Bundes als realistisch bezeichnet. Auch aus den Rügen der Beschwerdeführer ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass nicht auf die Lärmprognose abgestellt werden könnte (s. hinten E. 4.2.2). Danach ist davon auszugehen, dass bei den fünf geplanten Einfamilienhäusern zumindest die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
4.1.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, für die Überbauung der Bauparzellen mit den geplanten Einfamilienhäusern bestehe keine hinreichende Erschliessung. Die Planungswerte seien auf sämtlichen Parzellen überschritten, und es seien keine planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen vorgesehen, mit welchen die Planungswerte eingehalten werden könnten. Es dürfe somit keine Ausnahme im Sinne von Art. 30 Satz 2 LSV gewährt werden.
Das Verwaltungsgericht hielt eine Ausnahme im Sinne von Art. 30 Satz 2 LSV für zulässig, da hier nur eine rund 3'000 m2 grosse Baulücke inmitten des weitgehend überbauten Gebiets geschlossen werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.41/2002 vom 26. November 2002 in: ZBl 104/2003 S. 383 E. 6.1). Im vorliegenden Fall seien die Lärmgrenzwerte für eine Fläche von 1'500 m2 nicht eingehalten, was die Gewährung einer Ausnahme im Sinne von Art. 30 Satz 1 (recte: Satz 2) LSV erlaube.
4.1.4 Bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 USG ist, anders als bei der Bewilligung einer Baute, nicht die einzelne Parzelle, sondern ein grösseres Gebiet im Zusammenhang zu betrachten (BGE 123 II 337 E. 8c S. 355 f.; Robert Wolf, a.a.O., N. 34 zu Art. 24). Art. 30 Satz 2 LSV lässt denn auch - wie erwähnt - bei der Überschreitung der Planungswerte die Gewährung von Ausnahmen für kleine Teile von Bauzonen zu.
Bei den im vorliegenden Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnissen erscheint es gerechtfertigt, eine Ausnahme im Sinne von Art. 30 Satz 2 LSV zu bewilligen. Die inmitten der Bauzone gelegenen Parzellen bieten Platz für fünf Einfamilienhäuser, bei denen zumindest die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Nach den Ausführungen des BUWAL werden bei einem der fünf Häuser die Planungswerte eingehalten, so dass diesbezüglich keine Ausnahme im Sinne von Art. 30 Satz 2 LSV erforderlich ist. Die übrigen vier Einfamilienhäuser beanspruchen eine Baulandfläche von etwa 2'000 m2, deren Erschliessung angesichts der relativ bescheidenen Fläche und der Lage inmitten des bereits überbauten Baugebiets mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Der Rüge der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verletze Art. 24 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 30 LSV kann somit nicht gefolgt werden.
4.2 Weiter zu prüfen ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe Art. 22 USG in Verbindung mit Art. 31 LSV missachtet.
4.2.1 Nach Art. 22 Abs. 1 USG dürfen Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter dem Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden nach Art. 22 Abs. 2 USG Baubewilligungen für Neubauten nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden. Art. 31 LSV präzisiert hierzu, dass Baubewilligungen grundsätzlich nur erteilt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte durch Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der lärmgeschützten Seite des Gebäudes oder durch lärmabschirmende bauliche oder gestalterische Massnahmen eingehalten werden können. Für Grundstücke, die der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen sind oder zuzuweisen wären, gilt ein Immissionsgrenzwert von 60 dB(A) für den Tag und von 50 dB(A) für die Nacht (vgl. Anhang 3 zur LSV).
4.2.2 Aus der in den Akten liegenden Lärmprognose ergibt sich, dass auf den Bauparzellen die massgebenden Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, so dass sich eine Prüfung der Anforderungen nach Art. 22 Abs. 2 USG erübrigt. Die genannte Lärmprognose steht mit den bundesrechtlichen Anforderungen im Einklang, und die der Lärmberechnung zu Grunde liegenden Verkehrszahlen erscheinen als realistisch. Daran ändert auch die Kritik der Beschwerdeführer an der Lärmprognose nichts. Die entsprechenden Rügen sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Lärmprognose zu wecken. Auch das BUWAL ist als Fachbehörde des Bundes zum Schluss gelangt, dass auf das Gutachten abgestellt werden kann. Der Vorwurf der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Verletzung von Art. 29 BV wird zu Unrecht erhoben.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Praxisgemäss wird den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Weinfelden, dem Amt für Umwelt, dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: