BGer 2A.591/2005
 
BGer 2A.591/2005 vom 06.10.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.591/2005 /leb
Urteil vom 6. Oktober 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
30. August 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der aus dem Kosovo stammende A.________ (geb. 1979) kam 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Am 24. Januar 1995 wurde er in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters miteinbezogen.
Am 3. September 1999 lieferte sich A.________ mit einem anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strecke X.________-Y.________ ein Autorennen. Beide Fahrzeuge rasten eng hintereinander bzw. teilweise nebeneinander mit einer Geschwindigkeit von 120-140 km/h in das Dorf Z.________ hinein. A.________ verlor die Herrschaft über seinen Wagen und erfasste auf dem Trottoir zwei jugendliche Fussgänger, welche nach dem Unfall ihren schweren Verletzungen erlagen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. Juni 2003 wurde A.________ wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung und diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Nur knapp drei Wochen nach Eröffnung des Urteilsdispositivs beging er weitere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, obschon ihm der Führerausweis bereits unbefristet entzogen worden war. Hierfür wurde er vom Amtsstatthalteramt am 28. August 2003 mit drei Wochen Gefängnis bestraft.
A.________ befindet sich seit dem 2. August 2004 im Strafvollzug. Seine Ehefrau lebt im Kosovo. Das Strafurteil des Obergerichts hat er - nachdem das Bundesgericht eine hiegegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde und eine Nichtigkeitsbeschwerde am 26. April 2004 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist - an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gezogen.
Mit Verfügung vom 18. April 2005 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Ausweisung von A.________ auf unbestimmte Zeit. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 30. August 2005 ab.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, von einer Ausweisung abzusehen. Ausserdem sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheides des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu sistieren.
2.
Die - zulässige (vgl. BGE 114 Ib 1 E.1a S. 2)- Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen:
2.1 Darin, dass das Verwaltungsgericht vor seiner eigenen Urteilsfällung das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht abgewartet hat, liegt keine Verletzung von Bundesrecht. Ebenso wenig besteht Anlass, das vorliegende Verfahren bis zur Ausfällung des besagten Entscheides zu sistieren. Auf eine Sistierung besteht im Übrigen kein Rechtsanspruch (vgl. Art. 6 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (Ausweisung wegen eines gerichtlich bestraften Verbrechens oder Vergehens) formell gegeben ist. Ferner kann er - entgegen seiner Auffassung (vgl. S. 4 der Beschwerdeschrift) - aus dem Umstand, dass der Strafrichter für die angeordnete Landesverweisung den bedingten Strafvollzug gewährt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216). Ebenso wenig kann er, wiewohl er einen prägenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, als Ausländer der "zweiten Generation" eingestuft werden (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 mit Hinweisen).
2.3 Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf die von ihm herangezogenen Bestimmungen des Bundesrechts wie auch gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Zulässigkeit der verfügten Ausweisung zu Recht bejaht. Das im hohen Strafmass zum Ausdruck kommende Verschulden beim Unfall vom 3. September 1999 sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer - gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an die das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden ist - "auch sonst schon mehrfach als Verkehrsteilnehmer negativ aufgefallen ist " (vgl. S. 6 des angefochtenen Urteils), begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, welches durch die geltend gemachten gegenläufigen privaten Interessen klarerweise nicht aufgewogen wird. Das Verwaltungsgericht hat sodann die für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechenden Umstände in die vorgenommene Abwägung einbezogen. Es hat nicht übersehen, dass er hier - vor dem Strafantritt - in geordneten Verhältnissen gelebt hat und in der Arbeitswelt einigermassen integriert war (Gründung der Einzelfirma "A.________ Garage" am 7. Februar 2003). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der berührten Interessen trägt allen wesentlichen Aspekten hinreichend Rechnung und lässt sich weder in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 OG) noch in Bezug auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen beanstanden. Namentlich erweist sich die verfügte Ausweisung auch nicht als unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer hat nicht nur einen Grossteil seiner Kindheit im Kosovo verbracht. Auch seine Ehefrau lebt heute dort, wo er sich vor dem Strafantritt im Übrigen noch über drei Monate lang aufgehalten hat. Schliesslich ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach es dem Beschwerdeführer möglich sein dürfte, sich im Kosovo angesichts seiner Ausbildung (Automonteur mit Zusatzlehre als Automechaniker) ein wirtschaftliches Fortkommen zu sichern, nicht zu beanstanden.
Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
2.4 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: