BGer 2A.489/2005
 
BGer 2A.489/2005 vom 30.09.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.489/2005 /leb
Urteil vom 30. September 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdepartement (SiD) des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 9. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1969) reiste am 28. Dezember 1984 im Familiennachzug in die Schweiz ein, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung und 1986 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 6. März 1989 wurde X.________ wegen wiederholten und gewerbsmässigen Diebstahls zu vier Monaten Gefängnis bedingt verurteilt.
Am 7. Januar 1995 heiratete er in der Türkei eine türkische Staatsangehörige. Die Ehe wurde am 28. Dezember 1998 in der Türkei geschieden.
Mit Urteil vom 24. Mai 1995 verurteilte das Polizeigericht Basel-Stadt X.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 30 Tagen Gefängnis.
Am 4. August 1998 wurde er zur Verbüssung von fünf Tagen Haft festgenommen, nachdem eine Busse wegen Ungehorsam im Betreibungsverfahren infolge Nichtbezahlens entsprechend umgewandelt werden musste.
Vom 12. Juli 2000 bis 7. Februar 2001 wurde X.________ vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt zwölf Mal wegen vorschriftswidrigem Parkieren zu Bussen verurteilt, die später in Haft umgewandelt werden mussten.
Mit Urteil vom 24. Januar 2001 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 14 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1000.--.
Nachdem X.________ Termine unentschuldigt nicht eingehalten hatte, wurde er aus dem Programm Kooperation des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) per 31. Oktober 2001 ausgeschlossen.
Die Sozialhilfe meldete am 20. Mai 2003 den Einwohnerdiensten Basel-Stadt, dass X.________ seit dem 17. November 1995 mit insgesamt Fr. 200'022.65 unterstützt worden war und ein Ende der Unterstützung nicht absehbar sei. Am 19. Januar 2004 reichte die Sozialhilfe Strafanzeige wegen Unterstützungsbetrug ein und erliess am 13. Februar 2004 zudem eine Rückerstattungsverfügung betreffend zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 11'282.65 zuzüglich Zinsen. Da X.________ den Kauf eines Personenwagens ebenfalls verschwiegen hatte, ergänzte die Sozialhilfe die Strafanzeige entsprechend und erliess eine zusätzliche Rückerstattungsverfügung in Höhe von Fr. 6'800.-- zuzüglich Zinsen.
In den Auszügen des Betreibungs- bzw. Verlustscheinregisters vom 6. April 2004 ist X.________ mit einer Betreibung in der Höhe von Fr. 524.05 und 16 Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt Fr. 18'623.85 verzeichnet.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2004 wiesen die Einwohnerdienste Basel-Stadt X.________ für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus und setzten ihm Frist bis zum 16. Juli 2004, um das Land zu verlassen.
C.
Die dagegen an das Polizei- und Militärdepartement und in der Folge an das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt gerichteten Beschwerden von X.________ blieben ohne Erfolg.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juli 2005 beantragt X.________ sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 9. Mai 2005 aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen. Eventualiter stellt er das Gesuch, ihm den Aufenthalt in der Schweiz bis zur Geburt des Kindes zu bewilligen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).
1.2 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die Geltendmachung neuer Tatsachen nur noch zulässig, wenn die Vorinstanz diese von Amtes wegen hätte in Betracht ziehen müssen und in der Nichtberücksichtigung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt (vgl. BGE 124 II 409 E. 3a S. 421).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Ferner kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d).
2.2 Der Beschwerdeführer ist wiederholt wegen Verbrechen bzw. Vergehen strafrechtlich verurteilt worden. Der Ausweisungsgrund der gerichtlichen Bestrafung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist damit grundsätzlich erfüllt.
Was den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG betrifft, ist dieser gemäss Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom ANAV namentlich gegeben bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, bei fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie bei sonstiger Liederlichkeit oder Arbeitsscheu. Dem Beschwerdeführer ist sowohl Liederlichkeit als auch Arbeitsscheu vorzuwerfen. Seinen privatrechtlichen Verpflichtungen kam er nicht nach. Vermittelte Stellen trat er nicht an oder gab sie schnell wieder auf. Beratungsterminen blieb er unentschuldigt fern. Dazu kommt unter anderem unkooperatives Verhalten gegenüber Behörden, Zweckentfremdung von ausbezahlten Fürsorgegeldern sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber dem mit seinem Fall befassten Sozialarbeiter. Aus seinem gesamten Verhalten geht klar hervor, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hiesige Ordnung einzufügen.
Schliesslich ist im vorliegenden Fall auch der Ausweisungsgrund der fortgesetzten und erheblichen Fürsorgebedürftigkeit gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG), nachdem der Beschwerdeführer bereits mit über Fr. 200'000.-- unterstützt werden musste.
3.
3.1 Sind die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a, b und d ANAG erfüllt, bleibt zu prüfen, ob die Ausweisung "angemessen", d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524).
3.2 Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte liegen zwar grösstenteils im Bereich der Kleinkriminalität. Die Anzahl dieser Delikte und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Bussen regelmässig nicht bezahlte und diese allesamt in Haftstrafen umgewandelt werden mussten, zeigen jedoch die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers. Seine schlechte finanzielle und berufliche Situation ist zudem auf seine Arbeitsscheu und auf mangelndes Interesse zurückzuführen. Zahlreiche Kürzungsandrohungen der Sozialhilfe sowie Ausschlussdrohungen des KIGA vermochten ebenfalls keine Verhaltensänderung zu bewirken. Insofern wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers schwer. Ernsthafte Bemühungen seinerseits, seine finanzielle bzw. berufliche Situation zu verbessern, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat er alle Versuche der zuständigen Stellen und Behörden, ihn in die Berufswelt zu integrieren, zum Scheitern gebracht. Es besteht somit konkret die Gefahr, dass er auch zukünftig fortgesetzt der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen wird.
3.3 Der Beschwerdeführer ist vor über zwanzig Jahren im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit seine Kindheit und einen Teil seines Jugendalters in der Türkei verbracht. Trotz längjährigem Aufenthalt ist er weder beruflich noch sozial in der Schweiz integriert. Entgegen seinen Behauptungen lässt sein Verhalten weder auf eine kulturelle Verwurzelung noch auf ein intaktes soziales Umfeld in der Schweiz schliessen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen im November 2002 selber eingeräumt, er sei seit 15 Jahren arbeits- und seit 10 Jahren obdachlos. Dass er sich in der Türkei nicht mehr zurechtfinden könnte, erscheint unglaubwürdig, hat er sich doch zwecks Leistung des Militärdienstes und Suche einer Ehepartnerin (die Ehe wurde 1998 geschieden) aus freien Stücken in die Türkei begeben. Zudem hat er sich mehrfach dahin geäussert, dass er mit einer Rückkehrhilfe in die Türkei ausreisen wolle. Dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer ist somit die Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres zumutbar.
In der Eingabe an das Bundesgericht macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, seine Verlobte sei Schweizer Bürgerin und erwarte auf Ende Jahr ein Kind von ihm. Er werde sie Ende September 2005 heiraten. Zudem habe seine zukünftige Ehefrau bereits zwei hier verwurzelte Kinder. Diese Vorbringen sind neu und daher unbeachtlich (vgl. E. 1.2). Ohnehin war die Ausweisung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, als das Kind gezeugt wurde, bereits verfügt und zweitinstanzlich bestätigt worden, weshalb dem Beschwerdeführer sowie seiner Verlobten bewusst sein musste, dass sie ihre Beziehung zukünftig wohl nicht gemeinsam in der Schweiz leben konnten. Wenn sie nun tatsächlich in beidseitiger Kenntnis der Ausweisung die Ehe eingehen, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, von der Türkei aus um Familiennachzug zu ersuchen, wenn die familiäre Situation gefestigt, sein Unterhalt gesichert und eine angemessene Einreisesperre abgelaufen ist.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36 Abs. 3 OG).
3.5 Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerten Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beziehungen des ledigen Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen fallen, da er volljährig und nicht in besonderer Weise von ihnen abhängig ist, nicht (mehr) in den Schutzbereich dieser Garantie (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261 f.; Urteil 2A.742/2004 vom 30. Dezember 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Slivenko c. Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 97).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung als rechtmässig und das angefochtene Urteil damit als bundesrechtskonform. Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ein allfälliges sinngemässes Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Für die Festsetzung einer neuen Ausreisefrist ist die kantonale Fremdenpolizeibehörde zuständig. Es liegt im Ermessen dieser Behörde, dabei die bevorstehende Geburt des Kindes, eventuell nach zusätzlichen Abklärungen, entsprechend zu berücksichtigen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Art. 153 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement (SiD) und dem Appellationsgericht, als Verwaltungsgericht, des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: