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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 448/04
Urteil vom 28. September 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Parteien
I.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. Oktober 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. März 1995, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 31. Januar 1996, lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher der 1949 geborene I.________ gegen die Folgen von Unfällen versichert war, einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da die geltend gemachten Handgelenksbeschwerden nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden könnten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 11. März 1999). Mit Urteil vom 27. Juli 2000 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass der kantonale Gerichtsentscheid aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie prüfe, ob die Beschwerden an der rechten Hand auf den erstmals im letztinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sturz vom 30. Juni 1992 zurückzuführen seien. Im Übrigen verneinte es das Vorliegen eines Unfallereignisses am 15. Juni 1994, einer unfallähnlichen Körperschädigung und einer Berufskrankheit.
Nach Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. med. S.________, Leitender Arzt der Abteilung für Hand- und Mikrochirurgie, Spital X.________ (vom 7. November 2001), und einer kreisärztlichen Stellungnahme des Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA (vom 21. November 2000), sowie weiterer Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. R.________ verneinte die SUVA mit Verfügung vom 11. Juli 2003 und Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 ihre Leistungspflicht, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Handgelenksbeschwerden und dem Unfallereignis vom 30. Juni 1992 nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, für die Beschwerden am rechten Handgelenk die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehnmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) sowie zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welches mit Bezug auf den Zeitraum von seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a) anwendbar ist (BGE 130 V 445 Erw. 1), hat zu keiner Änderung dieser Rechtslage geführt.
1.2 Zu betonen bleibt, dass nach der Rechtsprechung die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als solches (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 Erw. 3a, 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a) wie auch hinsichtlich der natürlichen Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) in dem Sinne die versicherte Person trifft, als der Entscheid bei Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Handgelenksbeschwerden mit überwiegender Wahrscheilichkeit auf das Unfallereignis vom 30. Juni 1992 zurückzuführen sind, was die Leistungspflicht der SUVA begründen würde.
3.
3.1 In Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Juli 2000 hatte die SUVA zur Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage ein Gutachten des Handchirurgen Prof. Dr. med. S.________ (vom 7. November 2001) eingeholt. Diese Expertise beruht auf ergänzenden eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Sie erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt zum andern auch inhaltlich (Beweiskraft). Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerung ist begründet. Dieser Expertise kommt mithin voller Beweiswert zu, zumal keine konkreten Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Der Gutachter gelangt darin zum Schluss, dass lediglich davon ausgegangen werden könne, dass ein heftiges Trauma stattgefunden habe und entsprechende Beschwerden die Patientin bereits vor 1994 hätten zum Arzt führen sollen, was aber nicht geschehen sei. Das Ereignis 1992 beurteilte er daher eher als nicht wahrscheinlich für die aktuellen Beschwerden. Inwiefern diesem Gutachten ein grosser Mangel anhaftet, indem es den Schaden am Handgelenk nicht mit dem gesamten Unfall in Zusammenhang bringt, wie die Beschwerdeführerin einwendet, ist nicht nachvollziehbar, hat doch Prof Dr. med. S.________ seine Beurteilung in Kenntnis des Unfallereignisses abgegeben. Auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen insbesondere der detaillierten Zusammenstellung der Krankengeschichte durch den behandelnden Arzt Dr. med. R.________ (vom 29. Mai 2003) ergibt sich kein rechtsgenüglicher Nachweis für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Handgelenksbeschwerden und dem Ereignis vom 30. Juni 1992. Zudem sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Mit Blick auf diese Ausgangslage hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt, dass nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Handgelenksbeschwerden und dem Unfallereignis vom 30. Juni 1992 erstellt ist. Die Beschwerdeführerin, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Entgegen der Vorinstanz kommt jedoch dem Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. V.________ vom 21. November 2000 nicht voller Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung (BGE 125 352 Erw. 3a) zu, so handelt es sich dabei, wie die Versicherte zu Recht vorbringt und Dr. med. V.________ selbst anführte, lediglich um Bemerkungen zum vorgesehenen handchirurgischen Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht. Am Ergebnis ändert dies jedoch nichts.
3.2 Auch die weitern Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keiner andern Beurteilung zu führen. Insbesondere geht aus den verschiedenen in der Zusammenstellung der Krankengeschichte des Dr. med. R.________ vom 29. Mai 2003 aufgeführten Arztberichten nicht eindeutig hervor, dass die Schmerzen im rechten Handgelenk schon relativ kurz nach dem Sturz vom 30. Juni 1992 aufgetreten sind. Vielmehr ist mit der Vorinstanz aufgrund der vervollständigten medizinischen Akten festzustellen, dass die diesbezüglichen Angaben der Ärzte erheblich divergieren und gestützt darauf der Schluss des Bestehens der Handgelenksbeschwerden seit Sommer 1992 oder kurz danach nicht gezogen werden kann. Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass Dr. med. R.________, wie er im Schreiben vom 12. August 2003 festhält, der alleinige Hausarzt der Versicherten seit 1975 ist, zudem seit 1975 kein derartiges Trauma in Behandlung stand und nach 1992 bis zum Auftreten der Beschwerden ebenfalls kein adäquates Trauma vorlag, nicht zwingend folgern, dass das Ereignis vom 30. Juni 1992 das für die Beschwerden verantwortliche heftige Trauma darstellt. Laut Bericht des Dr. med. R.________ vom 29. Mai 2003 ist die Versicherte offensichtlich gewohnt, leichtere bis mittlere Beschwerden einfach zu bagatellisieren. Er bezeichnete sie als indolent (Schreiben vom 12. August 2003). Mithin wäre es ebenso wahrscheinlich, dass sie ein anderes Trauma in dieser Zeit, woraus die Handgelenksbeschwerden herrühren könnten, nicht gemeldet hatte. Schliesslich vermag die Versicherte aus der Feststellung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil vom 27. Juli 2000, wonach es unwahrscheinlich sei, dass das in Frage stehende Unfallereignis ohne Handbeteiligung der Betroffenen abgelaufen sei, ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr war dies mit ein Grund zur Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung. Diese haben nunmehr aber ergeben, dass die vermutete Handbeteiligung (reflexartiges Auffangen mit der rechten Hand) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit den geltend gemachten Beschwerden gebracht werden kann. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 28. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.