BGer 1S.5/2005
 
BGer 1S.5/2005 vom 26.09.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1S.5/2005, 1S.6/2005
1S.7/2005, 1S.8/2005 /ggs
Urteil vom 26. September 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
Eheleute X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Abteilung Besondere Steueruntersuchungen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
Gegenstand
Steuerstrafverfahren, strafprozessuale Zwangsmassnahmen,
Beschwerden gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichtes, Beschwerdekammer,
vom 8. November 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) ermittelt gegen die Eheleute X.________ wegen "schweren Steuerwiderhandlungen" gemäss Art. 190 ff. DBG. Gestützt auf eine Beschlagnahmeverfügung der EStV vom 15. Juni 2004 erfolgte am 16. Juni 2004 die Grundbuchsperre einer Liegenschaft von Frau X.________ in Y.________. Eine von der Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit Entscheid vom 8. November 2004 (BK_B 086/04) ab.
B.
Gestützt auf eine weitere Beschlagnahmeverfügung der EStV vom 16. Juni 2004 erfolgte eine weitere Grundbuchsperre einer Liegenschaft von Herrn X.________ in Z.________. Eine vom Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit separatem Entscheid vom 8. November 2004 (BK_B 088/04) ab.
C.
Am 15., 16. und 17. Juni 2004 verfügte die EStV die Sperre von verschiedenen Kontenverbindungen und Vermögenswerten der Eheleute X.________ bei mehreren Banken. Eine von den Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit separatem Entscheid vom 8. November 2004 (BK_B 084/04) ab.
D.
Am 16. Juni 2004 verfügte die EStV die Beschlagnahme des (den beschuldigten Eheleuten gehörenden) Personenwagens "Rolls-Royce HP" (inklusive Wagenschlüssel). Eine von den Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit separatem Entscheid vom 8. November 2004 (BK_085/04) ebenfalls ab.
E.
Gegen die vier Entscheide des Bundesstrafgerichtes vom 8. November 2004 gelangten die Eheleute X.________ mit Zwangsmassnahmenbeschwerden (1S.5-8/2005) vom 20. Januar 2005 an das Bundesgericht. Sie beantragen je die Aufhebung der sie betreffenden angefochtenen Entscheide und der verfügten Beschlagnahmungen bzw. Grundbuch- und Kontensperren.
F.
Das Bundesstrafgericht verzichtete auf Stellungnahmen, während die EStV die Abweisung der Beschwerden beantragt. Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels replizierten die Beschwerdeführenden. Die Bundesbehörden verzichteten auf Dupliken.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Es fragt sich, ob in der vorliegenden Streitsache der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offen steht. Das Bundesgericht prüft diese Frage von Amtes wegen (BGE 130 II 302 E. 3 S. 303 f., 306 E. 1.1 S. 308, je mit Hinweisen). Die vier Beschwerden (1S.5-8/2005) stammen von den beschuldigten Eheleuten. Sie sind auch inhaltlich konnex, weshalb sie im vorliegenden Entscheid gemeinsam beurteilt werden können.
1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes entscheidet über die ihr nach dem VStrR zugewiesenen Beschwerden (Art. 25 Abs. 1 VStrR). Gegen Zwangsmassnahmen gestützt auf das VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Seit 1. April 2004 ist Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege (voraussichtlich im Jahr 2007) kann gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.1 S. 236; 130 II 306 E. 1.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.1 S. 155).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar sind Entscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Dazu gehören namentlich Entscheide betreffend die Anordnung bzw. Weiterdauer von Untersuchungs- oder Auslieferungshaft oder betreffend Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperren oder Meldepflichten); als Zwangsmassnahmenentscheide gelten sodann Verfügungen über Kontensperren, über die Beschlagnahmung von Vermögen oder betreffend die Durchsuchung bzw. Beschlagnahmung von Dokumenten (vgl. BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.2 S. 155). Nicht mit Zwangsmassnahmenbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind hingegen allgemeine prozessuale Zwischenentscheide des Bundesstrafgerichtes etwa betreffend Akteneinsicht oder Beizug des Verteidigers zum Verhör des Beschuldigten (vgl. BGE 131 I 52 E. 1.2.3 S. 54 f.). Die hier streitigen Verfügungen der EStV (Beschlagnahmungen, Grundbuch- und Kontensperren) betreffen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG. Die in den Beschwerdeschriften "vorbehaltenen" Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche bilden hingegen nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide; darauf ist nicht einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG ist Art. 214 Abs. 2 BStP hier sinngemäss anwendbar. Danach sind unter anderem die Parteien zur Beschwerde legitimiert. Parteien im Bundesstrafverfahren sind namentlich die Beschuldigten (Art. 34 BStP). Die Beschwerdeführenden sind Beschuldigte des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens; sie sind von den streitigen Zwangsmassnahmen als Eigentümer bzw. Kontoinhaber auch unmittelbar und direkt betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind. Die Rechtsmittel wurden innert der Frist von Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG erhoben.
1.4 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137).
1.5 Das Bundesgericht prüft, da es im Bundesstrafprozess nicht Aufsichtsbehörde sondern Rechtsmittelinstanz ist, nur Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 1S.11/2005, E 1.7; 1S.6/2004 und 1S.13/2004, je E. 1.4; s. auch BGE 123 II 134 E.1dS.136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).
2.
In den angefochtenen Entscheiden des Bundesstrafgerichtes wird die Gesetzmässigkeit der streitigen Zwangsmassnahmen wie folgt begründet: Zwar seien die beschlagnahmten Liegenschaften, Bankkonten und anderen Vermögenswerte nicht Resultate oder Instrumente von strafbaren Handlungen. Bei "rein rechnerisch" erzielten Vermögensvorteilen bzw. widerrechtlichen fiskalischen Einsparungen sei keine Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB möglich. Daher liessen sich die Zwangsmassnahmen nicht auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR (i.V.m. Art. 59 Ziff. 1 StGB) stützen. Hier sei jedoch (entgegen der unzutreffenden Bezeichnung durch die EStV) von zulässigen Sicherungsbeschlagnahmen im Hinblick auf die Durchsetzung von Ersatzforderungen des Staates auszugehen; die gesetzliche Grundlage stelle im vorliegenden Fall Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB dar. Angesichts des "mutmasslich hinterzogenen Abgabebetrags von mehreren Millionen Franken" erwiesen sich die streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen "auch als verhältnismässig". "Sollten im Verlaufe der Untersuchung neue Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Vorstellungen über den mutmasslicherweise hinterzogenen Abgabebetrag bedingen", sei immer noch "eine Korrektur der angefochtenen" Verfügungen "durch die EStV jederzeit möglich".
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst eine "Gehörsverweigerung" durch das Bundesstrafgericht bzw. eine "fehlende Auseinandersetzung" mit den Argumenten der Beschwerdeführenden. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet. Die Beschwerdeführenden weisen selbst darauf hin, dass die Erwägungen der angefochtenen Entscheide sich namentlich auch mit den Vorbringen befassen, wonach der Vorwurf mutmasslicher Steuerdelikte zu Unrecht erfolgt sei. Das Bundesstrafgericht führe dazu aus, dass diese Einwände "die bestehende Verdachtslage nicht von Vornherein zu beseitigen" vermöchten. Darüber hinaus wird in den angefochtenen Entscheiden ausdrücklich dargelegt, worauf die EStV die erhobenen Vorwürfe stützt. Damit wird auch in diesem Punkt dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen. Dieser verlangt nicht, dass sich die urteilende Instanz mit jedem einzelnen Argument des Rechtsuchenden ausdrücklich befasst (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). Im Übrigen konnten die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt auch im Verfahren vor Bundesgericht nochmals ausführlich darlegen.
4.
Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache, Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB bilde keine gesetzliche Grundlage für die streitigen Konten- und Grundbuchsperren bzw. Beschlagnahmungen. Art. 191 Abs. 1 DBG bestimme, dass sich das Fiskalverfahren der EStV gegen die Beschuldigten (von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen) "allein nach den Art. 19-50 VStrR" richte. Daher lasse sich eine für das Fiskalverfahren gesetzlich nicht vorgesehene Zwangsmassnahme nicht auf die allgemeine Blankettverweisung von Art. 2 VStrR abstützen. Auch Art. 169 DBG sei hier nicht anwendbar. Die streitigen Zwangsmassnahmenverfügungen entbehrten daher einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV.
5.
Es stellt sich die Frage, ob die hier streitigen Zwangsmassnahmen auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht beurteilt diese Frage aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles und (im Beschwerdeverfahren nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG i.V.m. Art. 214 ff. BStP) mit freier Kognition (vgl. oben, E. 1.4). Ein schwerer Eingriff in die verfassungsmässigen Individualrechte der Beschwerdeführenden bedarf einer klaren Grundlage im formellen Gesetz (vgl. BGE 130 I 16 E. 3 S. 18, 65 E. 3.3 S. 68, 360 E. 14.2 S. 362; zur Publikation bestimmter BGE 1S.11/2005, E. 5-6, je mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an den streitigen Verfügungen und deren Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht ebenfalls frei (vgl. BGE 130 I 65 E. 3.3 S. 68, 360 E. 14.2 S. 362; 369 E. 7.3 S. 381, je mit Hinweisen). Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht dabei massgebend (vgl. Art. 191 BV).
6.
Zunächst sind die hier anwendbaren gesetzlichen Vorschriften darzulegen.
6.1 Der Bund erhebt gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) namentlich eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen (Art. 1 lit. a DBG). Die Steuerpflichtigen müssen die Steuererklärung für die Erhebung der direkten Bundessteuer wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG). Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung (Art. 175-180 DBG) oder Steuervergehens (Art. 186-189 DBG) gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens (Art. 152 Abs. 2 DBG).
6.2 Im Sechsten Teil ("Steuerstrafrecht") unterscheidet das DBG folgende Arten von Steuerdelikten:
6.2.1 Im Ersten Titel werden die Fiskalübertretungen behandelt (nämlich die Verletzung von Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung). Die Verletzung von fiskalischen Verfahrenspflichten (etwa betreffend Einreichung der Steuererklärung) wird im 1. Kapitel mit Busse bedroht (Art. 174 DBG). Das 2. Kapitel (Art. 175-180 DBG) regelt die Steuerhinterziehung. Vollendete Steuerhinterziehung liegt namentlich vor, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ausfällt. Die Steuerhinterziehung stellt ebenfalls eine Übertretung dar und wird mit Busse bestraft (Art. 175 DBG).
6.2.2 Im Zweiten Titel (Art. 186-189 DBG) werden die Steuervergehen unter Kriminalstrafe gestellt. Steuerbetrug nach Art. 186 DBG begeht, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Die Strafdrohung beträgt Gefängnis oder Busse bis zu Fr. 30'000.--. Ebenfalls als Vergehen (Art. 9 Abs. 2 StGB) mit Gefängnis als Höchststrafe bedroht, ist die Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 DBG). Vermutet die kantonale Fiskalbehörde ein Fiskalvergehen im Sinne des DBG, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Strafanzeige; diese Behörde verfolgt dann ebenfalls das Vergehen nach DBG (Art. 188 Abs. 1 DBG). Das Verfahren bei Fiskalvergehen richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechtes (Art. 188 Abs. 2 DBG). Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen vom Strafrichter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so erfolgt für das Vergehen nach DBG eine Zusatzstrafe (Art. 188 Abs. 3 DBG); die EStV kann die Strafverfolgung wegen Steuervergehen durch die zuständigen Strafjustizbehörden verlangen (Art. 188 Abs. 4 DBG).
6.2.3 Schliesslich unterscheidet das DBG im Dritten Titel noch zwischen schweren und minder schweren Steuerwiderhandlungen. Bei Verdacht von "schweren Steuerwiderhandlungen" sind "besondere Untersuchungsmassnahmen" durch die EStV zulässig. Als "schwere Steuerwiderhandlungen" kommen gemäss Art. 190 Abs. 2 DBG sowohl Fiskalübertretungen als auch Fiskalvergehen in Frage, nämlich (in nicht abschliessender Aufzählung) sowohl die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176 DBG), als auch die Steuervergehen (Art. 186 und 187 DBG). Die gesetzliche Unterscheidung zwischen schweren und minder schweren Steuerwiderhandlungen ist verfahrensrechtlicher Natur: Bei Verdacht eines schweren Falles kann die EStV in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine besondere Untersuchung durchführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Hingegen sieht das DBG auch für die "schwere" Steuerhinterziehung (nämlich für die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge) keine qualifizierte Strafe vor, insbesondere keine Vergehensstrafe (Gefängnis). Für die (quantitativ) schwere Steuerhinterziehung gelten vielmehr die Bussendrohungen von Art. 175-178 DBG. Auch die (quantitativ) schwere Steuerhinterziehung (im Sinne von Art. 190 Abs. 2 DBG) stellt somit eine Fiskalübertretung dar, für die keine Kriminalstrafe angedroht ist. Ebenso wenig fällt sie in die Zuständigkeit der Strafjustizbehörden. Zuständig zur Verfolgung und Beurteilung der schweren Steuerhinterziehung sind ausschliesslich Verwaltungsbehörden, nämlich die EStV und die kantonalen Steuerverwaltungen (Art. 190 Abs. 1, Art. 193 und Art. 194 Abs. 1 DBG).
6.3 Art. 191 Abs. 1 DBG schreibt ausdrücklich vor, welche Zwangsmassnahmen die EStV gestützt auf das VStrR im Rahmen der Untersuchung von "schweren Steuerwiderhandlungen" anordnen darf: Im Verfahren gegen die mutmasslichen Täter und Teilnehmer können Massnahmen gemäss Art. 19-50 VStrR verfügt werden; die vorläufige Festnahme (nach Art. 19 Abs. 3 VStrR) ist ausgeschlossen. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR erlaubt die strafprozessuale Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Die besondere Untersuchung von schweren Steuerwiderhandlungen liegt in den Händen der Verwaltungsbehörden. Die EStV führt die Untersuchung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen durch (Art. 190 Abs. 2 DBG). Die EStV erstellt nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht (Art. 193 DBG). Kommt die EStV zum Ergebnis, dass eine (quantitativ) schwere Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) begangen wurde, so verlangt sie von der zuständigen kantonalen Verwaltung die Durchführung eines Hinterziehungsverfahrens (Art. 194 Abs. 1 DBG). Kommt sie zum Schluss, es liege ein Steuervergehen vor, so erstattet sie bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Anzeige (Art. 194 Abs. 2 DBG).
7.
Die hier streitigen Zwangsmassnahmen wurden von einer Verwaltungsbehörde verfügt. Sie betreffen zwei Liegenschaften, diverse Bankguthaben sowie Mobiliar von hohem Wert und ziehen schwere Eingriffe in die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführenden nach sich. Diese zur Sicherung einer allfälligen strafrechtlichen Sanktion angeordneten vorläufigen Zwangsmassnahmen müssen auf einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein. Sie setzen insbesondere den ausreichenden Verdacht einer schwerwiegenden strafbaren Handlung voraus. Dies gilt nicht nur für strafprozessuale Zwangsmassnahmen im engeren Sinne (wie z.B. Hausdurchsuchungen oder Beweissicherungs- und Deckungsbeschlagnahmungen in Form von Konten- und Grundbuchsperren), sondern auch für prozessuale Beschlagnahmungen zur Sicherung allfälliger strafrechtlicher Sanktionen nach Art. 59 StGB.
7.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Strafrichter die Einziehung von Vermögenswerten, die "durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind" (sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden). Die Vermögenseinziehung (sog. "Ausgleichseinziehung") nach Art. 59 Ziff. 1 StGB stellt eine strafrechtliche Sanktion dar, nämlich (primär) eine "andere" (sachliche) Massnahme, die der Abschöpfung deliktisch erlangter Vermögenswerte und ihrer Surrogate (Ersatzwerte) dient (vgl. Randtitel vor Art. 57-62 StGB; BGE 126 I 97 E. 3c S. 105-107; 125 IV 4 E. 2a/aa S. 6, je mit Hinweisen; Florian Baumann, in: Basler Kommentar StGB, Band I, Basel 2003, Art. 59 N. 7 f.; Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung - Organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 59 StGB N. 9 f.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 58 N. 4). Bei der "Anlasstat" der Vermögenseinziehung muss es sich um eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat handeln (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 6). Es kommt dabei grundsätzlich jede Deliktsart in Frage (Verbrechen, Vergehen und Übertretungen im Sinne des StGB), inklusive Verwaltungs- und Steuerdelikte (vgl. BGE 120 IV 365; Baumann, a.a.O., N. 7; Schmid, a.a.O., N. 33 S. 101).
7.2 Gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erkennt der Strafrichter auf eine "Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe", sofern die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte "nicht mehr vorhanden" sind. Im Hinblick auf die Durchsetzung einer entsprechenden Ersatzforderung kann "die Untersuchungsbehörde" andere Vermögenswerte des Betroffenen "mit Beschlag belegen". Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Die Ersatzforderung soll verhindern, dass derjenige privilegiert wird, dem es gelingt, Deliktsgut und dessen Surrogate zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es eingezogen bzw. zum Zwecke der Einziehung strafprozessual beschlagnahmt werden kann (vgl. BGE 126 I 97 E. 3d/aa S. 107; 123 IV 70 E. 3 S. 74; 120 IV 365 E. 1c S. 366 f.; 119 IV 17 E. 2a S. 20, je mit Hinweisen; Baumann, a.a.O., N. 14, 53, 57; Schmid, a.a.O., N. 97 ff.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 14 Rz. 69). Bei dieser Beschlagnahme handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte strafprozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung möglicher Ersatzforderungen. Sie greift dem allfälligen richterlichen Einziehungs- bzw. Ersatzforderungsentscheid nicht vor (vgl. BGE 120 IV 365 E. 1c S. 366 f. mit Hinweisen).
7.3 Die Auslegung und der Anwendungsbereich der sanktionenrechtlichen Bestimmungen von Art. 59 Ziff. 1-2 StGB ist zum Teil umstritten. Die überwiegende Lehre und Praxis geht davon aus, dass der strafrechtlichen Vermögenseinziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht nur konkrete deliktisch erworbene Vermögensgegenstände (und deren Ersatzwerte) unterliegen, sondern auch "rechnerisch-abstrakte", tatsächliche bzw. indirekte Vermögensvorteile, etwa in Form von Ersparnisgewinnen oder Passivenverminderung (vgl. BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7; 120 IV 365 E. 1d S. 367; 119 IV 10 E. 4c/bb S. 16, je mit Hinweisen; s. auch Andreas Donatsch [Hrsg.] et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, Zürich 2004, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1; Stratenwerth, a.a.O., § 14 Rz. 49, 54; Trechsel, a.a.O., Art. 59 N. 2).
Florian Baumann hält hingegen bei deliktisch erzielten Ersparnisvorteilen ausschliesslich eine Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für zulässig. Eine direkte Einziehung (nach Art. 59 Ziff. 1 StGB) kommt seiner Ansicht nach nicht in Frage (vgl. Baumann, a.a.O., N. 26-28). Niklaus Schmid teilt zwar (mit der überwiegenden Lehre und Praxis und entgegen Baumann) die Ansicht, dass sowohl konkretes Deliktsgut (und dessen bestimmbare Surrogate) als auch gewisse "abstrakte" Vermögensvorteile bzw. Ersparnisgewinne nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingezogen werden können. Schmid vertritt jedoch eine "engere" Auslegung des normativen Begriffes der deliktisch erlangten Vermögenswerte (Schmid, a.a.O., N. 30 S. 97). Er verlangt eine direkte "Kausalbeziehung zwischen Anlasstat und zugeflossenem Vermögenswert". Eine solche unmittelbare Konnexität bestehe in folgenden drei Fällen (Schmid, a.a.O., N. 30 S. 98):
1) "bei denen bereits der objektive oder subjektive Tatbestand des fraglichen Delikts an eine unrechtmässige Vermögensverschiebung oder an die Nichtvornahme einer gebotenen Vermögensverschiebung anknüpft";
2) "bei denen dem Betroffenen der fragliche Vermögenswert durch eine mit der Anlasstat konnexen Verfügungshandlung zukommt, oder";
3) "bei denen der eingetretene Vermögensvorteil in anderer Weise als direkte Folge des Deliktes zu betrachten ist".
Bei Ersparnisgewinnen und Passivenverminderung, die nicht als unmittelbare Folge der Anlasstat angesehen werden können, komme allenfalls eine Ersatzforderung nach Art. 59 Ziff. 2 StGB in Frage (vgl. Schmid, a.a.O., N. 53).
7.4 Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die streitigen prozessualen Zwangsmassnahmen besteht. Die Prüfung erfolgt unter dem Gesichtspunkt des hier massgeblichen Verwaltungsstrafverfahrens. Konnexe Fragen des materiellen Strafrechts stellen sich lediglich vorfrageweise. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR (i.V.m. Art. 191 Abs. 1 DBG) ermächtigt die EStV als zuständige Untersuchungsbehörde zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der strafrechtlichen Einziehung (im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB) unterliegen.
In BGE 120 IV 365 hatte das Bundesgericht einen ähnlichen Fall von Zwangsmassnahmen zu entscheiden, welche die EStV in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen "vorsätzlicher Steuerhinterziehung" im Sinne von Art. 36 WUStB (seit 1. Januar 2001: MWStG, SR 641.20) verfügt hatte. Die EStV hatte - ebenfalls gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR - die Einziehungsbeschlagnahme von Bankguthaben (in der Höhe von ca. CHF 33'000.--) angeordnet. Das Bundesgericht erwog, dass die Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine "von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische 'konservatorische' prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte" darstellt. Die Beschlagnahme greife "dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor"; und auch "die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten" blieben "durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt" (BGE 120 IV 365 E. 1c S. 366 f. mit Hinweisen). Der möglichen strafrechtlichen Einziehung unterliegen nach dieser Praxis "alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind" (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). "Bei der Steuerhinterziehung" bestehe "der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern" (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen).
7.5 Nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Praxis sind - jedenfalls im Rahmen einer vorläufigen Massnahme - widerrechtliche fiskalische Steuerersparnisse grundsätzlich als einzugsfähig im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB zu betrachten. Dann aber besteht für die vorliegend streitigen Zwangsmassnahmen in Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 191 Abs. 1 DBG eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die in der strafrechtlichen Lehre diskutierte Frage, ob bei widerrechtlichen fiskalischen Steuerersparnissen eine Einziehung oder eine staatliche Ersatzforderung in Betracht fällt, wird gegebenenfalls vom zuständigen Sachrichter abschliessend zu beurteilen sein.
Die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen und das öffentliche Interesse daran wird in den Beschwerden nicht substanziiert bestritten. Im Übrigen erscheinen auch diese Eingriffsvoraussetzungen erfüllt, zumal gemäss den vorliegenden Akten wegen mutmasslicher Abgabenhinterziehung in der Höhe von mehreren Millionen Schweizer Franken ermittelt wird.
7.6 Im Eventualstandpunkt machen die Beschwerdeführenden schliesslich noch geltend, selbst wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhten, seien die streitigen Kontensperren unrechtmässig zustande gekommen. Die Kontensperren stützten sich zu Unrecht auf Erkenntnisse aus vorgängigen Hausdurchsuchungen. Gegen die Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Papiere hätten die Beschwerdeführenden fristgerecht Einsprache erhoben, worauf die Dokumente versiegelt worden seien.
Das Bundesstrafgericht erwägt dazu Folgendes: Zwar sei bisher kein Gesuch der EStV um Entsiegelung der beschlagnahmten Papiere eingegangen. Die "Kurzsichtung" der zu versiegelnden Papiere durch die EStV habe sich jedoch darauf beschränkt, den möglichen "Adressatenkreis" der Banken einzugrenzen. Der EStV wäre es "unbenommen gewesen", statt dessen bei "vielen Banken mit möglicher Kundenbeziehung zu den Beschuldigten Verfügungssperren zu platzieren". Das Vorgehen der EStV diene der "Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips". Ein Nachteil habe sich daraus für die Beschwerdeführenden nicht ergeben.
Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann:
Zunächst ist an den Beschwerdegegenstand der vorliegenden Verfahren zu erinnern. Am 15., 16. und 17. Juni 2004 verfügte die EStV die Sperre von verschiedenen Kontenverbindungen und Vermögenswerten bei mehreren Banken. Eine von den Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit Entscheid vom 8. November 2004 (BK_B 084/04) ab. Die übrigen Beschwerden richten sich gegen Grundbuchsperren bzw. gegen die Beschlagnahme von Mobiliar. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss weitere Prozesshandlungen beanstanden, wie Hausdurchsuchungen, Dokumentenbeschlagnahmungen oder allfällige Entsiegelungsentscheide, die nicht Gegenstand der hier streitigen Verfügungen und Entscheide bilden (bzw. die nicht separat angefochten wurden), kann darauf nicht eingetreten werden.
Darüber hinaus wäre auch in materieller Hinsicht kein bundesrechtswidriges Vorgehen der EStV erkennbar. Bei der Beschlagnahme von Akten sind (schon zur Wahrung der Verhältnismässigkeit) jene Dokumente auszuscheiden, die für die Untersuchung offensichtlich irrelevant sind. Zu diesem Zweck darf grundsätzlich eine grobe thematische Sichtung vorgenommen werden. Anders zu entscheiden hiesse, dass zwangsläufig alle vorgefundenen Akten beschlagnahmt werden müssten. Diese grobe Triage darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, Privat-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. ein allfälliges Entsiegelungsverfahren zu umgehen. Falls der Betroffene die Versiegelung beantragt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, dürfen die Dokumente bei der Beschlagnahme noch nicht im Detail durchsucht und ausgewertet werden. Der Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen. Die vorliegenden Akten lassen das Vorgehen der EStV nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn bei der Grobsichtung die blossen Namen von in Frage kommenden Banken erkennbar geworden wären. Wie das Bundesstrafgericht mit Recht erwogen hat, wäre es der EStV unbenommen gewesen, bei einer grossen Anzahl von Banken systematische (aufwändige) Kontennachforschungen anzustellen. Insofern wird kein prozessualer Nachteil der Beschwerdeführenden ersichtlich.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht ist wie folgt zu entscheiden: Art. 219 Abs. 3 BStP wurde durch Ziff. I/4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (mit Wirkung seit 1. April 2004) aufgehoben (AS 2004, 1633, 1647; BBl 2003, 5615). Somit richtet sich die Frage der Kostenfolgen nach den allgemeinen Vorschriften des OG (vgl. Art. 245 BStP; BGE 130 I 234 E. 5 S. 240; 130 II 306 E. 4 S. 313). Die Gerichtskosten sind beim vorliegenden Verfahrensausgang den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerden 1S.5-8/2005 werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: