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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.145/2005 /ruo
Urteil vom 21. September 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
A.________ AG,
B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mondini,
gegen
C.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Thierry Calame,
Kassationsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Patentrecht: vorsorgliche Massnahmen),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Präsidialentscheid des Kassationsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 26. April 2005.
Sachverhalt:
A.
Die C.________ AG, M.________ (Beschwerdegegnerin), bezweckt namentlich die Fabrikation und den Vertrieb von selbstklebenden Produkten; sie ist Inhaberin des Europäischen Patents 0000 "Einkomponentige Dispersionsdichtmasse in Kartuschen". Der (unabhängige) Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"Einkomponentige Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von Vinylpolymeren in einem wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im Nasszustand 0 bis 10 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen (VOC), bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse in Nasszustand, enthält und im Trockenzustand, der als der Zustand definiert ist, den die Dichtmasse 1 Stunde nach ihrem Auftrag auf Si-Papier bei einem Auftragsgewicht von etwa 300g/m2 (trocken) bei 70° erreicht, selbstklebend ist, wobei gemäss Test Methods for Pressure-Sensitive Adhesives, 6th edition, Pressure sensitive tape council, Itasca III, der Weg einer laufenden Kugel weniger als 30cm beträgt, eine Schälhaftung bei Bestimmung gemäss DIN EN 1939 von wenigstens 5 N/25 mm zwischen 5 und 50° C auf Polyolefin-Materialien hat und aus wenigstens einer Phase besteht, deren Glasübergangstemperatur Tg unter 10° C liegt."
In den (abhängigen) Patentansprüchen 2 bis 10 werden Dichtmassen nach Anspruch 1 mit bestimmten zusätzlichen Charakteristika definiert; Anspruch 11 betrifft ein Verfahren zur Verwendung der Dichtmasse und Anspruch 14 ein Herstellungsverfahren.
Das EP 0000 mit Priorität 12.1.2000 (DE 1111) wurde vom Europäischen Patentamt (EPA) am 9. April 2003 erteilt; dagegen erhob unter anderem die B.________ AG, N.________ (Beschwerdeführerin 2) Einspruch. Diese stellte in ihrer Eingabe an das EPA vom 9. Januar 2004 den Antrag, das erteilte Patent sei in vollem Umfang gemäss Art. 99 Abs. 1 EPÜ zu widerrufen, da es nicht neu sei (Art. 100 lit. a EPÜ i.V.m. Art. 54 EPÜ) und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. 100 lit. a EPÜ i.V.m. Art. 56 EPÜ). Zur Begründung fehlender Neuheit ebenso wie für das Naheliegen berief sie sich insbesondere auf ihr Produkt "Y.________".
Die A.________ AG, R.________ (Beschwerdeführerin 1), vertreibt Systeme zur Abdichtung von Gebäudehüllen. Sie bietet unter "Klebetechnik" insbesondere einen lösungsmittelfreien, luftdichten und dauerhaft elastischen "Randanschlusskleber" unter der Bezeichnung "Z.________" an. Dieser wird von der Beschwerdeführerin 2 hergestellt.
B.
Am 6. April 2004 stellte die Beschwerdegegnerin beim Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie behauptete, die Beschwerdeführerinnen verletzten ihr Patent insbesondere mit der Fabrikation und dem Vertrieb des Produktes "Z.________". In der Replik formulierte die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsbegehren (neu) wie folgt:
"Es sei den Gesuchsgegnerinnen [Beschwerdeführerinnen] unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Haft oder Busse) für den Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wirkung zu verbieten, in der Schweiz herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu bringen sowie aus der Schweiz auszuführen und/oder zu solchen Handlungen Dritter anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen:
1.
a) eine Dichtmasse, welche die folgenden Merkmale aufweist:
- die Dichtmasse ist standfest gemäss DIN EN 27 390;
- die Dichtmasse ist einkomponentig;
- die Dichtmasse enthält eine Dispersion von Acrylat-Copolymer in einem wässrigen Medium;
- die Dichtmasse ist im Nasszustand frei von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC);
- die Dichtmasse ist im Trockenzustand, der als der Zustand definiert ist, den die Dichtmasse 1 Stunde nach ihrem Auftrag auf Si-Papier bei einem Auftragsgewicht von etwa 300 g/m2 (trocken) bei 70° C erreicht, selbstklebend, wobei gemäss Test Methods for Pressure- Sensitive Adhesives, 6th edition, Pressure sensitive tape council, Itasca III, der Weg einer laufenden Kugel 0 cm beträgt;
- die Dichtmasse besteht aus einer Phase, deren Glasübergangs- temperatur Tg rund -30° C beträgt;
b) eine Dichtmasse gemäss lit. a), welche das folgende zusätzliche Merkmal aufweist:
- die Dichtmasse hat eine Schälhaftung gemäss DIN EN 1939 von 26 N/25 mm bei 5° C und von rund 9 N/25 mm bei 50° C, jeweils auf Polyethylen-Materialien;
c) eine Dichtmasse gemäss lit. a), welche das folgende zusätzliche Merkmal aufweist:
- die Dichtmasse ist in einer Kartusche enthalten;
d) eine Dichtmasse gemäss lit. a), welche das folgende zusätzliche Merkmal aufweist:
- die Dichtmasse ist in einem Kunststoffbeutel enthalten;
e) eine Dichtmasse gemäss lit. b), welche das folgende zusätzliche Merkmal aufweist:
- die Dichtmasse ist in einer Kartusche enthalten;
f) eine Dichtmasse gemäss lit. b), welche das folgende zusätzliche Merkmal aufweist:
- die Dichtmasse ist in einem Kunststoffbeutel enthalten.
2.
a) eine Dichtmasse, welche die folgenden Merkmale aufweist:
- die Dichtmasse ist standfest gemäss DIN EN 27 390;
- die Dichtmasse ist einkomponentig;
- die Dichtmasse enthält eine Dispersion von Acrylat-Copolymer in einem wässrigen Medium;
- die Dichtmasse enthält im Nasszustand 0 bis 10 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen (VOC) bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse;
- die Dichtmasse ist im Trockenzustand, der als der Zustand definiert ist, den die Dichtmasse 1 Stunde nach ihrem Auftrag auf Si-Papier bei einem Auftragsgewicht von etwa 300 g/m2 (trocken) bei 70° C erreicht, selbstklebend, wobei gemäss Test Methods for Pressure- Sensitive Adhesives, 6th edition, Pressure sensitive tape council, Itasca III, der Weg einer laufenden Kugel weniger als 30 cm beträgt;
- die Dichtmasse besteht aus einer Phase, deren Glasübergangstemperatur weniger als 10° C beträgt;
b) eine Dichtmasse gemäss lit. a), welche das folgende zusätzliche Merkmal aufweist:
- die Dichtmasse hat eine Schälhaftung gemäss DIN EN 1939 von wenigstens 5 N/25 mm zwischen 5° C und 50° C, jeweils auf Polyethylen-Materialien;
c) eine Dichtmasse gemäss lit. a), welche das folgende zusätzliche Merkmal aufweist:
- die Dichtmasse ist in einer Kartusche enthalten;
d) eine Dichtmasse gemäss lit. a), welche das folgende zusätzliche Merkmal aufweist:
- die Dichtmasse ist in einem Kunststoffbeutel enthalten;
e) eine Dichtmasse gemäss lit. b), welche das folgende zusätzliche Merkmal aufweist:
- die Dichtmasse ist in einer Kartusche enthalten;
f) eine Dichtmasse gemäss lit. b), welche das folgende zusätzliche Merkmal aufweist:
- die Dichtmasse ist in einem Kunststoffbeutel enthalten."
Mit Entscheid vom 24. Dezember 2004 verfügte der Handelsgerichtspräsident gegenüber den Beschwerdeführerinnen ein Verbot gemäss diesen Rechtsbegehren und drohte den Beschwerdeführerinnen bzw. ihren Organen Strafe im Sinne von Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbeachtung an. Der Gerichtspräsident bestimmte, dass die Verfügung in Kraft trete, sobald die Beschwerdegegnerin eine Sicherheit im Betrage von Fr. 500'000.-- geleistet habe und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zur Klageeinreichung im ordentlichen Prozess innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung unter Androhung des Dahinfallens der Massnahme im Säumnisfall.
C.
Mit Entscheid vom 26. April 2005 wies der Präsident des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen ab. Die Rüge, der Handelsgerichtspräsident habe die Patentverletzung nicht geprüft, verwarf der Kassationsgerichtspräsident im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorinstanz habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 unter der Bezeichnung "Z.________" einen lösungsmittelfreien, luftdichten "Randanschlusskleber" vertreibe und dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen vorwerfe, mit diesem Produkt ihr Patent zu verletzen, was den Anforderungen an die Begründung der Verletzung genüge. Die Rüge, es sei die beanspruchte Weiterbenutzung nicht beurteilt worden, lehnte der Kassationsgerichtspräsident im Wesentlichen ab in der Erwägung, der Handelsgerichtspräsident habe die Frage mittelbar beantwortet, indem er verneint habe, dass die Beschwerdeführerinnen eine neuheitsschädliche Vorbenutzung mit Y.________ glaubhaft gemacht hätten, welches im Hinblick auf die Merkmale des Klagepatents nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen dem Produkt Z.________ gleichzusetzen sei. Die Rüge, der Handelsgerichtspräsident habe Art. 65 ZPO SG verletzt mit der Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe lediglich glaubhaft zu machen, dass die Unterlassungsbegehren hinreichend bestimmt formuliert seien, verwarf der Kassationsgerichtspräsident, indem er die entsprechenden Ausführungen als missverständlich formuliert qualifizierte und in dem Sinne auslegte, dass die abgrenzungstauglichen Merkmale des Klagepatents glaubhaft gemacht werden müssten.
Die weitere Rüge, die Rechtsbegehren seien zu unbestimmt formuliert, verwarf der Kassationsgerichtspräsident in der Erwägung, der Handelsgerichtspräsident sei vom bundesrechtlich zutreffenden Ansatz an die Bestimmtheit von Unterlassungsbegehren ausgegangen und habe fallbezogen darauf abgestellt, ob für die einzelnen Merkmale für die Vollstreckung nur tatsächliche Voraussetzungen geprüft werden müssten, was er willkürfrei verneint habe; er habe dabei auch kantonale Normen nicht willkürlich angewendet und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die Rüge, der Handelsgerichtspräsident habe Beweismittel nicht zugelassen, welche im Einspruchsverfahren vom EPA berücksichtigt worden seien, verwarf der Kassationsgerichtspräsident mit der Begründung, Art. 117 EPÜ sei im kantonalen Verfahren nicht anwendbar und die Beweiswürdigung werde im Verfahren vor Kassationsgericht nur auf Willkür geprüft. Die Rüge der Verletzung von Art. 164 ZPO SG verwarf der Kassationsgerichtspräsident aus der Erwägung, die Beschwerdeführerinnen hätten die in ihrer nachträglichen Eingabe angeführten Beweismittel schon zuvor einreichen können. Der Kassationsgerichtspräsident verwarf sodann die Rüge, die deutschen Urteile seien willkürlich gewürdigt und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen sei willkürlich verletzt worden. Die Rüge, der Handelsgerichtspräsident habe in Verletzung von Art. 112 ZPO SG den Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Kurzgutachtens verweigert, wies der Präsident des Kassationsgerichts ab mit der Begründung, es habe im Ermessen des Handelsgerichtspräsidenten gelegen, sich mit den bereits reichlich vorhandenen Entscheidgrundlagen zu begnügen. Die als willkürlich beanstandete Feststellung in Bezug auf eine Erklärung eines Fachkundigen würdigte der Kassationsgerichtspräsident als in anderem Sinne getroffen. Den Vorwurf, der Handelsgerichtspräsident habe über eine unbestrittene Behauptung verfügt, verwarf der Kassationsgerichtspräsident mit der Begründung, dieser beziehe sich auf eine gutachterliche Stellungnahme, deren Beweiswert im angefochtenen Entscheid ohnehin relativiert werde, sodass eine allfällige Verletzung von Art. 56 ZPO SG ohnehin nicht von wesentlichem Einfluss gewesen wäre. Schliesslich verwarf der Kassationsgerichtspräsident die Rüge, der Handelsgerichtspräsident habe den Beschwerdeführerinnen eine angeblich fehlende Seite eines Beweisstücks vorgehalten, ohne ihnen Gelegenheit zur Vervollständigung zu geben.
D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellen die Beschwerdeführerinnen das Begehren, der Präsidialentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen sei aufzuheben. Sie rügen die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 9 BV. Die Beschwerdeführerinnen halten dafür, die Kernfrage des Patentstreits betreffe die Unterscheidung zwischen Dichtmassen einerseits und Klebemassen anderseits. Sie rügen, es sei ihnen das rechtliche Gehör verweigert und es sei das Willkürverbot verletzt worden, indem die Patentverletzung nicht begründet worden sei; es sei willkürlich die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens bejaht worden; den Beschwerdeführerinnen sei das rechtliche Gehör durch die Nichtbehandlung des Mitbenützungsrechts verweigert worden; weiter seien die Beweismittel zur "Standfestigkeit" willkürlich gewürdigt worden; in willkürlicher Weise sei auch das Parteigutachten Hepp gewürdigt und deshalb die neuheitsschädliche Vorwegnahme der beanspruchten Erfindung der Beschwerdegegnerin verneint worden.
E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kassationsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Zur vorläufigen Vollstreckung streitiger Unterlassungsansprüche kann die zuständige Behörde vorsorgliche Massnahmen verfügen, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihm wegen einer gegen das Patentgesetz verstossenden Handlung des Gesuchsgegners ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann (Art. 77 Abs. 1 und 2 PatG).
1.1 Wie für andere letztinstanzliche kantonale Massnahmeentscheide gilt auch für solche über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 77 PatG, dass sie unbekümmert um ihre Qualifikation als End- oder Zwischenentscheide (Art. 86/87 OG) mit staatsrechtlicher Beschwerdeangefochten werden können, droht doch auch hier stets ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (BGE 116 Ia 446 E. 2 S. 447; 114 II 368 E. 2a S. 369; 108 II 69 E. 1 S. 71, je mit Hinweisen).
1.2 Der Kassationsgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid die Rügen der Beschwerdeführerinnen verworfen, mit denen sie insbesondere beanstandet hatten, dass das verfügte Verbot zu wenig bestimmt umschrieben, die Nichtigkeit des Patents der Klägerin willkürlich als nicht glaubhaft gemacht erachtet und die Frage der Verletzung nicht behandelt worden war. Die übrigen Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 77 PatG blieben schon im kantonalen Nichtigkeitsverfahren unbeanstandet, so dass im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren in dieser Hinsicht zu Recht keine Rügen vorgebracht werden (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Richtet sich die Beschwerde wie hier gegen den Entscheid einer Kassationsinstanz, welcher dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie im vorliegenden Verfahren, so ist aufzuzeigen, inwiefern die Kassationsinstanz die gerügte Verfassungsverletzung zu Unrecht verneint haben soll (BGE 125 I 492 E. 1b). Dass die Kassationsinstanz ihrerseits die allenfalls festgestellte Verfassungsverletzung nicht selbst korrigiert, sondern den angefochtenen Entscheid bloss aufhebt, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bedeutungslos.
2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Kassationsgerichtspräsident habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem er die gerügte Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch den Handelsgerichtspräsidenten verneint habe.
2.1 Der Umfang des Gehörsanspruchs bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Wo dem kantonalen Rechtsschutz keine weitergehende Tragweite zukommt, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Minimalgarantien. Deren Anwendung prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 126 I 15 E. 2a S. 16). Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, eine Norm des kantonalen Rechts verpflichte die Behörde zu einer einlässlicheren Begründung ihres Entscheids, als dies Art. 29 Abs. 2 BV gebiete. Es ist daher allein zu prüfen, ob das Kassationsgericht zu Unrecht angenommen hat, das Handelsgericht habe die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt.
2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Die Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; indessen müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, mit Hinweisen).
2.3 Der Kassationsgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV mit der Begründung verworfen, der Handelsgerichtspräsident habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 unter der Bezeichnung "Z.________" einen lösungsmittelfreien, luftdichten "Randanschlusskleber" vertreibe und dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen vorwerfe, mit diesem Produkt die Klagepatente zu verletzen.
2.3.1 Der Schluss, damit habe der Handelsgerichtspräsident hinreichend begründet, worin er die Verletzung des Patents der Beschwerdegegnerin erblicke, ist unzutreffend. Ob die blosse Wiedergabe eines (streitigen) Parteistandpunktes überhaupt als Begründung eines Entscheides taugt, mag dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerinnen rügen jedenfalls zu Recht, dass der zitierten Stelle nicht zu entnehmen ist, wie der Handelsgerichtspräsident den Schutzbereich des Patents der Beschwerdegegnerin definiert und inwiefern der "Randanschlusskleber" der Beschwerdeführerinnen die Merkmale erfüllen soll, welche der Handelsgerichtspräsident im Hinblick auf die Verletzung als wesentlich erachtet haben könnte. Dafür genügt der Schluss nicht, der Handelsgerichtspräsident habe den Standpunkt der Beschwerdegegnerin im Ergebnis übernommen. Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid ist zur Verletzungsfrage bei Fehlen jeglicher sachbezogener Begründung objektiv nicht möglich.
2.3.2 Dass im Massnahmeverfahren nach Art. 77 PatG die Voraussetzung der Verletzung bloss glaubhaft zu machen ist und daher der Gesuchsteller keinen vollen Beweis der behaupteten Verletzung zu erbringen hat, sondern bloss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Behauptung dartun muss (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398), entbindet die entscheidende Behörde nicht von der Begründung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann auch nicht von einer Begründung abgesehen werden, weil andere Fragen im Vordergrund standen und im Verfahren vor dem Handelsgerichtspräsidenten insbesondere umstritten war, ob die Beschwerdeführerinnen ihrerseits die Nichtigkeit des Patentes der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht hatten (vgl. BGE 103 II 287 E. 2 S. 290). Entscheidend ist, dass die von der Beschwerdegegnerin behauptete und von ihr glaubhaft zu machende Patentverletzung im Massnahmeverfahren umstritten und dass daher darüber - begründet - zu entscheiden war. Es ergibt sich aber sowohl aus dem angefochtenen Entscheid wie aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, dass die Verletzung durch die Beschwerdeführerinnen nicht zugestanden war.
2.3.3 Der Kassationsgerichtspräsident hat die gerügte Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu Unrecht verneint. Indem der Handelsgerichtspräsident nicht wenigstens kurz die Überlegungen nannte, die ihn zum (impliziten) Schluss führten, es sei glaubhaft dargetan, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem "Randanschlusskleber" Z.________ die patentierte Erfindung der Beschwerdegegnerin benutzten, hat er Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen ist begründet und der angefochtene Entscheid in diesem Punkt aufzuheben. Damit werden die Rügen gegenstandslos, wonach über die Verletzung gar nicht entschieden und das Begehren willkürlich als zu unbestimmt qualifiziert worden sei.
2.4 Nach den Ausführungen des Kassationsgerichtspräsidenten im angefochtenen Entscheid hat die erste Instanz das beanspruchte Weiterbenutzungsrecht sinngemäss ("mittelbar") mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht glaubhaft gemacht, dass Y.________ die patentierte Erfindung neuheitsschädlich vorweggenommen habe. Da nach dieser Argumentationslinie Z.________ im Hinblick auf die Merkmale des Klagepatents dem Produkt Y.________ nicht gleichzusetzen sei, habe der Handelsgerichtspräsident auf Einzelheiten zum Weiterbenutzungsrecht nicht weiter einzugehen brauchen; die Beschwerdeführerinnen hätten selbst vorgebracht, es komme für das Bestehen eines Weiterbenutzungsrechts ausschliesslich darauf an, dass Z.________ im Hinblick auf die Merkmale des Klagepatents dem Produkt Y.________ gleich zu setzen sei.
2.4.1 Die Beschwerdeführerinnen halten der Begründung im angefochtenen Entscheid entgegen, dass die Frage der Neuheitsschädlichkeit nicht deckungsgleich sei mit derjenigen des Mitbenutzungsrechts; ausserdem lasse sich die Frage des Mitbenutzungsrechts ohne Bestimmung des Schutzbereichs des Patents der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht beantworten; weiter könne die fehlende Begründung zum behaupteten Weiterbenutzungsrecht nicht durch die Begründung zur andern Rechtsfrage der Neuheit ersetzt werden - erst recht nicht, wenn die Übertragung der Begründung nicht ohne Wertung möglich sei.
2.4.2 Nach Art. 35 Abs. 1 PatG kann das Patent demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten getroffen hat. Der Handelsgerichtspräsident hat unbestrittenermassen die Frage nicht ausdrücklich behandelt, ob die Beschwerdeführerinnen insbesondere mit dem Produkt Y.________ die Erfindung gutgläubig im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten getroffen hatten. Da er sich dazu überhaupt nicht geäussert hat, lässt sich nicht feststellen, ob er das beanspruchte Weiterbenutzungsrecht in der Tat mit dem vom Kassationsgerichtspräsidenten unterstellten Verweis auf die Erwägungen zur fehlenden Neuheit des Klagepatents verweigern wollte, was sich angesichts der unterschiedlichen Fragestellung der Neuheit als Voraussetzung der Gültigkeit einer Erfindung (Art. 7 PatG, Art. 54 EPÜ; vgl. etwa Bertschinger, in Bertschinger/Münch/Geiser [Hrsg.], Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002, Rz. 4.75 ff.) einerseits und der (Weiter- oder Mit-)Benutzung einer Erfindung anderseits (vgl. dazu etwa Stieger, in Bertschinger/Münch/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 12.212 ff.) jedenfalls nicht von selbst versteht.
2.4.3 Der Kassationsgerichtspräsident hat die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auch in Bezug auf das Weiterbenutzungsrecht, dass die Beschwerdeführerinnen beanspruchten, zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Der Handelsgerichtspräsident hätte mindestens darlegen müssen, dass und inwiefern die sich stellenden Fragen schon im Rahmen der Erwägungen zur Neuheit des Patents der Beschwerdegegnerin beurteilt werden konnten.
3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Kassationsgerichtspräsident habe zu Unrecht die gerügte Verletzung des Willkürverbots in der Beweiswürdigung zur so genannten Standfestigkeit als Merkmal der Abgrenzung von Dichtmassen gegenüber Klebemassen verneint. Dabei handelt es sich entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht um ein unzulässiges Novum, hat doch der Kassationsgerichtspräsident die Rüge als zulässig erachtet und geprüft.
3.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweis). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).
3.2 Der Handelsgerichtspräsident hat sich vornehmlich mit dem Einwand der Beschwerdeführerinnen befasst, dass das Patent der Beschwerdegegnerin ungültig sei. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Einwand von den Beschwerdeführerinnen als Gesuchsgegnerinnen bloss glaubhaft zu machen ist (BGE 103 II 287 E. 2 S. 290; Urteil vom 17. November 1988, E. 2, SMI 1990, S. 174 ff.; Rubli, in Bertschinger/Münch/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 16.98; David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, in Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Basel 1998, Bd. I/2, S. 189; Brunner, Voraussetzungen für den für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im gewerblichen Rechtsschutz, SMI 1989, S. 16; Englert, Materiellrechtlich begründete Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 77 Patentgesetz, SJZ 66/1970, S. 371 ff.; Briner, Vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Immaterialgüterrecht, SJZ 78/1982, S. 162; Pedrazzini, Vorsorgliche Massnahmen im Immaterialgüterrecht, SJZ 79/1983, S. 160).
3.3 Der Handelsgerichtspräsident hat die von den Parteien eingereichten Privatgutachten inhaltlich wiedergegeben und seinen Entscheid darauf gestützt. Die von den Beschwerdeführerinnen beantragte gerichtliche Kurzexpertise hat er nicht als erforderlich erachtet. Er hat insbesondere die durch das Privatgutachten der Beschwerdegegnerin gestützte Behauptung für überzeugend gehalten, dass eine fachkundige Person den im Patent der Beschwerdegegnerin verwendeten Begriff "Dichtmasse" vom Begriff der "Klebemasse" abzugrenzen vermöge und hat den ebenfalls durch ein Privatgutachten der Beschwerdeführerinnen gestützten gegenteiligen Standpunkt verworfen, so dass er die Einwände gegen die Gültigkeit des Patents als nicht glaubhaft erachtete. Er hat dabei den eingereichten Privatgutachten der Beschwerdegegnerin eine nicht unerhebliche Glaubwürdigkeit beigemessen. Die gutachterliche Stellungnahme der Patentanwälte der Beschwerdeführerinnen zum Privatgutachten der Beschwerdegegnerin qualifizierte der Handelsgerichtspräsident dagegen nicht als glaubwürdig, da das Patentanwaltbüro bereits die Einspruchsschrift beim EPA verfasst hatte und die Parteigutachter als eigentliche Anwälte aufträten. Den Ausführungen des von den Beschwerdeführerinnen beigezogenen international anerkannten Experten mass der Handelsgerichtspräsident zwar eine nicht unerhebliche Glaubwürdigkeit bei, stellte darauf jedoch nicht ab, da es sich beim Experten nicht um einen Patentexperten handle.
3.4 Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht (BGE 122 III 81 E. 4a S. 83; 107 II 366 E. 2 S. 369, je mit Hinweisen; Blumer, in Bertschinger/Münch/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 14.29 ff./14.35; Scharen, in Benkard [Hrsg.], Europäisches Patentübereinkommen, München 2002, N 6 ff. zu Art. 69; H.P. Walter, Zwischen Skylla und Charybdis - zur Auslegung der Patentansprüche nach Art. 69 EPÜ, GRUR 1993, S. 351). Dies gilt vornehmlich für die Beurteilung des Schutzumfangs, in gleicher Weise aber auch etwa für die Neuheitsprüfung (A. Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. I, 3. Aufl., Basel 1983, S. 480/483; Blumer, a.a.O., Rz. 14.15 ff.). Lässt sich die Bedeutung eines Ausdrucks oder einer Aussage nicht mit hinreichender Sicherheit aus der einschlägigen Fachliteratur erschliessen, so wird ein nicht fachkundig besetztes Gericht daher im Streitfall über die Auslegung eines Patentanspruchs nicht ohne Beizug eines gerichtlich bestellten Gutachters entscheiden können, zumal Parteigutachten insbesondere auch zum technischen Verständnis im Streitfall nicht die Bedeutung von Beweismitteln, sondern von Parteivorbringen zukommt (BGE 95 II 364 E. 2 S. 368 mit Hinweisen; Zürcher, in Bertschinger/Münch/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 19.94). Dies gilt auch im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 77 PatG, in dem eine Beschränkung der Beweismittel grundsätzlich nicht Platz greift, so dass streitige Fragen ohne weiteres mit Kurzgutachten geklärt werden können (vgl. BGE 103 II 287 E. 2 S. 291; Zürcher, a.a.O., Rz. 19.96 ff.; David, a.a.O., S. 154 f.).
3.5 Die Beschwerdeführerinnen rügen zu Recht als unvertretbar, dass der Handelsgerichtspräsident ihnen den Beweis für die Glaubhaftmachung des Nichtbestands des Schutzrechts abgeschnitten hat. Mit der Bevorzugung des einen Parteigutachtens gegenüber dem andern hat er auf blosse Parteibehauptungen abgestellt, obwohl die fachtechnische Bedeutung des Begriffs "Dichtmasse" unbestritten war und die Frage der Abgrenzung von "Dichtmassen" gegenüber "Klebemassen" nach den Erwägungen des Handelsgerichts für die Glaubhaftmachung des (Nicht-)Bestands des Schutzrechts erheblich ist. Wie sich aus der Darstellung und Würdigung der Parteigutachten ergibt, war der Handelsgerichtspräsident mangels eigener Fachkunde zur Beurteilung dieser Streitfrage selbst nicht in der Lage; er beschränkte sich vielmehr auf eine "Glaubwürdigkeitsbeurteilung" der in den Parteigutachten zum Ausdruck gebrachten Parteivorbringen. Dabei überging er, dass diese Gutachten gerade keine Beweismittel darstellen, sondern eben bloss die Ansicht der Parteien zum fachtechnischen Verständnis wiedergeben, mit denen sich das Gericht sachbezogen auseinanderzusetzen hat. Angesichts der unbestritten fachtechnischen Bedeutung eines für die Beurteilung des Streitfalles erheblichen Streitpunktes ist es nicht vertretbar und daher willkürlich, ohne eigene Fachkunde und ohne Beizug eines unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen auf eine bestrittene Parteibehauptung abzustellen.
3.6 Der Kassationsgerichtspräsident hat die Willkürrüge zu Unrecht verworfen. Er hat zwar an sich zutreffend bemerkt, Willkür liege nicht vor, wenn mehrere gutachterliche Befunde gegeneinander abgewogen würden und schliesslich dem einen der Vorzug gegeben werde, um überhaupt entscheiden zu können. Er hat jedoch verkannt, dass Parteigutachten nach konstanter Rechtsprechung nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteivorbringen zukommt (BGE 95 II 364 E. 2 S. 368 mit Hinweisen; Zürcher, in Bertschinger/Münch/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 19.94). Der Kassationsgerichtspräsident hätte den angefochtenen Entscheid auch in Bezug auf die Streitfrage aufheben müssen, ob die Beschwerdeführerinnen die Ungültigkeit des Patents der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht haben.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Präsidenten des Kassationsgerichts St. Gallen vom 26. April 2005 ist aufzuheben. Da der Ausgang des Verfahrens in der Sache völlig offen bleibt, rechtfertigt es sich praxisgemäss, den Parteien die Gerichtsgebühr je zur Hälfte zu auferlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Präsidialentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2005 wird aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird zur Hälfte im Umfang von Fr. 4'000.-- den Beschwerdeführerinnen (solidarisch, intern je hälftig) und zur Hälfte im Umfang von Fr. 4'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: