BGer 2A.56/2005
 
BGer 2A.56/2005 vom 14.09.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.56/2005 /vje
Urteil vom 14. September 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
Gegenstand
Einschätzung 2002,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 24. November 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________, der als freier Mitarbeiter in einem Advokaturbüro in Zürich als Rechtsanwalt arbeitet, füllte letztmals 1995 eine Steuererklärung aus und wurde damals mit einem Reineinkommen von Fr. 114'300.-- und einem Reinvermögen von Fr. 12'000.-- veranlagt. Seither reichte er keine Steuererklärungen mehr ein und wurde jeweils nach Ermessen eingeschätzt. Nachdem er auch für das Steuerjahr 2002 keine Steuererklärung abgegeben hatte, erhöhte das Kantonale Steueramt Zürich das steuerbare Einkommen erheblich und setzte dieses auf Fr. 200'000.-- fest. Diese Veranlagung focht X.________ hinsichtlich der kantonalen Steuern an; sowohl eine Einsprache beim Steueramt als auch ein Rekurs an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich blieben jedoch erfolglos. Am 24. November 2004 wies schliesslich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, eine bei ihm erhobene Beschwerde gegen den Rekursentscheid ab.
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Januar 2005 an das Bundesgericht beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es seien für die Steuerperiode 2002 das steuerbare Einkommen auf Fr. 70'000.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.-- festzusetzen.
Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Ermessensveranlagung, wie er hier angefochten ist, kann hinsichtlich der kantonalen Steuern in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 1).
2.2 Die Beschwerdebegründung nennt keine Gesetzesbestimmungen, gegen die der angefochtene Entscheid verstossen soll. Obwohl von einem rechtskundigen Beschwerdeführer eigentlich erwartet werden dürfte, dass er auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen verweist und dartut, weshalb diese verletzt worden sein sollten, enthält die Beschwerdeschrift eine minimal sachbezogene Begründung, wie sie gemäss Art. 108 Abs. 2 OG erforderlich ist, aber zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch genügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 3 StHG und § 139 Abs. 2 des zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 zweiter Satz StG).
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 48 Abs. 2 StHG und § 140 Abs. 2 StG). Es obliegt dem Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Ist die Ermessensveranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen. Er muss demnach die bisher unterlassenen Mitwirkungshandlungen erfüllen und namentlich, soweit es ihm möglich ist, die Steuererklärung nachreichen. Dieser Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 4; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 58 zu § 140).
3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt einerseits, dass "an und für sich eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen nicht zu beanstanden" sei. Andererseits macht er geltend, er habe im Einspracheverfahren sehr wohl eine Jahresabrechnung eingereicht; es sei ihm nie, namentlich auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung, mitgeteilt worden, der Ermessensentscheid könne nur mit der Einreichung einer vollständigen Steuererklärung angefochten werden.
Dem Beschwerdeführer war die rechtzeitige Einreichung einer Steuererklärung durchaus zumutbar und möglich. Er behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm ein rechtzeitiges Nachreichen etwa mangels verfügbarer Informationen von dritter Seite nicht möglich gewesen sei (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005, E. 6). Noch vor der Rekurskommission hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, mit der Einsprache eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben eingereicht zu haben. Seine Einspracheschrift enthielt jedoch, ohne jegliche Belege, lediglich eine Auflistung der monatlichen Nettoeinnahmen. Eine solche genügt als Steuererklärung nicht, verschafft sie doch keine zureichende und überprüfbare Grundlage für die Veranlagung. Der Beschwerdeführer hat damit die versäumte Verfahrenspflicht zur Einreichung der Steuererklärung (vgl. §§ 133 f. StG) ohne nachvollziehbaren Grund nicht nachgeholt.
3.3 Die erforderliche Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen grundsätzlich zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 123 II 552 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 2). Dennoch sind die kantonalen Behörden im vorliegenden Fall auf die erhobenen Rechtsmittel materiell eingetreten und haben überprüft, ob die Ermessenseinschätzung pflichtgemäss vorgenommen worden ist. Weshalb der Beschwerdeführer unter diesen Umständen in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf seine Pflicht, die versäumten Handlungen nachzuholen, hätte aufmerksam gemacht werden müssen, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bereits am 20. Oktober 2003 vom Steueramt der Stadt Zürich zur Einreichung einer Steuererklärung aufgefordert und gemahnt worden war. Im Übrigen kann vom Beschwerdeführer als Rechtsanwalt erwartet werden, die massgeblichen steuerrechtlichen Bestimmungen zu kennen.
3.4 Als unzulässig formalistisch rügt der Beschwerdeführer sodann die Begründung der Steuerrekurskommission, er habe keinen konkreten Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Diese Rüge hatte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht nicht erhoben, weshalb fraglich erscheint, ob er sich nunmehr vor Bundesgericht darauf berufen kann. So oder so ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das wörtliche Angebot "Für eine allfällige Besprechung stehe ich selbstverständlich zur Verfügung" nicht als Antrag auf eine mündliche Verhandlung verstanden wird, wie die Rekurskommission in ihrem Entscheid ausführt.
3.5 Die Kontrolle der Ermessensveranlagung beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeit. Soweit tatsächliche Feststellungen zu überprüfen sind, ist das Bundesgericht ebenfalls an die tatsächlichen Feststellungen einer gerichtlichen Behörde gebunden, sofern diese den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
Der Beschwerdeführer hat die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung mangels Einreichung einer vollständigen Steuererklärung nicht nachgewiesen. In Würdigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass er seit Jahren keine Steuererklärung mehr eingereicht hat, besteht eine erhebliche Ungewissheit über die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die im vorliegenden Fall eine Schätzung des steuerbaren Einkommens mit Fr. 200'000.-- nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Selbst wenn sich diese Schätzung für einen Steuerpflichtigen, der als Anwalt und freier Mitarbeiter (und nicht als Partner) in einem Advokaturbüro tätig ist und über keine Verwaltungsratsmandate verfügt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, allenfalls an der oberen Grenze bewegt, liegt eine offensichtlich falsche Schätzung oder ein krasser Fehler in der Ermessensveranlagung nicht vor. Der angefochtene Entscheid verstösst somit nicht gegen Bundesrecht bzw. das Steuergesetz.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: