BGer U 148/2005
 
BGer U 148/2005 vom 12.09.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 148/05
Urteil vom 12. September 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
T.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 16. Februar 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene T.________ war bei der Firma N.________ AG vollzeitig angestellt und darüber hinaus bei der Firma B.________ AG zu 15 Wochenstunden tätig. Dergestalt war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Bei einem Auffahrunfall erlitt T.________ am 17. März 1999 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Ihre Tätigkeiten nahm sie in der Folge nicht mehr auf. Es trat vielmehr ein mannigfaltiges, mit der Zeit den gesamten Körper erfassendes chronisches Schmerzsyndrom auf, weshalb diverse medizinische Abklärungen durchgeführt wurden. Die neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ fasst das Leiden im Gutachten vom 1. Oktober 2003 wie folgt zusammen:
Chronisches Schmerzsyndrom, den ganzen Körper betreffend mit/bei
- im Vordergrund zervikozephales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung der Schmerzen in die Arme
- Akzentuierung der gesamten Beschwerden nach HWS-Beschleunigungsmechanismus am 17. März 1999 chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- schwere somatoforme Schmerzstörung
- schwerstes bilaterales Carpaltunnelsyndrom
- hoher Verdacht auf Schmerzmittel-Übergebrauch-induzierte Kopfschmerzen
Status nach Auffahrunfall am 4. Januar 1998 und Status nach Bagatellunfall mit Schnittverletzung am 18. Februar 1998
- beide ohne klinische Residuen.
Mit Verfügung vom 4. November 2003 stellte die SUVA die bisher ausgerichteten Leistungen mit Wirkung ab dem 9. November 2003 ein, da infolge Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerdebild und Unfall keine Unfallfolgen mehr ausgewiesen seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2004 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Februar 2005 ab. Dabei berücksichtigte es auch das von T.________ nachgereichte Gutachten des Neurologen Dr. med. H.________ vom 29. September 2004.
C.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihr über den 9. November 2003 hinaus weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen; siehe auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2) sowie zur Einstellung der Versicherungsleistungen mit Erreichen desjenigen Zustandes, wie er sich auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, mit Hinweisen). Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b; siehe auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 Erw. 1b). Darauf wird verwiesen.
2.
Die Vorinstanz ist in einlässlicher Würdigung der verschiedenen Arztberichte im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 1. Oktober 2003 und des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 24. September 2001 zum Schluss gelangt, die vorhandenen Beschwerden stünden nicht mehr in einem natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 17. März 1999, weshalb die SUVA ihre Leistungen auf den 9. November 2003 habe einstellen dürfen.
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die genannten Gutachten überzeugen. Sowohl die Ärzte des Spitals X.________, Dres. med. S.________ und A.________, wie auch Dr. med. C.________ erkannten sehr wohl, dass das komplexe Beschwerdebild nach wie vor auch Symptome umfasst, wie sie typischerweise nach einem Auffahrunfall mit HWS-Beschleunigungsmechanismus auftreten. Weil das Beschwerdebild insgesamt aber deutlich darüber hinausgeht und mehrere, nachweislich ins Gewicht fallende unfallfremde Ursachen wie etwa das erstmals rund 15 Monate nach dem Unfallereignis diagnostizierte Carpaltunnelsyndrom schwerster Ausprägung oder auch das vorbestandene chronische Schmerzsyndrom in der Ausprägung eines Fibromyalgiesyndroms diagnostiziert sind, gelangten die genannten Ärzte gesamthaft gesehen zur Überzeugung, eine (Teil-)Ursächlichkeit des Unfalls sei nach über 4 ½ Jahren nicht mehr überwiegend wahrscheinlich. Mit berücksichtigt war dabei insbesondere von den Ärzten des Spitals X.________ auch die Tatsache, dass die Versicherte bis zum Unfall trotz bereits bestehender Beschwerden eine volle Arbeitsfähigkeit aufwies und eine Exazerbation derselben erst nach dem Ereignis aufgetreten war. Mit anderen Worten erachteten diese Ärzte sowohl die Nacken- und Kopfschmerzen, den Schwindel, die Sehstörungen, den Tinnitus, die mit Erschöpfung und Schlafstörungen verbundene Müdigkeit wie auch das Gefühl der Niedergeschlagenheit zwar als ausgewiesen, indessen wahrscheinlicher mit unfallfremden Faktoren als mit dem Ereignis selbst in Verbindung stehend.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Sie selbst hatte gegenüber verschiedenen Exploranten ausgeführt, bereits vor dem Unfall an diffusen Schmerzen am ganzen Körper gelitten zu haben, wie sie später verstärkt auftraten (erstmals gegenüber dem SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter am 20. August 1999, evt. bereits am 19. April 1999 gegenüber dem Medizinischen Zentrum Y.________; zuletzt anlässlich der Untersuchungen am Spital X.________ vom 31. Juli 2003). Ob letztlich die gegenüber dem medizinischen Zentrum Y.________ vom Hausarzt, Dr. med. M.________ erstmals geäusserte Vermutung einer vorbestehenden Fibromyalgie (Bericht des Zentrums vom 28. April 1999) als Diagnose treffend oder wie das vorbestehende Beschwerdebild sonst näher zu spezifizieren ist, bleibt ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass bereits vor dem Unfall eine - allerdings (noch) nicht nachhaltig zu einer Arbeitsunfähigkeit führende - somatoforme Schmerzstörung vorgelegen hatte, woran angesichts der genannten Umstände nicht ernsthaft zu zweifeln ist. Weitere Abklärungen in diese Richtung erübrigen sich. Die Ärzte haben diesbezüglich den Sachverhalt korrekt erfasst. Auch haben sie die Frage nach einer möglicher Teilkausalität des Unfalls für das zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung vorhandene Beschwerdebild sehr wohl zumindest indirekt beantwortet. Sie sind indessen in der Gesamtwürdigung zur Überzeugung gelangt, dass das Leiden nicht mehr mit der geforderten Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall in Verbindung zu bringen ist, womit auch eine Teilkausalität ausgeschlossen ist. Ebenso wenig ist ein Widerspruch in ihrer Feststellung von für einen Beschleunigungsmechanismus der HWS typischen Symptomen einerseits und der Schlussfolgerung andererseits zu erblicken, der darüber hinausgehende Beschwerdekomplex sei angesichts der nachgewiesenermassen unfallfremden (erheblich ins Gewicht fallenden) Faktoren als Ganzes nicht mehr wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. Es ist damit vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass für diese Symptome mit Blick auf die konkrete Situation andere Ursachen wahrscheinlicher erscheinen, was plausibel ist. In die gleiche Richtung geht auch die Einschätzung des Psychiaters, wenn er am 24. September 2001 ausführt, die psychische Unfallfolge im Sinne einer Anpassungsstörung dürfte auf Grund seiner (auf einer umfassenden Anamnese und persönlichen Untersuchung beruhenden) Beurteilung und unter Berücksichtigung der Schwere des Unfallereignisses höchstens zwölf Monate nach dem Unfall einen Einfluss auf die Gesamtsymptomatik gehabt haben.
Soweit die Vorinstanz dem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. H.________ vom 29. September 2004 keine Nachachtung schenkt, ist dies nicht zu beanstanden: Zwar ist seine Feststellung, es fehle in den Akten für die vor dem Unfall angeblich vorhanden gewesenen Beschwerden an echtzeitlichen Arztberichten, zutreffend. Indessen war es nicht nur der damalige Hausarzt, sondern - was entscheidender ins Gewicht fällt - die Versicherte selbst, welche gegenüber verschiedenen Ärzten auf das vorbestehende Beschwerdebild hinwies. Auch mag die Einschätzung zutreffen, dass die Versicherte ohne Unfall trotz vorhandener somatoformer Schmerzstörung zumindest zunächst weiter uneingeschränkt arbeitsfähig geblieben wäre. Es trat indessen zusätzlich ein bilaterales Carpaltunnelsyndrom schwerster Ausprägung auf, welches selbst nach Ansicht von Dr. med. H.________ nicht unfallursächlich ist und sich nachhaltig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Wenn die Gutachter des Spitals X.________ angesichts dieser Kombination davon ausgingen, die vorbestehenden Beschwerden hätten auch ohne den Unfall vor dem Einstellungszeitpunkt exarbiert, so überzeugt dies. Zuletzt ist mit der Aussage, protrahierende Verläufe seien bei HWS-Traumata nichts aussergewöhnliches, angesichts der Komplexität des Beschwerdebildes nicht viel gewonnen, weshalb gesamthaft gesehen die Ausführungen von Dr. med. H.________ die Einschätzung der Dres. med. S.________ und A.________, aber auch des Dr. med. C.________, nicht zu erschüttern vermögen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Versicherte die Kosten des von ihr bei Dr. med. H.________ veranlassten Privatgutachtens selber zu tragen (vgl. RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 12. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: