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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 430/05
Urteil vom 12. September 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
A.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alfred Haldimann, Dufourstrasse 18, 3005 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 20. Mai 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene A.________ war seit 1989 als Betriebsangestellter in der Gebäude- und Aussenreinigung bei der Firma X.________ angestellt. Am 26. September 2002 meldete er sich unter Hinweis auf Schulter-, Rücken- und Beinbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte Auskünfte der Arbeitgeberin vom 7. Oktober 2002 sowie Berichte des Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22. November und 5. Dezember 2002 und des Dr. med. R.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. April 2003 ein (Letzterer mit beigelegten weiteren Stellungnahmen des Dr. med. L.________ und des in derselben Gemeinschaftspraxis tätigen Dr. med. C.________, des Dr. med. E.________, Innere Medizin und Lungenkrankheiten FMH, vom 2. Februar 2001, des Dr. med. T.________, Kardiologie FMH, vom 26. Juli 2002 sowie des Dr. med. N.________, Augenarzt FMH, vom 20. November 2002). Anschliessend verneinte die Verwaltung - nach Eingang einer Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 14. Juli 2003 - mit Verfügung vom 24. Juli 2003 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Auf Einsprache hin wurde diese Verfügung wieder aufgehoben (Entscheid vom 3. November 2003). Während des Einspracheverfahrens waren u.a. Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Arbeitgeberin vom 15. Oktober 2003 und des Dr. med. R.________ vom 2. August 2003 eingereicht worden.
In der Folge gab die IV-Stelle beim ärztlichen Begutachtungsinstitut ABI ein Gutachten in Auftrag, welches am 29. April 2004 erstattet wurde. Daraufhin lehnte sie es mit Verfügung vom 27. Mai 2004 ab, eine Rente auszurichten. Der Versicherte liess dagegen wiederum Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 abgewiesen wurde.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 20. Mai 2005). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte der Versicherte Stellungnahmen des Röntgeninstituts Y.________ vom 18. Oktober 2004 sowie von Frau Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatische/ Psychosoziale Medizin APPM, vom 18. November 2004 ins Recht gelegt. Die IV-Stelle hatte eine Aktennotiz ihres ärztlichen Dienstes vom 9. Dezember 2004 eingereicht.
C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm "eine IV-Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 80% mit Wirkung ab August 2003" zuzusprechen. Zudem wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden Berichte des Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, Psychosomatische Medizin APPM, vom 21. Mai 2004, von Frau Dr. med. H.________ vom 20. Januar 2005 sowie der Klinik Z.________, Zentrum für medizinische und neurologische Rehabilitation, vom 9. März 2005 aufgelegt.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht (BGE 130 V 445 ff. Erw. 1), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den Beweiswert und die Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
2.1 In medizinischer Hinsicht gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne zumutbarerweise jede körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % ausüben. Sie stützte sich dabei wie bereits die IV-Stelle in erster Linie auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts vom 29. April 2004. Dieses basiert auf einer ausführlichen Anamnese, einer Wiedergabe der wichtigsten Vorakten, einem allgemeinmedizinischen Status sowie spezialärztlichen orthopädischen (mit Einschluss eines neurologischen Status), psychiatrischen und internistischen Untersuchungen. Die Abklärungen führten zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom ohne radikuläre Symptomatik bei Diskopathie L4/5 ohne Kompression neuraler Strukturen und diskreten degenerativen Veränderungen sowie rezidivierenden Schmerzen an der rechten Schulter bei Status nach Arthroskopie mit subakromialer Dekompression und Resektion des Akromioklavikulärgelenks am 15. August 2002. Aus orthopädischer Sicht bestünden in der angestammten, mittelschweren Tätigkeit lediglich Einschränkungen beim Heben von Lasten über 15 kg sowie bei repetitiver Überkopftätigkeit vor allem des rechten Armes. Diese Einschränkungen begründeten sich durch die leichten degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich sowie den Zustand nach Operation der rechten Schulter, wenngleich sich in der Untersuchung kaum pathologische Befunde hätten objektivieren lassen. Aus psychiatrischer Sicht sei allenfalls eine leichte depressive Störung zu vermuten, mit welcher eine leichte Leistungsreduktion (maximal 20 %) begründet werden könne. Aus internistischer Sicht seien auf Grund des Diabetes mellitus Arbeiten im Strassenverkehr, auf Gerüsten oder Leitern sowie an gefährlichen Maschinen nicht möglich; zudem müsse die Möglichkeit bestehen, auch während der Arbeitszeit regelmässig Insulin applizieren zu können. Insgesamt seien dem Exploranden körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne das Tragen von Lasten und ohne repetitive Überkopftätigkeiten ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung um maximal 20 %.
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und in Bezug auf die gezogenen Folgerungen schlüssig. Der Sinn einer derartigen multidisziplinären Abklärung besteht nicht zuletzt auch darin, die kombinierten Auswirkungen verschiedener Symptomkreise zu ermitteln. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht geschätzten Einschränkungen keineswegs zwingend zu addieren (Urteil N. vom 11. März 2003, I 372/02, Erw. 3.3, mit Hinweis auf die Rechtsprechung zur Gesamtinvalidität bei mehreren Unfällen [BGE 123 V 49 f. Erw. 3b]); die Gutachter haben die Bezifferung der Gesamteinschränkung auf höchstens 20 % nachvollziehbar begründet. Die Auswirkungen des Diabetes mellitus und der damit verbundenen Sicherheitsrisiken bei bestimmten Verrichtungen auf die Umschreibung der konkreten Tätigkeit werden im Gutachten ebenfalls dargelegt.
2.2 Hinsichtlich des somatischen Beschwerdebildes sind die Ergebnisse des ABI mit denjenigen des durch den Hausarzt beigezogenen Spezialisten Dr. med. L.________ vereinbar. Auf Grund der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung vom 9. Dezember 2004 kann auch der Aussage von Frau Dr. med. H.________ (Schreiben vom 18. November 2004) nicht gefolgt werden, aus dem MRI-Bericht vom 18. Oktober 2004 ergebe sich eine klare Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Was die psychiatrische Beurteilung anbelangt, weist die Vorinstanz mit Recht darauf hin, dass in der modernen Medizin verbreitet ein bio-psycho-soziales Krankheitsmodell Anwendung findet, welches bedeutend weiter gefasst ist als der für die Invaliditätsbemessung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urteil G. vom 28. Dezember 2004, I 704/04, Erw. 4.1; vgl. BGE 127 V 299 f. Erw. 5a). Der Widerspruch zwischen den bei den Akten liegenden Stellungnahmen lässt sich dadurch teilweise erklären. Die von Frau Dr. med. H.________ in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2004 genannte Diagnose einer mittelschweren Depression (ICD-10: F33.1) ist im Schreiben derselben Ärztin vom 20. Januar 2005 nicht mehr enthalten und findet auch im Bericht der Klinik Z.________ vom 9. März 2005 keine Bestätigung. Bezüglich der neu diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung kann nach Lage der Akten ausgeschlossen werden, dass die in der neueren Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer invaliditätsbegründenden Erwerbsunfähigkeit (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 354 f. Erw. 2.2.3) in hinreichendem Mass erfüllt sind. Der letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Dr. med. F.________ vom 21. Mai 2004 begründet die Aussage, eine andere Arbeit als die bisherige sei dem Patienten nicht zumutbar, mit dessen Alter und niedrigem Bildungsniveau. Dabei handelt es sich jedoch um invaliditätsfremde Aspekte, für welche die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen hat. Werden diese ausgeklammert, besteht auf der Grundlage des für die Anspruchsbeurteilung massgebenden Krankheitsbegriffs kein Anlass, die Zuverlässigkeit der Aussagen im Gutachten des ABI anzuzweifeln.
3.
Der durch die Vorinstanz auf der Grundlage des erwähnten Zumutbarkeitsprofils vorgenommene Einkommensvergleich, welcher - unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzugs (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b mit Hinweisen) von 10 %, der im Rahmen der Ermessensprüfung (BGE 126 V 81 Erw. 6) nicht zu beanstanden ist - einen Invaliditätsgrad von 38 % ergab, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht beanstandet.
4.
Weil das Verfahren Versicherungsleistungen betrifft, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Alfred Haldimann, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: