BGer 7B.104/2005
 
BGer 7B.104/2005 vom 12.09.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.104/2005 /bnm
Urteil vom 12. September 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Arrestvollzug,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 3. Mai 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf Veranlassung der Bank Y.________ (Deutschland) wurde das monatliche Einkommen der Schuldnerin X.________ verarrestiert. Anlässlich des Arrestvollzuges stellte das Betreibungsamt A.________ mit Verfügung vom 27. Januar 2005 fest, dass angesichts des im Pfändungsprotokoll vom 27. Januar 2005 festgestellten und bezifferten monatlichen Einkommens der Arrestschuldnerin von CHF 5'055.-- sowie des monatlichen Existenzminimums der Familie der Arrestschuldnerin von CHF 5'287.-- der Lohnarrest mangels Erreichens des Existenzminimums wirkungslos sei.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 ersuchte die Bank Y.________ um Revision der im Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes A.________ vom 27. Januar 2005 vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums und des Einkommens der Arrestschuldnerin. Sie beantragte unter anderem, dass das bezogene Kindergeld von Euro 154.-- sowie der 13. Monatslohn ins Einkommen der Schuldnerin einzuberechnen seien. Am 4. März 2005 verfügte das Betreibungsamt A.________, dass der Arrest weiterhin wirkungslos sei, da die Arrestschuldnerin nach wie vor das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht erreiche.
1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Bank Y.________ am 18. März 2005 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde. Mit Entscheid vom 3. Mai 2005 wurde das Rechtsmittel teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt A.________ angewiesen, die monatliche Pfändungsquote vom Einkommen der Arrestschuldnerin auf CHF 765.55 festzulegen.
1.3 Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 reichte X.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde ein. Am 14. Juni 2005 teilte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG eine begründete Beschwerde im Doppel unter Beilegung des angefochtenen Entscheides zuhanden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einreichen müsse. Ihre unbegründete Eingabe vom 10. Juni 2005 erfülle die dargestellten Erfordernisse klarerweise nicht, weshalb sie höflich ersucht werde, bis Freitag, 17. Juni 2005 mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle. Bei Unterlassung einer Mitteilung werde das Kantonsgericht ihre Eingabe vom 10. Juni 2005 ans Bundesgericht weiterleiten. Am 24. Juni 2005 trafen das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2005 und die kantonalen Akten beim Bundesgericht ein.
1.4 Den Akten kann entnommen werden, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2005 zugestellt wurde. Am 3. Juni 2005 hat die 10tägige Beschwerdeschrift des Art. 19 Abs. 1 SchKG zu laufen begonnen, und endigte, weil der letzte Tag auf einen Sonntag fiel, am 13. Juni 2005 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Da innert der 10tägigen Beschwerdefrist von der Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglich begründete Beschwerdeschrift bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingetroffen ist (dazu: BGE 126 III 30 ff.), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: