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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 155/05
Urteil vom 6. September 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
W.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 28. Februar 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 und Einspracheentscheid vom 12. November 2003 stellte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) ihre Heilbehandlungsleistungen zugunsten des 1953 geborenen W.________ auf den 30. Juni 2003 hin ein, weil zwischen den Beschwerden des Versicherten und der am 21. Oktober 1992 bei einer Auffahrkollision erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) bestehe. Aus dem gleichen Grunde verneinte der Unfallversicherer auch den geltend gemachten Anspruch auf Taggelder.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2005 ab.
C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Weiterführung der Heilbehandlung über den 30. Juni 2003 hinaus; "zudem sei der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2003 auf mindestens 20 % festzulegen. Ferner sei der Beschwerdeführer bei einer Invalidität von mindestens 50 % zu berenten und es sei eine Integritätsentschädigung bei einem Gesamtintegritätsschaden von 40 % zuzusprechen".
Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Invalidenrente und die Erhöhung der mit Verfügung vom 6. Februar 1995 zugesprochenen 10%igen Integritätsentschädigung auf insgesamt 40 % verlangt, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, weil diesbezüglich keine Verfügung ergangen ist und es deshalb an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
Als offenkundig unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern, als ein Taggeldanspruch ab 1. Juli 2003 geltend gemacht wird. Der Versicherte nahm seinerzeit seine Arbeit als Reallehrer etwa drei Wochen nach der Auffahrkollision vom 21. Oktober 1992 wieder zu 50 % und elf Wochen nach dem Unfall zu 75 % auf, bevor er rund ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis wiederum ein volles Pensum versah. Daran änderte sich in all den folgenden Jahren, zumindest bis zu seiner Entlassung durch die Schulpflege Z.________ auf den 13. Oktober 2004, nichts. Mangels einer auch nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit bis zum hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 12. November 2003 fällt demnach die Ausrichtung eines Taggelds von vornherein ausser Betracht (Art. 16 Abs. 1 UVG).
3.
Zu prüfen bleibt, ob über Juni 2003 hinaus weiterhin ein behandlungsbedürftiger Gesundheitsschaden vorlag, welcher in natürlich und adäquat kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 21. Oktober 1992 zurückzuführen ist. Gegenüber den begutachtenden Ärzten und der Verfasserin eines neuropsychologischen Untersuchungsberichts gab der Beschwerdeführer an, er leide an Kopfschmerzen und Migräne, in den linken Arm ausstrahlenden Nackenschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie gelegentlichem Verschwommensehen und Einschlafstörungen; überdies sei er sehr stressanfällig und wenig belastbar. Der Orthopäde Prof. Dr. D.________, Chefarzt am Spital X.________, und PD Dr. V.________, Chefarzt Neurologie an der Klinik Y.________, diagnostizierten übereinstimmend ein auf den streitigen Unfall zurückzuführendes, linksbetontes zerviko-brachiales Syndrom bei vorbestehender Osteochondrose C6/C7 und C5/6 (orthopädisches Gutachten vom 21. Dezember 2001, neurologische Expertise vom 23. Januar 1995). Laut der Neuropsychologin Dr. phil. O.________ weisen die von ihr eruierten Befunde auf eine mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich links-temporal sowie auf eine minimale rechts-frontale Funktionsstörung hin. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Versicherte aufgrund des erhobenen kognitiven Leistungsprofils als Reallehrer nicht arbeitsfähig (Bericht vom 16. Oktober 2000).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die von der Rechtsprechung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers entwickelten Grundsätze über den erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden, insbesondere bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 122 V 415, 119 V 335, 117 V 359), richtig wiedergegeben. Hierauf kann verwiesen werden.
4.2 Das kantonale Gericht hat die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offen gelassen und diejenige nach der ebenfalls erforderlichen Adäquanz mit einlässlicher Begründung verneint. Abgesehen von den unter Erw. 5 hienach anzustellenden Überlegungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts beizufügen. Auch darauf wird verwiesen.
An dieser Betrachtungsweise vermögen sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, soweit sie nicht bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend widerlegt wurden, nichts zu ändern. Namentlich lässt sich aus der letztinstanzlich eingereichten hausärztlichen Stellungnahme des Internisten Dr. S.________ vom 15. März 2005 mit Bezug auf das unfallbezogene Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gemäss BGE 117 V 367 Erw. 6a nichts zugunsten des Versicherten ableiten, steht doch die vom Hausarzt für den Zeitpunkt der Arbeitswiederaufnahme nunmehr attestierte "100%ige Arbeitsunfähigkeit" in völligem Widerspruch zu seinen sämtlichen früheren Berichten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung Dr. S.________s "die Arbeit auch teilweise wieder aufnahm, um dem Arbeitgeber entgegenzukommen".
5.
Die angeführten vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bedürfen nur in einem Punkt der Korrektur: Die in Erw. 4.1 zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Unfälle mit Schleudertraumata der HWS ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Folgeschäden. Demgegenüber liegt hinsichtlich der persistierenden, in die linke obere Extremität ausstrahlenden Nackenbeschwerden durchaus ein organisches Substrat vor, sind sie doch nach einhelliger Beurteilung von Prof. Dr. D.________ und PD Dr. V.________ eindeutig auf die Traumatisierung der vorbestehenden (symptomlosen) Osteochondrose durch den in Frage stehenden Unfall zurückzuführen. Die bereits bestehenden degenerativen Veränderungen der HWS wurden aus orthopädischer und neurologischer Sicht erst zufolge des Unfalls schmerzhaft und blieben dies in der Folge weiterhin, wobei mit Bezug auf dieses Schmerzsyndrom bis zum Einspracheentscheid weder der Status quo ante noch der Status quo sine erreicht wurde (S. 7 des Gutachtens von Prof. Dr. D.________ vom 21. Dezember 2001). Weil die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei - wie hier - klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen), hat die Allianz über den 30. Juni 2003 hinaus weiterhin für die erforderliche Behandlung (zu denken ist etwa an sporadische Physiotherapie) des zerviko-brachialen Syndroms aufzukommen.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine (reduzierte) Parteientschädigung zu Lasten der Allianz zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Februar 2005 und der Einspracheentscheid vom 12. November 2003 insoweit aufgehoben, als sie einen Anspruch auf Heilbehandlung hinsichtlich des zerviko-brachialen Syndroms verneinen, und es wird festgestellt, dass die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft diesbezüglich über Ende Juni 2003 hinaus weiterhin für die erforderliche Behandlung aufzukommen hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 6. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: