BGer 2A.221/2005
 
BGer 2A.221/2005 vom 06.09.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.221/2005 /vje
Urteil vom 6. September 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge,
gegen
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 7. Januar 2005.
Sachverhalt:
A.
Der aus Indien stammende X.________ (geb. 1958) reiste im Februar 1989 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 17. Oktober 1991 wegen innerstaatlicher Fluchtalternative letztinstanzlich ab. Am 24. Oktober 1991 verheiratete sich X.________ in Chur mit der Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1960). In der Folge erteilte ihm der Kanton Graubünden eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung, welche jährlich verlängert wurde. Auf ein im November 1994 gestelltes Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) hin erhielt X.________ am 22. April 1997 das Schweizer Bürgerrecht. Nachdem die Ehefrau am 13. August 1997 Scheidungsklage eingereicht hatte, wurde die Ehe im Oktober 1998 rechtskräftig geschieden.
Mit Verfügung vom 26. März 2002 erklärte das Bundesamt für Ausländerfragen die Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG für nichtig, weil sie durch falsche Angaben bzw. Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe mit der Schweizer Bürgerin erschlichen worden sei. X.________ focht die Nichtigerklärung erfolglos beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Entscheid vom 28. April 2003) und schliesslich beim Bundesgericht an (vgl. Urteil 5A.9/2003 vom 18. Juli 2003).
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 lehnte das Amt für Polizeiwesen Graubünden (als Fremdenpolizeibehörde) die Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für X.________ ab. Die hiegegen eingereichten Rechtsmittel wiesen das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden am 22. September 2004 sowie anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 7. Januar 2005 ab.
C.
Mit Postaufgabe vom 15. April 2005 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er stellt folgende Anträge:
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Graubünden vom 7.1.2005 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen.
2. Eventualiter sei die Jahresaufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern."
D.
Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (im Folgenden: kantonales Departement) sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig. Der Ausschlussgrund des Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist hier nicht gegeben.
1.1 Zwar ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht so zu behandeln, wie wenn er bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen wäre, welche die Behörden (gemäss Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]) widerrufen hätten (zur Zulässigkeit der Beschwerde in solchen Fällen vgl. BGE 98 Ib 85 E. 1a S. 87 f.). Ihm ist eine solche Bewilligung bislang nicht erteilt worden. Der Umstand, dass eine Einbürgerung nichtig erklärt wird, führt als solcher auch nicht dazu, dass der Betroffene hernach als Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung anzusehen ist. Ausserdem hat der Beschwerdeführer infolge der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG. Einen Anspruch aus Staatsvertrag hat er gleichfalls nicht. Dass sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhält, verschafft ihm für sich allein ebenso wenig einen Rechtsanspruch auf Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung oder auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (vgl. BGE 125 II 633 E. 2b und c S. 637; Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen] des Bundesamts für Migration, 2. Aufl., Stand Januar 2004, Ziff. 333.2).
1.2 Der Beschwerdeführer hat aber vor der genannten Scheidung gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG grundsätzlich einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erworben. Hierauf kann er sich berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149 mit Hinweisen). Die Ehe wurde nämlich am 24. Oktober 1991 geschlossen - und nicht wie das Verwaltungsgericht versehentlich festgehalten hat am 24. November 1991 -, so dass sie bei der Scheidung im Oktober 1998 bereits mehr als fünf Jahre gedauert hatte. In der dazwischen liegenden Zeit hat sich der Beschwerdeführer mindestens während fünf Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten.
Für die Ordnungsmässigkeit des Aufenthaltes ist an sich einzig entscheidend, ob dieser fremdenpolizeilich bewilligt war (Urteil 2A.238/ 1994 vom 17. Januar 1995, E. 1). Wohl hat die Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung mit einiger Verzögerung (am 1. Oktober 1992) erteilt und musste sich der Beschwerdeführer Ausweispapiere zuvor noch in Indien besorgen; Letzteres führte offensichtlich dazu, dass die Fremdenpolizei in den Aufenthaltsbewilligungen jeweils den 24. September 1992 als Einreisedatum angab. Tatsächlich hielt sich der Beschwerdeführer aber bereits bei seiner Heirat in der Schweiz auf und reiste nur vorübergehend aus den erwähnten Gründen und später während der Ferien nach Indien. Mit Blick darauf und angesichts des Umstands, dass seinerzeit keine anderen Gründe gegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Zeitpunkt der Eheschliessung vorlagen, ist die fünfjährige Frist des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ab dem 24. Oktober 1991 zu berechnen (vgl. Angela Bryner, Die Frau im Asyl- und Ausländerrecht, in Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, 2002, Rz. 24.23 S. 1066).
1.3 Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände, ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot, ein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund nach Art. 9 und 10 ANAG gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150; 120 Ib 6 E. 1 S. 8).
2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 4a S. 55).
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Vorwurf der Scheinehe nicht erhoben werde (Erwägung 4c des angefochtenen Urteils). Es besteht keine Veranlassung, hierauf zurückzukommen. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden, dass die eheliche Gemeinschaft niemals wirklich gewollt war (vgl. auch BGE 121 II 97 E. 3b S. 102).
2.2 Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst das jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56). Das trifft zu, wenn sich der Ausländer im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht. Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE 130 II 113 E. 4.1 und 4.2 S. 116 f.). Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f., je mit Hinweisen).
Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248), welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
2.3 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Ehe im April 1997 rechtsmissbräuchlich aufrecht erhalten habe. Dabei stützte es sich auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Verfahren der Nichtigerklärung von dessen Einbürgerung (Urteil 5A.9/2003 vom 18. Juli 2003, E. 3). Dort hatte das Bundesgericht ausgeführt, dass die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt; eine solche kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (vgl. auch BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., 482 E. 2 S. 484). Kurze Zeit nach der Einbürgerung wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet. Das wertete das Bundesgericht als Hinweis dafür, dass die Ehegatten nicht mehr den Willen hatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten. Diese Vermutung vermochte der Beschwerdeführer nicht umzustossen. Daher wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die Einbürgerungsbehörde anfangs 1997 über die in der Ehe aufgetretenen Schwierigkeiten zu informieren, was er unterlassen hatte. Trotz der Zerwürfnisse unter den Ehepartnern hatte der Beschwerdeführer am 8. April 1997 eine Erklärung unterschrieben, wonach er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen ungetrennten ehelichen Gemeinschaft lebe.
Das Verwaltungsgericht hat für die Frage der Erteilung der beantragten Bewilligungen - wie schon zuvor das kantonale Departement - ebenfalls darauf abgestellt, ob die Ehe am Tage der Einbürgerung (22. April 1997) intakt war und dies durch Verweis auf die erwähnten Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 18. Juli 2003 verneint. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, es lägen keinerlei Anzeichen und Beweise vor, wonach die Ehe bereits vor dem 22. April 1997 zerrüttet war oder nur zum Schein aufrechterhalten wurde, hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass "dieser Vorwurf nicht erhoben" werde (Erwägung 4c des angefochtenen Urteils).
2.4 Für den Erwerb des Anspruchs nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist grundsätzlich entscheidend, wann sich der Beschwerdeführer während der bestehenden Ehe fünf Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Anspruch auf Niederlassungsbewilligung sei mit Blick auf die Eheschliessung vom November 1991 im November 1996 (recte: Oktober 1991 bzw. 1996) entstanden (Erwägung 2 des angefochtenen Urteils). Das entspricht auch den Ausführungen in Erwägung 1.2 hiervor. Dann kann es jedoch für diesen Anspruch - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer seine Ehe im April 1997 rechtsmissbräuchlich aufrechterhalten hat. Vielmehr ist entscheidend, ob die Berufung auf die Ehe zwecks Erhalts einer Niederlassungsbewilligung im Oktober 1996 bereits rechtsmissbräuchlich gewesen wäre.
2.5
2.5.1 Da das Verwaltungsgericht wie auch das kantonale Departement vom 22. April 1997 als massgebendem Zeitpunkt ausgegangen sind, wurden zum Zustand der Ehe am 24. Oktober 1996 keine Feststellungen getroffen. Die von den Vorinstanzen vorgelegten Akten erlauben es dem Bundesgericht nicht, Schlüsse zum Zustand der Ehe am 24. Oktober 1996 zu ziehen. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau am 13. August 1997, knapp vier Monate nach der Einbürgerung, die Scheidungsklage anhängig gemacht hat, kann nicht bereits gefolgert werden, die Ehe habe schon im Oktober 1996 nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestanden. Immerhin liegt dieser Zeitpunkt rund zehn Monate vor Einreichung der Scheidungsklage. Zwar haben das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom 18. Juli 2003 (vgl. dort E. 3.2), das (vormalige) Bundesamt für Ausländerfragen sowie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in ihren Entscheiden vom 26. März 2002 bzw. 28. April 2003 über die Nichtigerklärung der Einbürgerung aus den Scheidungsakten zitiert; daraus ergibt sich unter anderem, dass die Ehe nur kurze Zeit harmonisch verlaufen sei; nach einer Auseinandersetzung habe die Ehefrau bereits früher einmal die Scheidung erwogen; die eheliche Gemeinschaft sei dann aber wieder aufgenommen worden. Diese Umstände wären für den hier zu treffenden Entscheid zu erhellen gewesen.
2.5.2 Das kantonale Departement hat zudem den Vorwurf der Bigamie erhoben; der Beschwerdeführer habe in Indien noch während bestehender Ehe mit der Schweizer Gattin eine Inderin geheiratet. Wenn der Beschwerdeführer diese Ehe vor oder kurze Zeit nach dem 24. Oktober 1996 eingegangen sein sollte, könnte hieraus tatsächlich auf einen Rechtsmissbrauch bzw. darauf geschlossen werden, dass er schon damals nur noch zwecks Einbürgerung oder aus aufenthaltsrechtlichen Gründen an der Ehe mit der Schweizer Partnerin festhielt (vgl. Urteile 2A.567/2000 vom 28. Februar 2001, E. 5; 2A.364/1999 vom 6. Januar 2000, E. 4 und 5). Dabei wären die näheren Umstände der Eheschliessung in Indien aber noch zu eruieren. In den dem Bundesgericht zur Verfügung gestellten Akten finden sich hierzu nicht genügend Anhaltspunkte. Fest steht bisher nur, dass der Beschwerdeführer ab dem 22. Dezember 1998, also einige Zeit nach Scheidung von der Schweizer Ehefrau, mit einer Inderin verheiratet war und dass diese Ehe mit Urteil vom 16. Dezember 2003 geschieden wurde (vgl. indisches Scheidungsurteil). Das Verwaltungsgericht hat wie schon das Bundesgericht im Verfahren um die Nichtigerklärung der Einbürgerung offen gelassen, ob und wann sich der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Schweizer Ehefrau anderweitig verehelicht hatte, da es diese Frage im damaligen Zeitpunkt als nicht entscheidrelevant betrachtete.
2.6 Insoweit ist die Sache zu weiteren Abklärungen, ob die Ehe bereits am 24. Oktober 1996 nur noch formell bestanden hat und eine Berufung auf die Ehe zu diesem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich war, an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 114 Abs. 2 OG; BGE 123 II 49 E.6 S. 54 f.; 126 II 265 E. 2d S. 269). Darauf könnte allerdings verzichtet werden, wenn sich herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer - entsprechend der Meinung der Vorinstanzen - ohnehin auszuweisen wäre (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 3, Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Das wird im Folgenden geprüft.
3.
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Ferner kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er infolge Geisteskrankheit die öffentliche Ordnung gefährdet (lit. c) oder wenn er der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d). Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]).
3.2 Eine gerichtliche Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens oder Vergehens ist offensichtlich nicht gegeben. Auch für die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. c und d ANAG liegen keine Anhaltspunkte vor. Es fragt sich einzig, ob der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt ist. Das Verwaltungsgericht wirft dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, er habe das Bürgerrecht erschlichen, sei 1989 illegal eingereist und habe ein offensichtlich unbegründetes Asylgesuch gestellt. Ausserdem habe er mit allergrösster Wahrscheinlichkeit bei der versuchten Eheschliessung seiner schweizerischen Exfrau mit seinem bereits verheirateten Bruder als Vermittler gewirkt. Dies stellten Verstösse gegen die in der Schweiz geltende Ordnung dar. Die vom kantonalen Departement vorgehaltenen angeblichen Tätlichkeiten gegenüber der Ehefrau legte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer hingegen nicht zur Last, da sich in den Akten kein genügender Beweis dafür finde.
3.3 Ob die vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände bereits den erwähnten Ausweisungsgrund erfüllen, ist fraglich. Für die mutmassliche Mitwirkung bei der versuchten Eheschliessung seines Bruders, die vom Beschwerdeführer bestritten wurde, ist - wie schon zu den erwähnten Tätlichkeiten - kein konkreter Beweis benannt worden und nichts aus den Akten ersichtlich. Das Asylgesuch erwies sich ebenso wenig als offensichtlich unbegründet; vielmehr wurde es wegen innerstaatlicher Fluchtalternative abgewiesen. Schliesslich erfährt der genannte Ausweisungsgrund in Art. 16 Abs. 2 ANAV eine Präzisierung. Danach kann die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen und sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu. Es wird demnach eine gewisse Intensität der Verstösse verlangt, sei es durch ihre Schwere, sei es durch ihre Wiederholung (vgl. Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, 2002, Rz. 6.29 S. 221 f.; Anwendungsbeispiele: Urteile 2A.368/2004 vom 24. November 2004, E. 3.5; 2A.41/2003 vom 2. Juni 2003, E. 3.2; 2A.436/2002 vom 26. Februar 2003, E. 2.1 und 2.2; 2A.364/1999 vom 6. Januar 2000, E. 5d). Es fragt sich, ob das Erschleichen der Einbürgerung und die illegale Einreise alleine bereits genügen. Das kann hier jedoch offen bleiben. Eine hierauf gestützte Ausweisung erwiese sich nach der Sachlage, die sich aus den Akten ergibt, als unverhältnismässig.
3.4 Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten liegt schon etliche Jahre zurück (1989 und 1997). Seither hat der Beschwerdeführer sich offenbar nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er lebt seit 1989, also seit über 15 Jahren in der Schweiz. Seit 1990 arbeitet er beim gleichen Arbeitgeber, einem Schulheim. Dort hat er auch eine verantwortungsvolle Position inne, indem er unter anderem die Reinigungsangestellten führt. Der Arbeitgeber schätzt sein gewissenhaftes und gründliches Arbeiten. Ihm zufolge ist der Beschwerdeführer auch stets korrekt gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Schülern aufgetreten. Entsprechend der langjährigen Tätigkeit an derselben Arbeitsstelle ist der heute 47-jährige Beschwerdeführer der öffentlichen Wohltätigkeit nicht zur Last gefallen. Anderweitige Beanstandungen des Verhaltens des Beschwerdeführers sind nicht bekannt.
Werden diese Umstände mit einbezogen, kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht gesagt werden, die Verfehlungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, er sei nicht gewillt, sich in einem Masse in die hier geltende Ordnung einzufügen, dass sein weiterer Aufenthalt tragbar sei.
4.
Es fragt sich, ob bei der gegebenen Sachlage nicht ein Widerrufsgrund gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 4 lit. a ANAG gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat sich dazu nicht geäussert, während das kantonale Departement und davor das Amt für Polizeiwesen Graubünden von diesen Widerrufsgründen ausgegangen waren. Das Departement führte insoweit aus, dass wenn dem Beschwerdeführer am 22. April 1997 statt der Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung erteilt worden wäre, diese nun aus den gleichen Gründen wie die Einbürgerung zu widerrufen wäre. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es insoweit nicht auf die eheliche Situation im April 1997 ankommt, sondern auf diejenige bis zum 24. Oktober 1996; hierzu ist der Sachverhalt nicht genügend festgestellt. Zwar hat das Bundesgericht die auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gestützte Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung für einen Ausländer, dessen Einbürgerung nichtig erklärt worden war, auch schon geschützt. Dabei waren die vom Ausländer den Behörden zu Unrecht verschwiegenen Tatsachen (weitere Ehe mit einer Landsfrau und Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung) aber bereits innerhalb der Fünfjahresfrist des Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG gegeben (Urteil 2A.567/2000 vom 28. Februar 2001, insbes. E. 5). Dass der Beschwerdeführer schon vor dem 24. Oktober 1996 auch mit einer Inderin verheiratet gewesen wäre, ist bisher nicht erstellt (siehe oben E. 2.5.2; vgl. zum Widerrufsgrund bei Bigamie auch Urteile 2A.439/1999 vom 13. Januar 2000, E. 2; 2A.483/ 2000 vom 23. April 2001, E. 2; 2A.69/2001 vom 29. Juni 2001, E. 3 und 4, zusammengefasst in FamPra.ch 2002 S. 330).
5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. insbes. E. 2.6) an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Mit dem Entscheid in der Hauptsache hat sich der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. Januar 2005 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: