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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.215/2005 /sza
Urteil vom 1. September 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________, c/o MBR Meier-Boeschenstein Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, c/o Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, Effingerstrasse 39,
3003 Bern.
Gegenstand
Erste Vorprüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte; Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 18. März 2005.
Sachverhalt:
A.
Im September 2003 absolvierte X.________ (geb. 1976) erfolglos die erste Vorprüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Im Juli 2004 trat sie erneut zur ersten Vorprüfung an. Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 wurden ihr für die Fächer "Physik - allgemeine Physiologie" sowie "Chemie - ausgewählte Kapitel der Biochemie" ungenügende Noten erteilt. Am 18. August 2004 reichte X.________ beim Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen eine Beschwerde gegen die Prüfungsverfügung vom 19. Juli 2004 ein, worin sie unter anderem beantragte, es sei ihr vollständige Akteneinsicht in die Unterlagen der schriftlichen Einzelprüfungen zu gewähren; namentlich seien ihr die Fragenhefte in Kopie zuzustellen.
B.
Mit Zwischenentscheid vom 27. Oktober 2004 hiess der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen das Akteneinsichtsgesuch von X.________ teilweise gut und verfügte, dass sie berechtigt sei, unter Aufsicht der "Ortspräsidentin Humanmedizin" von Zürich in die Unterlagen der schriftlichen Einzelprüfungen "Physik-Physiologie", "Chemie-Biochemie" sowie "Biologie II" Einsicht zu nehmen. Die Dauer der Einsichtnahme wurde auf eine Stunde pro Prüfungsfach festgelegt, wobei X.________ jeweils das eigene Fragenheft inklusive die von ihr darin angebrachten eigenen Bemerkungen, das eigene Antwortblatt, eine Liste, aus der die Beurteilung der Fragen, die eliminierten Fragen sowie die erreichte Punktzahl ersichtlich sind, sowie die Notengrenzen ausgehändigt werden sollte. Das Erstellen von Fotokopien und das Abschreiben (von Hand oder mit technischen Mitteln) wurde ihr untersagt.
C.
Gegen diesen Zwischenentscheid erhob X.________ Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung und beantragte, es sei ihr uneingeschränkte Akteneinsicht in sämtliche Prüfungsunterlagen zu gewähren. Für die Einsichtnahme sei ihr ausreichend Zeit, mindestens aber acht Stunden, zur Verfügung zu stellen. Zudem verlangte sie, es sei ihr zu gestatten, Kopien sämtlicher Prüfungsunterlagen, Prüfungsfragen und weiterer Unterlagen zu erstellen.
Mit Entscheid vom 18. März 2005 hiess die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung die Beschwerde teilweise gut. In Ergänzung zur Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2004 des Leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen gewährte sie X.________ vollumfängliche Akteneinsicht in die Unterlagen der schriftlichen Einzelprüfung "Biologie I" (erste Vorprüfung) und erlaubte ihr, von diesen Unterlagen Kopien zu erstellen (Ziff. 1 b des Entscheides vom 18. März 2005). Sodann erhöhte die Rekurskommission die zulässige Dauer der Einsichtnahme in den Fächern "Physik-Physiologie" und "Chemie-Biochemie" von einer auf zwei Stunden, nicht aber im Fach "Biologie II" (Ziff. 1 c des Entscheides).
D.
Gegen diesen Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 13. April 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, es sei ihr zu gestatten, "genügend Zeit zum Aktenstudium während der Einsicht zu verwenden (...), mindestens jedoch 1 Arbeitstag à 8 Stunden". Sodann sei ihr zu erlauben, Kopien sämtlicher Prüfungsunterlagen anzufertigen.
Der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen hat sich vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen Verfügungen zulässig, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen und von einer der in Art. 98 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG, SR 173.110) genannten Vorinstanzen ausgehen; zudem darf ihr keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe entgegenstehen (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Gegen Zwischenentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht (vgl. Art. 101 lit. a OG) und dem Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 Abs. 1 VwVG). Diese Voraussetzung gilt auch für die in Art. 45 Abs. 2 VwVG als selbständig anfechtbar bezeichneten Zwischenverfügungen (BGE 127 II 132 E. 2a S. 136; 125 II 613 E. 2a S. 619 f.). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153; 127 II 132 E. 2a S. 136; 125 II 613 E. 2a S. 620; 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f.).
1.2 Bei der angefochtenen Verfügung über die Akteneinsicht handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der als solcher zum Vornherein nur dann der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen kann, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid zulässig ist (vgl. E. 1.1).
Materieller Verfahrensgegenstand ist die von der Beschwerdeführerin absolvierte erste Vorprüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Massgeblich hierfür ist die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV; SR 811.112.1). Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 AMV gelten für diesbezügliche Beschwerden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. Was die Möglichkeit betrifft, Entscheide der Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten, ist auf Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1987 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FMPG, SR 811.11, Fassung vom 8. Oktober 1999) zu verweisen. Danach entscheidet die Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung endgültig über "Beschwerden, welche Prüfungen und die Anerkennung von Weiterbildungsstätten betreffen". Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Sonderregelung braucht nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob und wieweit sich der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hier auch aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG ergibt, welche etwas enger formuliert ist (Verfügungen über das "Ergebnis" von Prüfungen) und damit für die Geltendmachung von mit der Leistungsbewertung in keinem Zusammenhang stehenden rechtlichen Einwendungen allenfalls noch einen gewissen Raum lassen kann (vgl. etwa Urteil 2P.230/1996 vom 26. März 1997, E. 1c und 1d).
1.3 Für die Anfechtbarkeit des streitigen Zwischenentscheides würde es im Übrigen auch an der Voraussetzung des drohenden unheilbaren Nachteils fehlen: Die blosse mögliche Verfahrensverlängerung gilt noch nicht als unheilbarer Nachteil (vgl. E. 1.1, am Ende). In der Praxis wird dementsprechend auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen über die Verweigerung der Akteneinsicht regelmässig nicht eingetreten (Urteile 2A.277/2005 vom 30. August 2005, E. 1.2.2, 2A.691/2004 vom 17. Mai 2005, E. 1.2.2, 1A.268/1999 vom 24. Januar 2000, E. 4, 2A. 421/1998 vom 23. November 1998, E. 1 [in: ASA 68 725], 2A.232/1994 vom 31. Oktober 1994, E. 2a/bb, vgl. auch BGE 100 V 126).
2.
Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Daran ändert der Umstand nichts, dass die angefochtene Zwischenverfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, die auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinwies; es wäre der juristisch ausgebildeten Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, die geltenden Erlasse (vgl. E. 1.2) und die veröffentlichte bundesgerichtliche Praxis (vgl. E. 1.3, am Ende) zu konsultieren. Indessen kann dem Umstand bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: