BGer K 109/2005
 
BGer K 109/2005 vom 24.08.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
K 109/05
Urteil vom 24. August 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
Gesellschaft X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Heidi Bürgi, c/o Kellerhals Rechtsanwälte, Kapellenstrasse 14, 3001 Bern,
gegen
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern,
2. CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerinnen
Vorinstanz
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
(Verfügung vom 15. Juli 2005)
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerinnen im Zusammenhang mit der von diesen mitgeteilten Möglichkeit, auch nach dem System des tiers payant abzurechnen, beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht hat,
dass die Präsidentin des Schiedsgerichts dieses Gesuch den Gesuchsgegnerinnen zur Vernehmlassung, beschränkt auf die Frage der Zuständigkeit, zugestellt und die beantragten superprovisorischen Massnahmen abgewiesen hat (Verfügung vom 15. Juli 2005),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat und gleichzeitig um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht,
dass die vorliegende Ablehnung superprovisorischer Massnahmen durch die Vorinstanz unbestrittenermassen nicht Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet,
dass die Vorinstanz über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen noch nicht entschieden hat,
dass demnach einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz durch die Zustellung des Gesuches an die Gegenparteien zur Stellungnahme eine Rechtsverzögerung begangen hat,
dass die Vorinstanz diese Anordnung damit begründet, es bestünden Zweifel an ihrer eigenen Zuständigkeit,
dass die Zuständigkeit unabdingbare Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen darstellt,
dass auch aufgrund der Einwendungen der Gesuchsgegnerinnen im vorliegenden Verfahren die Zuständigkeit zumindest nicht offensichtlich bei der Vorinstanz liegt,
dass daher die Einholung einer Stellungnahme durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist,
dass demnach die Rüge der Rechtsverzögerung unbegründet und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern abzuweisen ist,
dass demnach auch kein Anlass zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das angerufene Gericht besteht,
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob das Eidgenössische Versicherungsgericht für den Erlass solcher Massnahmen überhaupt zuständig wäre,
dass ebenso unbeurteilt bleiben kann, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht und ob Dringlichkeit gegeben ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 156 OG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnerinnen eine Aufwandentschädigung (Art. 159 OG; BGE 110 V 82 Erw. 7) auszurichten hat,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 24. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: