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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.109/2005 /ast
Urteil vom 19. August 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
Kläger und Berufungskläger,
alle sieben vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Wild,
gegen
Stadt Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Immission,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 18. März 2005.
Sachverhalt:
A.________ und B.________, C.________, D.________ und E.________ sowie F.________ und G.________ sind Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften bzw. Wohnungen in der näheren oder weiteren Umgebung der Landiwiese in Zürich. Nachdem die von ihnen und weiteren Anwohnern gegen die Stadt Zürich erhobene Klage wegen übermässiger Immissionen durch das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung) mit Urteil vom 12. Februar 2004 und durch das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. März 2005 abgewiesen worden war, reichten sie beim Bundesgericht Berufung ein mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Beklagten, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, zu untersagen, auf der Landiwiese (Kat. Nr. WO5560), der Saffainsel (gelegen in Kat. Nr. WO6408) und in den Anlagen der städtischen Tennisanlagen Mythenquai (Kat. Nrn. EN2389, EN2008 und WO4350) immissionsträchtige Veranstaltungen zu bewilligen oder zu dulden. Insbesondere seien Grossveranstaltungen mit Massenverkehr und/oder Verkehrsumleitungen oder mit Einsatz von Lautsprecheranlagen auf zwei Tage pro Jahr einzuschränken.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Berufung einzutreten ist (BGE 124 III 406 E. 1a S. 410 mit Hinweisen).
1.1 Die Berufung ist ausschliesslich in Zivilsachen zulässig (Art. 44-46 OG). Ob ein Verfahren Zivilsache ist, weil es auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt, hängt einzig von der Rechtsnatur des durch das Klagebegehren und die klägerischen Sachvorbringen umrissenen Streitgegenstandes ab (BGE 123 III 346 E. 1a S. 349; 120 II 11 E. 2a S. 13; 119 II 398 E. 2a S. 399; 101 II 366 E. 2a S. 368 f.). Unerheblich bleibt, ob die kantonale Instanz Privatrecht oder öffentliches Recht angewendet hat, ob das Verfahren im Kanton in die Zivilrechtspflege oder auf den Verwaltungsweg gewiesen worden ist und ob als Parteien Privatpersonen oder staatliche Behörden auftreten. Eine Zivilsache liegt vor, sobald sich der Streit nicht um öffentlichrechtliche Positionen, sondern um Ansprüche aus Bundesprivatrecht dreht.
1.2 Die Kläger machen geltend, die Beklagte überschreite ihre Rechte als Grundeigentümerin. Das Obergericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Art. 684 ZGB werde durch die Beklagte nicht verletzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung. Soweit die Kläger eine Verletzung von Bundeszivilrecht rügen, ist auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Berufung einzutreten, zumal der Streitwert von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG) ohne weiteres erreicht wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Abs. 1). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Abs. 2). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid bleibt stets zu beachten, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Sowohl bei der Beurteilung der Frage, ob die von ihm festgestellten Einwirkungen angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse als im Sinne der genannten Bestimmung übermässig und damit unzulässig sind, als auch bei der Anordnung der von ihm als geboten erachteten Vorkehren steht dem Sachrichter ein Ermessen zu. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 126 III 223 E. 4a S. 227 f. mit Hinweis).
2.2 Nach Art. 686 Abs. 2 ZGB sind die Kantone befugt, weitere Bauvorschriften aufzustellen. Bei Art. 686 ZGB handelt es sich um einen echten Vorbehalt, der die Kantone zur Ordnung des gesamten privaten Baurechts befugt (BGE 129 III 161 E. 2.4 S. 163). Heute steht dem Bundeszivilrecht indessen in den meisten Fällen nicht mehr gestützt auf Art. 686 ZGB erlassenes kantonales Privatrecht, sondern öffentliches Recht der Kantone und des Bundes gegenüber. Insbesondere im Bereich der Immissionen enthält das eidgenössische Umweltschutzrecht mit dem Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) einlässliche Regelungen, die auf gleicher Stufe zu beachten sind wie das Bundeszivilrecht (vgl. Niccolò Raselli, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes, in: URP 1997 S. 276). Was das kantonale öffentliche Baurecht anbelangt, werden die Kantone in ihren Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt (Art. 6 ZGB). Das kantonale öffentliche Recht darf zwar nicht Sinn und Zweck des Bundeszivilrechts widersprechen oder gar dessen Anwendung vereiteln, verfügt jedoch über "expansive Kraft" und bestimmt mittels Bauordnung und Zonenplan mehr und mehr, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen zulässig ist. Freilich verhält es sich nicht so, dass Zonenordnungen und Baureglemente die Lage der Grundstücke und den Ortsgebrauch im Sinne von Art. 684 ZGB geradezu verbindlich festlegen würden. Indessen bildet das öffentliche Baurecht einerseits ein Indiz für den Ortsgebrauch, und andererseits ist es bei der Anwendung von Art. 684 ZGB insofern mitzubedenken, als die Einheit der Rechtsordnung ein beziehungsloses Nebeneinander von privatem und öffentlichem Recht verbietet. Art. 6 Abs. 1 ZGB stellt in diesem Sinn nicht nur einen unechten Vorbehalt zu Gunsten der Kantone dar, sondern verpflichtet auch zur Harmonisierung von Bundeszivil- und kantonalem öffentlichen Recht. Die Ausweitung des öffentlichen Baurechts kann daher tendenziell auf Kosten des privatrechtlichen Immissionsschutzes gehen. Dies ist jedoch insoweit sachlich gerechtfertigt und hinzunehmen, als man es mit detaillierten Zonenordnungen und Baureglementen zu tun hat. Nur diese vermögen der übergeordneten Zielsetzung der Raumplanung (Art. 1 RPG; SR 700) und dabei insbesondere dem Grundsatz der rationalen, das ganze Siedlungsgebiet umfassenden Planung (Art. 3 RPG) zu genügen. Wird daher das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlichrechtlichen Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, bedeutet das in aller Regel keine Vereitelung von Bundesrecht (zum Ganzen BGE 129 III 161 E. 2.6 S. 165 f. mit Hinweisen).
2.3 Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des Bundeszivilrechts ergibt sich insbesondere aus der Zugehörigkeit einer Sache zum Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens. Eine solche Zugehörigkeit schliesst nach der in der Schweiz herrschenden Auffassung die Anwendbarkeit des Zivilrechts allerdings nicht von vornherein aus. Die Gegenstände des Verwaltungsvermögens bleiben vielmehr - im Rahmen des bisher Ausgeführten - dem Zivilrecht unterstellt, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist und sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt (BGE 103 II 227 E. 4 S. 234 f.). Dies bedeutet, dass die Zweckbestimmung durch die Anwendung von Zivilrecht nicht beeinträchtigt werden darf; das Gemeinwesen soll nicht durch zivilrechtliche Abwehransprüche in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben behindert werden. Immissionen aus Grundstücken des Verwaltungsvermögens sind deshalb hinzunehmen, wenn sie unausweichliche Folge ihrer Zweckbestimmung sind (BGE 119 II 411 E. 3b und 3c S. 414 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten etwa die vom Schienen- und Strassenverkehr ausgehenden Lärm-Immissionen nur dann als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB, wenn sie für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen (BGE 118 Ib 203 E. 8c S. 205 mit Hinweis). Allerdings lässt sich diese Rechtsprechung, die mit dem erheblichen öffentlichen Interesse am Strassen- und Schienenverkehr begründet wurde (dazu auch BGE 110 Ib 43 E. 4 S. 50), nicht unbesehen auf das übrige Verwaltungsvermögen und auch nicht ohne weiteres auf andere Nutzungen von Strassen und Plätzen im Gemeingebrauch übertragen.
Das Bundesgericht hat bezüglich der durch ein sogenanntes Gassenzimmer für Drogenabhängige verursachten Immissionen ausgeführt, sie müssten nur insoweit hingenommen werden, als die öffentliche Aufgabe ohne die übermässige schädigende Einwirkung auf die Nachbargrundstücke überhaupt nicht erfüllt werden könnte bzw. als die Einwirkung zwar behoben oder auf ein erträgliches Mass herabgesetzt werden könnte, die Aufwendungen hierfür jedoch unverhältnismässig wären (BGE 119 II 411 E. 3c S. 414 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb öffentlicher Werke hat das Gericht ausgeführt, der Zivilrichter könne nur dann angerufen werden, wenn geltend gemacht werde, die Einwirkungen auf die Nachbarschaft seien nicht notwendige oder doch leicht vermeidbare Folge des Baus oder Betriebs (BGE 113 Ib 34 E. 2 S. 37), bzw. die zivilrechtliche Unterlassungsklage sei nicht zuzulassen, wenn die Schädigung unvermeidbar bzw. nur mit übermässigen Kosten vermeidbar sei (BGE 96 II 337 E. 5a S. 347).
Das Gesagte bedeutet für einen öffentlichen Platz im Gemeingebrauch, der nach der öffentlichrechtlichen Ordnung auch als Festplatz dient, dass öffentliche Grossveranstaltungen im Rahmen der öffentlichrechtlichen Ordnung durch das Privatrecht nicht ausgeschlossen werden können und dass deren unvermeidliche Folgen durch die Nachbarschaft hinzunehmen sind. Wo der Nachbar die Einwirkungen zu dulden hat, ist die Frage einer allfälligen Entschädigung oder von Schutzvorkehrungen nach dem Enteignungsrecht zu beurteilen (BGE 119 II 411 E. 3c S. 414 f. mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Kläger verlangen, dass der Beklagten untersagt werde, auf der Landiwiese (Kat. Nr. WO5560), der Saffa-Insel (gelegen in Kat. Nr. WO6408) und in den städtischen Tennisanlagen Mythenquai (Kat. Nrn. EN2389, EN2008 und WO4350) immissionsträchtige Veranstaltungen zu bewilligen oder zu dulden. Insbesondere seien Grossveranstaltungen mit Massenverkehr und/oder Verkehrsumleitungen oder mit Einsatz von Lautsprecheranlagen auf zwei Tage pro Jahr einzuschränken. Mit Ausnahme der Saffa-Insel, die Teil der im Eigentum des Kantons Zürich stehenden Gewässerparzelle ist, gehören sämtliche Grundstücke der Stadt Zürich (Beklagten). Das Obergericht hat die Klage bezüglich der Saffa-Insel allein schon deshalb abgewiesen, weil die Beklagte nicht Eigentümerin und daher auch nicht passivlegitimiert sei.
3.2 Die Kläger machen geltend, der Kanton habe der Beklagten die Saffa-Insel faktisch zur Nutzung überlassen. Die Insel werde als Teil der Landiwiese behandelt, so dass die Beklagte faktisch die Verfügungsmacht ausübe, was ihre Passivlegitimation begründe. Ob dieser Einwand an den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts scheitert (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), oder ob bezüglich der Nutzungsverhältnisse ein Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG vorliegt, wie die Kläger erklären, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte ist nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls Eigentümerin der Landiwiese, die das Herzstück aller beanstandeten Grossveranstaltungen im Quartier Wollishofen bildet, und insoweit passivlegitimiert. Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen ist die Berufung bezüglich dieser Parzelle unbegründet, und sie wäre es ebenso bezüglich der Saffa-Insel.
4.
4.1 Das Obergericht hat sich zunächst mit der öffentlichrechtlichen Ausgangslage befasst, deren Beurteilung das Bundesgericht im Berufungsverfahren ebenso wenig überprüfen kann (Art. 43 Abs. 1 und 2; Art. 44 - 46 und Art. 55 Abs. 1 lit. c a.E. OG) wie seine tatsächlichen Feststellungen (Art. 43 Abs. 3 OG). Letzteren ist zu entnehmen, dass die Wohnlagen des grösseren Teils der Kläger als "lärmvorbelastet" einer Zone mit der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen sind (wo nach Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV mässig störende Betriebe zugelassen sind), während nur die deutlich weiter (d.h. 400 bis 500 m) vom Seeufer und von der Landiwiese entfernten Wohnlagen des kleineren Teils in der Zone mit Empfindlichkeitsstufe II lägen, wo keine störenden Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Das von der Klage erfasste Gelände (Landiwiese im Halte von 36'949 m2 und die Parzellen der Tennisanlagen Mythenquai im Halte von insgesamt 22'309 m2) gelte als kantonale bzw. regionale Freihaltezone bzw. sei dem Erholungsgebiet des Typus B zugewiesen, das als "Festplatz, Rastplatz, Parkanlage und dergleichen" gedacht sei. Das strittige Gebiet diene der Bevölkerung zur Erholung. Zu bemerken sei, dass unter Bevölkerung nicht etwa nur die ortsansässige Bevölkerung zu verstehen sei, sondern die Bevölkerung des gesamten Einzugsgebiets der Stadt, und dass Erholen nicht nur ein stilles Betrachten der Landschaft bedeute, sondern auch das gelegentliche Feiern von Festen. Das Gebiet der Landiwiese sei für derartige Veranstaltungen ein sehr attraktiver Ort, weshalb sie von der Beklagten denn auch in den Gemeingebrauch gestellt worden sei. Wegen ihrer Lage am Seeufer böten sich diese grosse Wiese sowie die zu ihrem Umgelände gehörenden, der Erholungszone Sport und Freizeit zugewiesenen Tennisplätze für Freizeitaktivitäten aller Art an. Dass solche von einer breiten Bevölkerung wahrgenommen werden könnten, liege im öffentlichen Interesse.
4.2 Alsdann hat sich die Vorinstanz mit der Entwicklung der Nutzung der Landiwiese befasst und ausgeführt, das Gebiet sei seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts immer wieder für grössere öffentliche Anlässe aller Art in Anspruch genommen worden. Zu erinnern sei namentlich an die Veranstaltungen von nationaler Bedeutung, wie die Schweizerische Landesausstellung 1939, die SAFFA (Schweizerische Ausstellung für Frauenarbeit) im Jahre 1958, die Gartenbauausstellung G 59 im Jahre 1959 oder die Ausstellung "Pfahlbauland" im Jahre 1990. Zudem werde die Landiwiese seit Jahrzehnten für grössere Volksfeste - Züri-Fescht; Seenachtsfest - als Festplatz und seit 1980 alljährlich auch für das Zürcher Theaterspektakel in Anspruch genommen.
4.3 Das Obergericht bemerkt des Weiteren, die Beklagte anerkenne, dass in den letzten Jahren die Zahl grösserer Veranstaltungen im gesamten Stadtgebiet zugenommen habe; sie verweise jedoch auf die "Richtlinien für das Überlassen von öffentlichem Grund zu Festveranstaltungen", die sie sich mit Stadtratsbeschluss vom 19. April 2000 (und Änderung vom 11. September 2002) gegeben habe, wie auch auf ihre im Juli 2001 in die Wege geleitete Strategie zur Quartierverträglichkeit von Veranstaltungen ("Quartierverträglichkeitsstrategie"). Darnach sei vorgesehen, pro Örtlichkeit und Jahr nicht mehr als vier Veranstaltungen zuzulassen. Auf der Landiwiese seien für das Jahr 2004 folgende Veranstaltungen angesetzt gewesen: Züri-Fescht, Ironman, Theaterspektakel und "Freestyle Contest". Nicht als Veranstaltung in diesem Sinn zähle die Wagenburg des Zirkus Knie, die jeweils während dessen Gastspiels auf dem Sechseläutenplatz auf der Landiwiese errichtet werde, sowie die "Street Parade", die die gesamte Stadt beschlage. In den Richtlinien seien jedoch zusätzlich Ausnahmen für Anlässe von "einmaliger und ausserordentlicher Bedeutung" vorgesehen. Solche Ausnahmen müssen nach Auffassung der Vorinstanz möglich sein, liege es doch in einem eminenten öffentlichen Interesse, dass die Beklagte als grösste Stadt der Schweiz weiterhin die Möglichkeit habe, an einem ihrer attraktivsten Standorte längere Zeit dauernde Veranstaltungen von nationaler oder gar internationaler Bedeutung durchzuführen.
4.4 Die dargelegte Art der Verwendung der Landiwiese und des angrenzenden Geländes durch die Beklagte als Gemeinwesen ist nach Auffassung des Obergerichts nicht zu beanstanden. Sie werde durch das kantonale Planungsrecht, das eine Nutzung als Festplatz erlaube, gedeckt und entspreche langer Tradition und damit dem in Art. 684 Abs. 2 ZGB erwähnten Ortsgebrauch, auch wenn in den letzten Jahren als Zeichen der Zeit öffentliche Veranstaltungen eine erhöhte Bedeutung bekommen hätten. Die gegenwärtige Bewilligungspraxis der städtischen Behörden sei mit dem zivilrechtlichen Immissionsschutz vereinbar und das von den Klägern Vorgebrachte unbegründet.
5.
5.1 Soweit die Kläger (in allgemeiner Form) verlangen, es sei der Beklagten zu untersagen, auf der Landiwiese und ihrem Umgelände immissionsträchtige Veranstaltungen zu bewilligen oder zu dulden, ist ihre Klage offensichtlich unbegründet: Nach der vom Obergericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellten öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung der Landiwiese ist diese dem Gemeingebrauch gewidmet; sie gehört damit zum Verwaltungsvermögen (zum Begriff: BGE 103 II 227 E. 3 S. 233) und dient nach der gültigen Zonenordnung auch als Festplatz. Das Begehren der Kläger würde jede Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch ausschliessen, ist doch ein solcher stets mit gewissen Immissionen verbunden. Die bestimmungsgemässe Nutzung würde damit vereitelt, was das Zivilrecht nicht zulässt. Das Begehren, immissionsträchtige Veranstaltungen vollständig zu verbieten, steht im Übrigen in einem gewissen Widerspruch zum zweiten Antrag, wonach Grossveranstaltungen mit Massenverkehr und/oder Verkehrsumleitungen oder mit Einsatz von Lautsprecheranlagen auf zwei Tage pro Jahr einzuschränken seien.
5.2 Mit diesem zweiten Begehren wenden sich die Kläger nicht gegen eine bestimmte Veranstaltung und deren konkreten Immissionen. Vielmehr verlangen sie eine zahlenmässige Beschränkung. Das Begehren steht im Widerstreit zur gegenwärtigen Praxis der Beklagten, neben dem Wagenpark des Zirkus Knie und der "Street Parade" grundsätzlich vier Veranstaltungen zu bewilligen, was durch das Obergericht nicht beanstandet worden ist. Die Vorinstanz hat damit einen Ermessensentscheid getroffen. Bei der Überprüfung von Entscheiden dieser Art übt das Bundesgericht Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig oder in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 126 III 223 E. 4a S. 227 f. mit Hinweisen).
5.3 Mängel der genannten Art vermögen die Kläger nicht darzutun:
5.3.1 Sie führen aus, die Beklagte dulde oder bewillige jeden Sommer eine Vielzahl von Veranstaltungen, die stets mit elektronisch verstärktem Lärm oder sogar mit dem Lärm der Rotoren von tieffliegenden Helikoptern verbunden seien. Diese Lautsprecherbeschallungen seien wesentlich lästiger als der übliche gleichmässige Verkehrslärm, der übrigens an den Wochenenden und in der Nacht ohnehin stark abnehme.
Nicht zu beanstanden ist der Hinweis des Obergerichts darauf, dass die Kläger einerseits wohl in einer privilegierten Lage der Stadt in Seenähe wohnten, andererseits aber in lärmbelastetem Gebiet unmittelbar oberhalb der - wenn auch heute nur noch durch den regionalen S-Bahn-Verkehr - stark frequentierten Bahnlinie und des Mythenquais bzw. der Seestrasse, die ausgesprochen stark befahren seien. Es handelt sich daher nicht um ein ruhiges Wohnquartier, und wer in der Nähe der Landiwiese wohnt, muss damit rechnen, dass diese vorab im Sommer gelegentlich als Festplatz mit seinen typischen Immissionen genutzt wird. Die Kläger haben eine gewisse Anzahl Grossanlässe in ihrem Quartier nachbarrechtlich hinzunehmen. Auch müssen sie sich bisweilen gefallen lassen, dass die Immissionen bis weit in die Nacht dauern.
Allerdings hat die Beklagte auch der zonenkonformen Nutzung der sich in Wohnzonen befindenden Liegenschaften der Kläger Rechnung zu tragen. Der Einsatz von Lautsprecheranlagen darf nur in einem gewissen Rahmen bewilligt werden. Wie das Bundesgericht in BGE 126 III 223 (E. 3c S. 226) festgehalten hat, sind öffentlichrechtliche Lärmschutzbestimmungen auch bei der Beurteilung des privatrechtlich zu duldenden Masses an Immissionen heranzuziehen. Im Ingress der Richtlinien der Beklagten für das Überlassen von öffentlichem Grund zu Festveranstaltungen und für die Bewilligung von Musikdarbietungen (Verstärkeranlagen und Lautsprechereinsatz) auf privatem und öffentlichem Grund im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten vom 19. April 2000/11. September 2002 wird denn auch ausdrücklich auf die (kommunale) Lärmschutzverordnung vom 2. Juni 1971 hingewiesen. Der angefochtene Entscheid enthält indessen keine Feststellungen zum jeweiligen Lärmpegel, so dass das Bundesgericht letztlich nicht zu beurteilen vermag, ob aus dieser Sicht von übermässigen bzw. unverhältnismässigen Immissionen zu sprechen ist. Da die Kläger nicht etwa geltend machen, im kantonalen Verfahren Behauptungen und Beweisanträge zum Lärmpegel vorgebracht zu haben, fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen jedoch ausser Betracht (vgl. Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 2.3 zu Art. 64).
5.3.2 Die Ausführungen der Kläger zum Gemeinderecht der Beklagten und zum kantonalen öffentlichen Recht sind hier nicht zu hören: Wie bereits oben festgehalten (E. 4.1), ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht befugt, die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht zu überprüfen.
5.3.3 Die Kläger wenden ein, Wollishofen verfüge über zu wenig Parkplätze, weshalb das Quartier zur Aufnahme von Grossveranstaltungen weniger geeignet sei als andere. Indessen ändert dieses Vorbringen nichts an der vorinstanzlichen Feststellung, die Landiwiese diene nach ihrer Zweckbestimmung auch als Festplatz. Die Bewilligung von Festanlässen in beschränktem Umfang ist daher auch aus dieser Sicht nicht zu beanstanden.
5.3.4 Den Klägern ist darin beizupflichten, dass die früheren Grossveranstaltungen zum Teil einen anderen Charakter aufwiesen als die heutigen Events. Es trifft zu, dass die früheren Veranstaltungen neben dem geselligen Zweck auch belehrenden und/oder besinnlichen Charakter hatten und daher nachbarrechtlich weit weniger problematisch waren als die in jüngerer Zeit vorherrschenden Feste mit ihren die Nachbarschaft beeinträchtigenden Lautsprechereinsätzen. Die Vorinstanz hat dies nicht verkannt. Sie hat in ihren Erwägungen vielmehr ausdrücklich auf die Problematik von heutigen Grossveranstaltungen hingewiesen, aber gleichzeitig die Bemühungen der Beklagten anerkannt, mit Richtlinien, Quartierverträglichkeitsstrategien und verschärften Bedingungen und Auflagen einen Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen zu finden. Der teilweise unterschiedliche Charakter der Veranstaltungen von einst und jetzt ändert nichts daran, dass das Abhalten von Grossveranstaltungen auf der Landiwiese Tradition hat, was in der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden durfte und musste. Der Vorwurf, das Obergericht habe Gesichtspunkte berücksichtigt, die keine Rolle hätten spielen dürfen, bzw. Umstände ausser Acht gelassen, die rechtserheblich gewesen wären, ist nach dem Gesagten unbegründet.
5.3.5 Die Kläger machen geltend, die streitbezogenen Parzellen würden im Zusammenhang mit der "Street Parade" grossräumig und während mehrerer Tage als lärmiger Campingplatz verwendet, was zur Folge habe, dass sie von diesem Ereignis mehr als alle anderen Quartiere belästigt würden. Dieses Vorbringen findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze, so dass es nicht zu hören ist. Soweit die Kläger eine willkürliche oder ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend machen, wäre ihre Rüge mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots bzw. wegen Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzutragen gewesen.
5.3.6 Die von der Beklagten und der Vorinstanz angerufenen Richtlinien für das Überlassen von öffentlichem Grund zu Festveranstaltungen halten die Kläger für wirkungslos. Inwiefern sie mit diesem Einwand eine Verletzung von Bundeszivilrecht dartun wollen, ist allerdings nicht ohne weiteres erkennbar. Das Obergericht hat die beklagtische Bewilligungspraxis der letzten Jahre dargelegt (grundsätzlich vier Bewilligungen neben der "Street Parade" und der Wagenburg des Zirkus Knie) und zahlenmässig als bundesrechtskonform bezeichnet. Dass in jüngster Zeit wesentlich mehr oder anderes bewilligt worden wäre, machen die Kläger selbst nicht geltend. In den Bewilligungen ist im Übrigen naturgemäss die Zeit für den Aufbau und das Abbrechen der mit der jeweiligen Veranstaltung verbundenen Anlagen enthalten.
5.3.7 Dem Hinweis der Kläger auf das kantonale Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom 26. Juni 2000, das vom Obergericht nicht beachtet worden sei, ist zunächst wiederum entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren den angefochtenen Entscheid nicht auf seine Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht überprüfen kann. Im Übrigen legen die Kläger nicht dar, dass und inwiefern sie den hier geltend gemachten Gesichtspunkt bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgeworfen und hinreichend begründet hätten. Sie können den obergerichtlichen (Ermessens-)Entscheid unter diesen Umständen nicht mit der Begründung anfechten, es seien rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden.
5.3.8 Es trifft zu, dass dem von der Vorinstanz erwähnten Entscheid des Bundesgerichts vom 27. April 2004 (5C.14/2004) insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hatte, als sich dort zwei private Nachbarn in ländlichem Gebiet gegenüber gestanden hatten und eine Grossveranstaltung zu beurteilen gewesen war, die einmal jährlich stattfindet. Den Unterschied hat das Obergericht nicht verkannt. Es hat lediglich einige dort angestellte grundlegende Überlegungen in seine Erwägungen miteinbezogen, was nicht zu beanstanden ist.
5.3.9 Das Obergericht bemerkt, dass die Landiwiese auch ohne Grossveranstaltungen keineswegs stets nur eine stille Oase der Ruhe sei. Vielmehr verhalte es sich so, dass dort wegen der attraktiven Lage des Geländes an warmen Wochenenden jeweils ein buntes Treiben herrsche, indem sich bisweilen Hunderte von Leuten vergnügten, und zwar auch ohne gleichzeitige Grossveranstaltung. Die Kläger anerkennen ausdrücklich, dass die vorinstanzlichen Ausführungen den Tatsachen entsprächen. Indessen würdigen sie die Feststellungen des Obergerichts anders, indem sie ausführen, sie hätten bereits ohne Festanlässe unter dem Gemeingebrauch hinreichend zu leiden.
Es mag richtig sein, dass der gewöhnliche bestimmungsgemässe allgemeine Gemeingebrauch der Landiwiese bereits zu gewissen Immissionen führt. Dies ändert indessen nichts daran, dass auch Festanlässe zu deren bestimmungsgemässen Nutzung gehören und solche nicht bereits deshalb untersagt werden können, weil sie mit Einwirkungen auf die Nachbarschaft verbunden sind.
5.3.10 Den Klägern ist zuzustimmen, dass der Motorenlärm der gelegentlichen Helikopterflüge über dem streitbetroffenen Gebiet zum Zweck von Panoramaaufnahmen von besonderen Anlässen wohl als von den fraglichen Parzellen ausgehende Immission zu betrachten ist (vgl. dazu BGE 120 II 15 E. 2a S. 17; 119 II 411 E. 4b S. 415). Ausserhalb von Einsätzen zum Transport verletzter oder schwer kranker Personen und aus der Sicht von Art. 684 ZGB sind solche Tiefflüge - zur Aufnahme einiger eindrücklicher Bilder von einem ausserordentlichen Anlass wie einem Marathon oder der "Street Parade" - nur ausnahmsweise und in geringer Zahl zu gestatten. Der angefochtene Entscheid enthält indessen zu den Helikopterflügen im Zusammenhang mit den Grossanlässen weder in zahlenmässiger Hinsicht noch bezüglich des Lärmpegels tatsächliche Feststellungen, die erlauben würden, die Verhältnismässigkeit der durch die Überflüge verursachten Beeinträchtigung zu beurteilen. Auch in diesem Punkt haben die Kläger den Mangel sich selbst zuzuschreiben (vgl. oben E. 5.3.1).
5.3.11 Unbehelflich ist der Hinweis darauf, dass eine Anwohnerin, die sich ursprünglich der Klage angeschlossen hatte, nur und ausschliesslich wegen der beanstandeten Immissionen weggezogen sei. Letzteres mag zutreffen, belegt aber nicht den von den Klägern erhobenen Vorwurf, die Beklagte mache das Quartier mit Absicht und System so unwohnlich, dass die Bewohner von selbst wegzögen.
5.3.12 Die Kläger weisen schliesslich darauf hin, das Nachbarrecht sei zum Schutz der Minderheit gegen die Mehrheit geschaffen worden. Mit dem rein politischen Argument, Grossveranstaltungen entsprächen einem Bedürfnis eines grossen von weit her angereisten Publikums und könnten nicht von wenigen Quartierbewohnern verhindert werden, werde nicht weniger getan, als das Nachbarrecht abzuschaffen. Dieses sei aber gemäss bisheriger Rechtsprechung das Instrument, um Einzelne gegen Glockengeläut, Schallpegel einer Disco, Klappern von Getränkeflaschen, Geschrei von exotischen Vögeln und anderem zu schützen, auch wenn die Immissionen im Interesse einer Mehrheit gelegen hätten.
Diesen Vorbringen ist insofern beizupflichten, als das Nachbarrecht tatsächlich dem Interessenausgleich unter Nachbarn dient und sich daher auch ein Einzelner gegen übermässige Einwirkungen des Nachbarn zur Wehr setzen kann. Das ändert indessen nichts daran, dass die Vorinstanz in Anbetracht aller massgeblichen Gesichtspunkte mit der Abweisung der Klage von dem ihr zustehenden Ermessen keinen falschen Gebrauch gemacht und somit kein Bundesrecht verletzt hat.
6.
Soweit auf die Berufung einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist mithin den Klägern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Beklagten demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Berufungsklägern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: