BGer 7B.91/2005
 
BGer 7B.91/2005 vom 29.07.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
{7B.91/2005 /bnm
Urteil vom 29. Juli 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Nachpfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. Mai 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Eintritt der Rechtskraft der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. xxxxxx und yyyyyy ersuchte die Gläubigerin um Fortsetzung der Betreibungen und teilte dem Betreibungsamt in einem Begleitschreiben mit, dass der Schuldner gegenüber der an der gleichen Adresse wohnenden W.________ ein Guthaben von Fr. 100'000.-- ausweise. Der Schuldner bestritt dieses Guthaben grundsätzlich nicht, machte jedoch in seinem Schreiben vom 18. November 2004 geltend, das Guthaben werde mit Leistungen, die W.________ für ihn während langer Jahre erbracht habe, verrechnet und stehe somit nicht zur Verfügung. Am 24. November 2004 wurde die Pfändung in den Gruppennummern zzzzzz vollzogen, das erwähnte Guthaben aber nicht gepfändet, da die Gläubigerin vorerst unter Vorbehalt eines Nachpfändungsrechts darauf verzichtet hatte. Am 3. Januar 2005 wurde indes gegen den Schuldner eine Lohnpfändung verfügt. Der Betreibungsbeamte stellte dem Lohn des Schuldners von Fr. 3'001.-- ein Existenzminimum von Fr. 2'096.50 gegenüber, wobei er insbesondere dem in Hausgemeinschaft mit W.________ lebenden Schuldner einen Mietzins von Fr. 801.50 anrechnete (Hälfte des angegebenen Mietzinses von Fr. 1'603.--). Infolgedessen setzte er eine pfändbare Quote von Fr. 900.-- pro Monat fest. Nach Erhalt der Abschrift der Pfändungsurkunde vom 3. Januar 2005 ersuchte die Gläubigerin um Nachpfändung des Guthabens von Fr. 100'000.--. Die Nachpfändung wurde dem Schuldner auf den 9. März 2005, 18.40 Uhr, angekündigt und zum angegebenen Zeitpunkt vollzogen. In der Pfändungsurkunde wurde indes festgestellt, dass keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden seien.
1.2 Gegen die Pfändungsankündigung erhob der Schuldner am 8. März 2005 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (ABS 2005/93). In dieser Beschwerde bemängelte er überdies die Berechnung des Existenzminimums im Zusammenhang mit dem ihm angerechneten Mietzins. Mit einer weiteren Eingabe vom 14. März 2005 an die besagte Aufsichtsbehörde beanstandete der Schuldner überdies den Pfändungsvollzug vom 9. März 2005 (ABS 2005/99). Mit Entscheid vom 23. Mai 2005 vereinigte die Aufsichtsbehörde die beiden Beschwerden und wies sie ab, soweit sie darauf eintrat.
1.3 Mit einer am 6. Juni 2005 der Post übergebenen Eingabe erhebt der Schuldner gegen den ihm am 27. Mai 2005 zugestellten Entscheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die kantonale Aufsichtsbehörde verweist auf die Akten und die Motive des Entscheids und verzichtet auf Gegenbemerkungen.
2.
Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Eingabe einmal gegen die Berechnung seines Existenzminimums und macht in diesem Zusammenhang geltend, er persönlich zahle laut Mietvertrag einen Mietzins von Fr. 1603.--, während seine Mitbewohnerin zusätzlich Fr. 2'000.-- an Miete bezahle. Damit ergebe sich ein Mietzins von Fr. 3'603.--.
Die Aufsichtsbehörde hält mit Bezug auf den Mietzins in einer ersten Begründung fest, gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG sei die Beschwerde innert zehn Tagen seit dem Tag anzubringen, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten habe. Die Beschwerde wegen Verletzung der Pfändungsvorschriften müsse innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde erhoben werden. Die Pfändungsurkunde datiere vom 13. Januar 2005 (gemeint ist wohl: 3. Januar 2005). Mit seiner Eingabe vom 8. März 2005 sei der Beschwerdeführer, zumindest was seine Einwände gegen die Berechnung des Existenzminimums (Verfügung vom 3. Januar 2005) betreffe, verspätet. Die Aufsichtsbehörde trat deshalb hinsichtlich des Mietzinses auf die Beschwerde nicht ein.
Mit dieser den Entscheid selbstständig tragenden Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander; vielmehr beschränkt er sich auf die Ausführungen zur Festsetzung des Mietzinses, welche die Aufsichtsbehörde als Eventualbegründung anführt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann indes eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde, der auf zwei selbstständigen Begründungen beruht, nur dann geprüft werden, wenn sich die Beschwerde gegen beide richtet (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47, mit Hinweisen), was vorliegend, wie dargelegt, unterblieben ist. Auf die Beschwerde ist demnach insoweit nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Ankündigung der Nachpfändung sowie die Nachpfändung vom 9. März 2005 und macht geltend, die Nachpfändung hätte nicht durchgeführt werden dürfen; die Gläubigerin habe über seine Situation Bescheid gewusst.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zur Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG legitimiert, wer durch den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen ist und ein eigenes aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides hat (BGE 120 III 107 E. 2 S. 108; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 32 ff. zu Art. 18 und N. 66 zu Art. 19 SchKG; Cometta, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 18 ff. zu Art. 19 SchKG).
3.2 Im vorliegenden Fall stellt die Aufsichtsbehörde fest, es sei anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 9. März 2005 erneut festgestellt worden, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden sei. Damit aber steht fest, dass das Guthaben des Beschwerdeführers im Betrage von Fr. 100'000.- nicht (nach)gepfändet worden ist. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die entsprechende Pfändungsankündigung und den Pfändungsvollzug vom 9. März 2005 richtet, verfügt er nicht über ein aktuelles konkretes Interesse an der Beschwerde. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, er habe beim Betreibungsamt verschiedentlich eine Revision der Lohnpfändung verlangt. Zum einen legt er nicht dar, wann er um eine Revision ersucht hat. Zum andern ist auch nicht ersichtlich, dass er sich gegen einen ablehnenden Entscheid des Amtes rechtzeitig bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beschwert hätte (Art. 17 Abs. 1 SchKG) oder in diesem Zusammenhang bei dieser Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung des Amtes Beschwerde geführt hätte (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Eine Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erweist sich unter diesen Umständen als unzulässig, zumal bei ihr nur gegen Entscheide der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung dieser Behörde Beschwerde geführt werden kann (Art. 19 Abs. 1 und 2 SchKG).
5.
Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt K.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: