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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6A.28/2005 /gnd
Urteil vom 25. Juli 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
vorsorglicher Entzug des Führerausweises (aufschiebende Wirkung),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, vom 27. Mai 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In einem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 21. September 2004 kam das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zum Schluss, dass bei X.________ der Verdacht auf eine psychische Störung bestehe. Dies berge verkehrsrelevante Gefahrenmomente in sich. Aus diesem Grund konnte das IRM die Fahreignung von X.________ nicht befürworten.
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erhob X.________ gegen einen Rekursentscheid des Regierungsrates betreffend vorsorglichen Entzug des Führerausweises vom 23. März 2005 eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Darin beantragte er unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Abteilungspräsident wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2005 ab.
X.________ wendet sich mit einer als "Staatsrechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht und beantragt, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die (nicht näher bezeichneten) "bisher geleisteten Beträge" seien ihm zurückzuerstatten. Aufgrund der materiellen und immateriellen Beeinträchtigung sei er mit mindestens Fr. 10'000.-- zu entschädigen. Das bundesgerichtliche Verfahren sei ohne Kostenvorschuss durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Die angefochtene Verfügung über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht. Allerdings kann nicht ausser Acht bleiben, dass auch das Bundesrecht Vorschriften über das Verfahren bei Führerausweisentzügen enthält (s. unten E. 3). Die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung steht in einem engen Zusammenhang zum Bundesrecht. Dies rechtfertigt es, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide über die aufschiebende Wirkung im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen Sicherungsentzüge zuzulassen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist, die bei Zwischenverfügungen zehn Tage beträgt (Art. 106 Abs. 1 OG), eingehalten. Es kann davon ausgegangen werden, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 55 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959. Gemäss dessen Abs. 1 kommen dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Das Verwaltungsgericht und dessen Vorsitzender können eine gegenteilige Verfügung treffen (Abs. 2). Eine nähere Reglung der Kriterien, die beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung massgebend sind, enthält das kantonale Recht nicht. Bei dieser Sachlage ist bei der Prüfung der Gründe, die für den Aufschub sprechen, und jenen, die eine sofortige Vollstreckung nahe legen, von dem vom Bundesrecht vorgegebenen Zweck des Sicherungsentzugs auszugehen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV dienen Sicherungsentzüge der Sicherung des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern, und sie werden unter anderem verfügt, wenn der Lenker aus medizinischen oder charakterlichen Gründen oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist. Aus dem Zweck der Bestimmung folgt, dass der Sicherungsentzug im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel keinen Aufschub erträgt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VZV kann der Führerausweis deshalb bis zur Abklärung der Ausschlussgründe sofort vorsorglich entzogen werden. Dabei hat die kantonale Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die eine vorsorgliche Entziehung des Ausweises nahe legen, wichtiger sind als jene, die dagegen sprechen. Bei dieser Interessenabwägung kommt ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115 E. 2b). Das Bundesgericht überprüft auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin lediglich, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht, d.h. wesentliche Umstände ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat. Es hebt einen Entscheid betreffend Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs somit nur auf, wenn er sich im Ergebnis als willkürlich erweist (Urteil 6A.49/2004 vom 30. August 2004 E. 4).
4.
Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 23. September 2004. Diesem ist zu entnehmen, dass der einschlägig belastete Beschwerdeführer am 15. Februar 2004 durch sein Verhalten im Strassenverkehr und später bei der polizeilichen Einvernahme als psychisch sehr verwirrt auffiel. Am 15. Februar 2004 sei er "durch Nichtgewähren des Vortritts gegenüber einem Sanitätsfahrzeug mit besonderen Warnsignalen, Nichtfreigabe des Fahrstreifens an ein Sanitätsfahrzeug ... sowie Nachfahren ... und Abgeben von unnötigen Warnsignalen an ein Sanitätsfahrzeug" auffällig geworden. Seine Fahrpraxis sei belastet durch eine Kollision mit einer Fussgängerin am 6. April 2002. Er habe angegeben, vor vier Jahren habe eine "Unfallsimulation" stattgefunden, wobei er eine "instrumentalisierte" Fussgängerin angefahren habe. Er sei vom Polizisten "reingelegt" worden, und seither werde er von der Polizei verfolgt, beobachtet und kontrolliert. Er werde in Restaurants "angerempelt" und beobachtet, und seine Wohnung sei verwanzt, das Telefon abgehört und der Spion seiner Haustüre herausgedreht worden. Das Gutachten kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im Denken auf die Verfolgungs- und Beobachtungsideen eingeengt und leide an Verfolgungsideen im Sinne eines systematischen Wahns. Zusammenfassend müsse aufgrund der Untersuchung und der vorliegenden Berichte der Verdacht auf eine psychische Störung erhoben werden, was verkehrsrelevante Gefahrenmomente in sich berge, zumal der Beschwerdeführer schon zweimal verkehrsauffällig geworden sei.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Befunde und Schlussfolgerungen des Gutachtens zu widerlegen vermöchte. Er macht geltend, die Darstellung im Gutachten sei falsch, entstellend und verfälschend (Beschwerde Ziff. 6). Die Behauptung, er sei bei der polizeilichen Einvernahme verwirrt gewesen, sei völlig haltlos (Beschwerde Ziff. 7). Seine Überwachung, die mit dem automobilistischen Vorfall in keinem Zusammenhang stehe, dauere schon viel länger und werde "auf renitent dümmliche Art" geleugnet (Beschwerde Ziff. 8). Aus der Überwachung auf verkehrsrelevante Gefahrenmomente zu schliessen, sei "hirnrissig" (Beschwerde Ziff. 9). Unklar sei einzig, weshalb der Staat weiterhin lüge und welche Instanz hinter der Anordnung der Überwachung stehe (Beschwerde Ziff. 11). Mit diesen und weiteren ähnlichen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein könnte. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
5.
Angesichts der Umstände des Falles kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: