BGer 1P.393/2005
 
BGer 1P.393/2005 vom 18.07.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.393/2005 /ggs
Urteil vom 18. Juli 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
gegen
Bezirksamt Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 10 und 31 BV, Art. 5 EMRK (Haftentlassung, Verlängerung der Untersuchungshaft),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksamt Zofingen nahm X.________ am 7. Juni 2005 in Untersuchungshaft. Es verdächtigt ihn, im Drogenhandel tätig gewesen zu sein. Insbesondere bestünden Verbindungen zwischen ihm und A.________, bei welchem 45 kg Marihuana sichergestellt worden seien. Am Wohnort von X.________ in G.________ seien bei einer Hausdurchsuchung zudem 80 kg Hanfkraut, 80 g Marihuana, eine "Indoor-Anlage" samt einer Aufzuchtanlage für Hanfstecklinge und weitere Gerätschaften zur Drogenherstellung gefunden worden.
Am 14. Juni 2005 beantragte X.________ dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, ihn unverzüglich - eventuell unter Auflagen wie einem Kontaktverbot mit den Verfahrensbeteiligten und einer Pass- und Schriftensperre - aus der Haft zu entlassen. Das Bezirksamt Zofingen beantragte am 17.Juni 2005, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Mit Eingabe vom 20.Juni 2005 beantragte X.________, über das Haftentlassungsgesuch sei unverzüglich zu befinden. Er machte geltend, über das Gesuch hätte bis zum 17. Juni 2005 entschieden werden müssen, dessen nicht fristgerechte Behandlung stelle eine unzulässige Rechtsverzögerung dar. In ihren Vernehmlassungen zu den jeweiligen Eingaben der Gegenparteien hielten X.________ und das Bezirksamt Zofingen an ihren Standpunkten fest; letzteres beantragte zudem, die Untersuchungshaft bis Mitte Juli 2005 zu verlängern.
Der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts wies das Haftentlassungsgesuch am 21. Juni 2005 ab. Er befand, es treffe zwar zu, dass er nach § 76 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (StPO) über Haftentlassungsgesuche spätestens innert dreier Tage zu befinden habe. Dabei handle es sich indessen lediglich um eine Ordnungsfrist, deren Überschreitung gerechtfertigt gewesen sei, da er zunächst die Stellungnahme des Bezirksamtes zum Haftentlassungsgesuch habe einholen und anschliessend X.________ das rechtliche Gehör dazu habe gewähren müssen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass dieser im Drogenhandel tätig gewesen sei, und es sei zu befürchten, dass er in Freiheit versuchen könnte, sich mit Lieferanten, Abnehmern und weiteren Beteiligten, deren Namen zu nennen er sich weigere, abzusprechen, wodurch die weiteren Ermittlungen gefährdet würden.
Mit separater Verfügung vom gleichen Tag verlängerte der Präsident der Beschwerdekammer die Untersuchungshaft gegen X.________ bis Mitte Juli 2005.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Juni 2005 wegen Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. c und Ziff. 3 und 4 EMRK beantragt X.________, beide Verfügungen des Beschwerdekammerpräsidenten vom 21. Juni 2005 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Der Präsident der Beschwerdekammer verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Bei den angefochtenen Haftentscheiden handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Endentscheide, gegen die die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht. Dies trifft insbesondere auf die weitschweifigen abstrakten Ausführungen zu den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung von Untersuchungshaft zu, soweit sie keinen konkreten Bezug auf den vorliegenden Fall nehmen.
1.1 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
1.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdekammerpräsidenten vor, sein Haftentlassungsgesuch vom 14. Juni 2005 zu spät, nämlich erst am 21. Juni 2005 behandelt und damit gegen die Verfassung verstossen zu haben.
Nach § 76 Abs. 3 StPO hat der Beschwerdekammerpräsident innert dreier Tage über ein Haftentlassungsgesuch zu befinden. Die Frist hat er im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht eingehalten. Er hat indessen im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es sich bei dieser Frist um eine Ordnungsfrist handle, deren Überschreitung sachlich geboten gewesen sei, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Rechtfertigung der Säumnis nicht auseinander und kommt damit seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Er macht zwar geltend, das Bundesgericht habe von Amtes wegen festzustellen, dass er sich unrechtmässig in Untersuchungshaft befinde, seit der Beschwerdekammerpräsident die dreitägige Frist, die ihm nach § 76 Abs. 3 StPO für die Behandlung seines Haftentlassungsgesuches zugestanden hätte, unbenutzt habe verstreichen lassen. Dazu besteht indessen offensichtlich kein Anlass, das Bundesgericht schreitet im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur auf gehörig begründete Rügen hin ein.
3.
Nach § 67 Abs. 1 StPO darf Untersuchungshaft u.a. angeordnet werden, wenn der Beschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig ist und Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer dieser beiden besonderen Haftgründe vor, steht einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV und von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK grundsätzlich nichts entgegen.
3.1 Beim Beschwerdeführer bzw. in dessen zeitweise an A.________ vermieteten Räumlichkeiten wurden weit mehr Drogen und Gerätschaften zur Drogenherstellung sichergestellt, als man bei einem reinen Konsumenten erwarten könnte, der zum Eigenkonsum Hanf zieht. Nach der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers hat A.________ in diesen Räumlichkeiten Hanf verarbeitet, was er allerdings nicht im Voraus gewusst haben will. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, für B.________ die Lieferung von Hanfstecklingen vermittelt zu haben. Er steht auch dazu, dass er früher über seine Firma C.________ GmbH versuchte, "Indoor-Anlagen" zur Hanfproduktion zu vertreiben und bis heute für seinen Eigenbedarf Hanf zieht. Unter diesen Umständen besteht offensichtlich der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, dass A.________ seine Wohnung und seine Lagerräume mit den darin befindlichen Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung von Drogenhanf nutzen wollte, und dass er selber in irgendeiner Form an diesem mutmasslich von A.________ betriebenen Drogenhandel beteiligt war. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend Haftentlassung (Ziff. 10b S. 4), die der Beschwerdeführer nicht substanziell widerlegt, verwiesen werden.
3.2 Das Vorliegen von Kollusionsgefahr begründet der Beschwerdekammerpräsident im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versucht sein könnte, sich mit seinen offenbar wenigstens teilweise unbekannten Lieferanten, Abnehmern und weiteren Beteiligten abzusprechen, was die Ermittlungen gefährden könnte. Das erscheint in diesem frühen Stadium der Untersuchung - der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr gut einen Monat in Untersuchungshaft - ohne Weiteres plausibel. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit der Behauptung, es sei "davon auszugehen, dass die Beweissicherung im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale eines allfälligen Betäubungsmittelhandels in gegebenem Umfang getätigt werden konnte". Für diese Behauptung bleibt er eine schlüssige Begründung jedoch schuldig. Der Beschwerdekammerpräsident konnte unter diesen Umständen ohne Verfassungsverletzung Kollusionsgefahr annehmen.
3.3 Ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdekammerpräsident im angefochtenen Entscheid den dringenden Tatverdacht bejahte und Kollusionsgefahr annahm, erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft als unbegründet. Deren Dauer rückt auch noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe und ist damit verhältnismässig; daran vermag offensichtlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer Zahnschmerzen hat und nur wenig Besuch erhält. Die Beschwerde ist unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Zofingen und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: