BGer 1P.108/2005
 
BGer 1P.108/2005 vom 18.07.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.108/2005 /ggs
Urteil vom 18. Juli 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
G.________, Amtsgerichtspräsident, Richteramt Solothurn-Lebern, Beschwerdegegner,
a.o. Untersuchungsrichterin Z.________, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Keine-Folge-Verfügung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 4. Januar 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 6. September 2002 eröffnete der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn im Rahmen der schweizweiten Aktion "Genesis" gegen X.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Pornographie und ordnete gleichzeitig eine Hausdurchsuchung sowie die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten an. Vier Tage später, am 10. September 2002, eröffnete der Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung gegen X.________ wegen Pornographie. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kündigte die Einwohnergemeinde Y.________ das Anstellungsverhältnis mit X.________, der bei ihr als Lehrer tätig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.187/2003 vom 27. November 2003).
Mit Schlussverfügung vom 14. April 2004 schloss der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung und beantragte dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern die Einstellung des Verfahrens. Er begründete seinen Antrag damit, dass das Herunterladen verbotener Pornographie gemäss herrschender Gerichtspraxis nicht als "Herstellen" im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB qualifiziert werde. Was den Verstoss gegen den neueren Straftatbestand in Art. 197 Ziff. 3bis StGB anbelange, könne dem Beschuldigten nicht schlüssig nachgewiesen werden, dass er die verbotenen Darstellungen nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung, mithin nach dem 1. April 2002, heruntergeladen habe. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern, G.________, stimmte dieser Argumentation zu und stellte das Verfahren mit Verfügung vom 19. Juli 2004 ein. Gegen die Einstellung des Strafverfahrens gemäss Ziff. 1 der genannten Verfügung wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Am 25. August 2004 informierte X.________ durch seinen Anwalt die solothurnischen Medien über die Einstellung des Strafverfahrens. Daraufhin ersuchte die Solothurner Zeitung beim Richteramt Solothurn-Lebern um Einsicht in den Einstellungsbeschluss, worauf G.________ der Zeitung eine Kopie des Entscheids vom 19. Juli 2004 zur Verfügung stellte.
B.
Wegen der Zustellung des Einstellungsbeschlusses an die Solothurner Zeitung reichte X.________ am 19. September 2004 eine Strafanzeige gegen G.________ und gegen Unbekannt ein. Er beschuldigte den Amtsgerichtspräsidenten der Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Amtsmissbrauchs und des Verstosses gegen das Datenschutzgesetz. Die ausserordentliche Untersuchungsrichterin leistete der Strafanzeige mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 gemäss § 80 f. der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (StPO) keine Folge.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Januar 2005 ab.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Februar 2005 beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts vom 4. Januar 2005 sei aufzuheben, und es sei anzuordnen, dass die Sache auf kantonaler Ebene von anderen Richtern beurteilt werde. Er macht eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf den verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie die Missachtung weiterer Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend. Ferner beruft er sich auf Art. 18 und 58 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
G.________ hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Die ausserordentliche Untersuchungsrichterin vertritt die Auffassung, auf die Beschwerde könne mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48, je mit Hinweisen).
1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (Art. 88 OG).
1.1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.).
1.1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert. Ob die Opferstellung gegeben sei, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweisen).
1.1.3 Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer als Opfer im dargelegten Sinn betrachtet werden kann. Er führt aus, er habe gehofft, dass für ihn mit der Orientierung der Medien über die Einstellung des Strafverfahrens am 25. August 2004 eine gewisse Rehabilitierung möglich sei und seine Familienangehörigen entlastet würden. Am Nachmittag des 25. August 2004 habe der Amtsgerichtspräsident dann aber den vollständigen Einstellungsbeschluss herausgegeben. Eine Anonymisierung sei nicht mehr nötig gewesen, weil seine Identität der Solothurner Zeitung ohnehin bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Einstellungsbeschluss würden unbewiesene Behauptungen des Untersuchungsrichters wiederholt, die den Eindruck erweckten, er habe vor dem 1. April 2002 aus dem Internet verbotene Dateien heruntergeladen. Mit der Herausgabe des Einstellungsbeschlusses an die Medien sei seine soziale Ächtung und Diskriminierung verstärkt worden, und er habe die Möglichkeit einer Rehabilitierung verloren. Dadurch sei seine psychische Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden.
Der Beschwerdeführer wirft G.________ in diesem Zusammenhang Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) vor. Ausserdem macht er eine Missachtung des Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 geltend. Amtsmissbrauch vermag die Opferstellung nur in ganz besonderen Fällen zu begründen, in welchen das Delikt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität führt (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162, nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts 1P.371/1995 vom 15. September 1995, E. 2b/bb, und 1P.15/1994 vom 6. Juli 1994, E. 1). Dasselbe gilt grundsätzlich für den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d/bb S. 163; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 1P.416/1994 vom 22. September 1994, E. 1b). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die für die Bejahung der Opferstellung im Sinne des OHG erforderliche Schwere der Beeinträchtigung erreicht ist, da die Beanstandungen des Beschwerdeführers aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unbegründet sind, soweit sie überhaupt die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllen.
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss sodann in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; die Verweisung auf Rechtsschriften in anderen Verfahren ist unbeachtlich (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 129 I 120 E. 2.1 S. 120).
Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nur teilweise. Der Beschwerdeführer unterzieht den angefochtenen Entscheid in weiten Teilen seiner Beschwerde unzulässiger appellatorischer Kritik und unterlässt insoweit eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechende Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die vom Obergericht bestätigte Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfassungswidrig sein soll, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Nennung und Aufzählung von Beschwerdegründen sowie eine weitschweifende Kritik am Verhalten der mit seinem Fall befassten Behördenvertreter. Auf die entsprechenden Vorbringen kann das Bundesgericht nicht eintreten.
1.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei anzuordnen, dass die Sache auf kantonaler Ebene von anderen Richtern beurteilt werde. Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 Ia 129 E. 1.2 S. 131 f.; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2003 vom 11. Juni 2003, E. 2, je mit Hinweisen).
1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, G.________ habe unzulässigerweise den Einstellungsbeschluss vom 19. Juli 2004 an die Presse weitergegeben und damit unwahre Angaben weiterverbreitet. Es stellt sich somit die Frage, ob G.________ berechtigt war, den Einstellungsbeschluss der Presse zur Verfügung zu stellen.
2.2 Während die ausserordentliche Untersuchungsrichterin die Zulässigkeit der Weitergabe des Einstellungsbeschlusses aus einer analogen Anwendbarkeit von § 30 Abs. 1 StPO ableitet, ergibt sich für das Obergericht die Berechtigung des Amtsgerichtspräsidenten zur Information der Medien aus Ziff. 6 in Verbindung mit Ziff. 5 der Richtlinien des Obergerichts vom 8. Dezember 1998 über die Information der Öffentlichkeit und der Medien. Welche Bestimmung die rechtliche Grundlage für die Information der Medien darstellt, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, da nach beiden Vorschriften eine Information der Öffentlichkeit nur zulässig ist, soweit ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht, welches schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung überwiegt.
Mit dem Obergericht und der ausserordentlichen Untersuchungsrichterin ist hierzu festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Information der Presse über die Einstellung der Strafuntersuchung auf Initiative des Beschwerdeführers hin erfolgte und somit auch aus seiner Sicht ein öffentliches Interesse zumindest an der Information der Öffentlichkeit über die Einstellung des Strafverfahrens bestand. Zu einer korrekten Information gehört jedoch nicht nur die Mitteilung der Einstellung des Verfahrens, sondern auch der Gründe, die zu diesem Entscheid geführt haben. Zudem entspricht es der journalistischen Sorgfaltspflicht, die erhaltenen Informationen zu überprüfen. Es ist keineswegs zu beanstanden, dass der Amtsgerichtspräsident den Einstellungsbeschluss der Solothurner Zeitung auf Anfrage hin mitteilte, nachdem der Beschwerdeführer selbst das Interesse an der Zustellung dieses Beschlusses geweckt hatte. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, seine entgegenstehenden Interessen an der Geheimhaltung des Beschlusses seien vom Amtsgerichtspräsidenten nicht hinreichend beachtet worden, erscheint bei der gegebenen Sachlage als offensichtlich unbegründet.
3.
Auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, s. vorne E. 1.2). Es ergibt sich somit, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da seine Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 152 Abs. 1 OG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 153a OG). Der Beschwerdeführer hat insgesamt sechs staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts eingereicht. Alle diese Beschwerdeverfahren betreffen die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme von Strafanzeigen gegen verschiedene Behördenvertreter im Zusammenhang mit deren Verhalten in der Folge der Aktion "Genesis". Es stellen sich somit in diesen Fällen ähnliche Rechtsfragen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, in jedem Verfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr zu erheben.
Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner G.________ ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der a.o. Untersuchungsrichterin Z.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: