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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.127/2005 /ruo
Urteil vom 6. Juli 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler,
gegen
R.M.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Herrn lic. iur. Christoph Spahr, Advokaturbüro Bollag, Kugler & Wydler,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zivilprozess; Arbeitsvertrag),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
17. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
R.M.________ (Beschwerdegegner) war seit dem 15. April 2002 als Plattenleger für die X.________ AG (Beschwerdeführerin) tätig. Am 21. Februar 2004 bescheinigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem Zwischenzeugnis, die ihm gestellten Aufgaben zu ihrer und der Kundschaft vollen Zufriedenheit ausgeführt zu haben. Sowohl R.R.________, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, wie auch dessen ebenfalls für die Beschwerdeführerin tätiger Sohn, C.R.________ sowie J.V.________, ein anderer Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, bestätigten, dass sie mit dem Beschwerdegegner ein gutes Einvernehmen hatten. Am 26. Februar 2004 löste die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner wegen der äusserst gespannten Lage im Baugewerbe auf, teilte ihm aber gleichzeitig mit, sie bedaure diesen Schritt, sehe aber leider keine andere Möglichkeit und hoffe, dass er baldmöglichst wieder Arbeit finde.
Am 12. März 2004 wurde der Beschwerdegegner fristlos entlassen mit der Begründung:
"Böswillige Sachbeschädigung von Firmeneigentum, aggressives Verhalten und bedrohliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten, verbale Beleidigung gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten."
Die nach der Darstellung der Beschwerdeführerin für die fristlose Entlassung ausschlaggebende Auseinandersetzung geht auf einen Vorfall zurück, der sich am 9. März 2004 abspielte, als der Beschwerdegegner um 17 Uhr seinen Arbeitsplatz verliess und auf dem Firmenareal von C.R.________ absichtlich mit einem Lieferwagen angefahren wurde. C.R.________ wurde in der Folge wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu sieben Tagen Gefängnis und Fr. 500.-- Busse unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Nachdem C.R.________ den Beschwerdegegner mit dem Lieferwagen touchiert hatte, rastete dieser unbestrittenermassen aus, trat mit dem Fuss ein- oder zweimal gegen den Kotflügel des Lieferwagens und verursachte eine Delle. Dabei handelte der Beschwerdegegner, der auch verbal ausser sich geriet, nur fahrlässig. Am darauf folgenden Tag kam es um 17 Uhr im Aufenthaltsraum der Beschwerdeführerin zwischen dem Beschwerdegegner und C.R.________ erneut zu einer lautstarken Auseinandersetzung, wobei der Beschwerdegegner bei der Wortwahl nicht zimperlich war. Streitig wurde die Schlussabrechnung, weil die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Lohn nur bis zum Vorabend der fristlosen Entlassung, das heisst bis zum 11. März 2004 bezahlen und hievon die Kosten der Reparatur des beschädigten Lieferwagens in der Höhe von Fr. 895.-- in Abzug bringen wollte.
B.
Am 15. Juni 2004 belangte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Bischofszell auf Zahlung des Lohnes für die Zeit vom 12. März bis zum 18. März 2004 in der Höhe von Fr. 1'929.85 nebst 5 % Zins seit 1. April 2004 (ohne Abzüge) sowie auf Zahlung von zwei Monatslöhnen in der Höhe von Fr. 9'316.60 wegen missbräuchlicher Kündigung. Mit Urteil vom 18. Oktober 2004 hiess die Bezirksgerichtliche Kommission Bischofszell die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 1'998.85 nebst 5 % Zins seit 1. April 2004 sowie einen Bruttomonatslohn von Fr. 4'658.30 (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies eine kantonale Berufung der Beschwerdeführerin ab und schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 17. Februar 2005. Dabei korrigierte es den ersten Klagebetrag von Amtes wegen durch Herabsetzung von Fr. 1'998.85 auf Fr. 1'929.85. Es erwog im Wesentlichen, der Beschwerdegegner habe in der Zeit vor dem Vorfall vom 9. März 2004 gemäss Beweisergebnis keine Verfehlungen zu vertreten und sei auch nicht wegen solcher Verfehlungen abgemahnt worden. Das Verhalten von C.R.________ am 9. März 2004 wiege schwerer als die Reaktion des Beschwerdegegners. Wenn es für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen sei, C.R.________ trotzdem weiter zu beschäftigen, wäre es für sie umso mehr zumutbar gewesen, auch den Beschwerdegegner weiter zu beschäftigen. Die fristlose Entlassung sei ungerechtfertigt gewesen, der Lohn bis zum Wiederantritt einer neuen Stelle am 18. März 2004 somit geschuldet und der Abzug von Fr. 859.-- Reparaturkosten sei unbegründet, weil eine zumindest eventualvorsätzliche Sachbeschädigung nicht erstellt sei. Eine Strafzahlung in der Höhe von einem Monatslohn sei ebenfalls geschuldet, weil eine erhebliche Verletzung der Fürsorgepflicht vorliege und eine offensichtliche Ungleichbehandlung von zwei Arbeitnehmern, ferner deshalb, weil die Beschwerdeführerin den Vorfall erst nach der fristlosen Entlassung überhaupt abgeklärt habe.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Mai 2005 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2005 sei aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK), weil ihrem rechtzeitig und formrichtig gestellten Beweisantrag (Einvernahme von R.R________, T.R.________ und C.R.________ als Zeugen) nicht entsprochen worden sei. Damit sei ihr das Recht vorenthalten worden nachzuweisen, dass wichtige Gründe für die fristlose Entlassung gegeben waren.
1.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch stellt einen wichtigen Aspekt des allgemeinen Gebots des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits den Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 120 Ib 379 E. 3b S. 383). Der Anspruch ist formeller Natur, und seine Verletzung führt nach der Rechtsprechung unbesehen der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 431 E. 2d/aa S. 437; 125 I 113 E. 3 S. 118; 122 II 464 E. 4a S. 469). Indessen gilt der formale, im vorliegenden Verfahren angerufene Anspruch auf Abnahme und Würdigung der angebotenen Beweise in seiner verfassungsrechtlichen Ausgestaltung nicht unbeschränkt. Nach der Rechtsprechung darf vielmehr das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch offenen Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine unerhebliche Tatsache betreffen, oder wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.).
1.2 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, den Verzicht des Obergerichts, die angerufenen Personen als Zeugen einzuvernehmen, als Gehörsverletzung zu rügen, ohne jedoch anzugeben, zu welchen Tatsachen sie hätten befragt werden sollen. Wenn aber nicht ausgeführt wird, zu welchen umstrittenen Tatsachenbehauptungen die Zeugen hätten einvernommen werden müssen, enthält die Beschwerdeschrift nicht die erforderlichen Angaben, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- bzw. konventionswidrig sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass das Obergericht im angefochtenen Urteil begründet hat, weshalb weitere Beweiserhebungen entbehrlich seien. So wurde ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugenbefragungen hätten, selbst wenn die behaupteten Tatsachen damit bewiesen worden wären, am Beweisergebnis, auf das sich die Erkenntnis der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung stützt, nichts geändert. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander, geschweige denn, sie würde versuchen, die antizipierte Beweiswürdigung durch das Obergericht als willkürlich auszugeben. Auch insofern kann auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
2.
Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht eine Verletzung des Willkürverbotes vor (Art. 9 BV). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im Anschluss an die Hauptverhandlung seien der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner "informell befragt" worden. Wenn das Verfahren aber nach Durchführung der Hauptverhandlung noch nicht spruchreif sei und dennoch ohne Beweisverfahren sogleich das Urteil gefällt werde, sei von einer willkürlichen Anwendung von § 148 Abs. 2 ZPO/TG auszugehen.
2.1 Gemäss § 148 Abs. 2 ZPO fällt das Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung unverzüglich das Urteil, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls ordnet es die nötigen Beweiserhebungen an. Die Beschwerdeführerin will diese Bestimmung offenbar so verstehen, dass dem Gericht nur zwei Wege offen stehen, nämlich die unverzügliche Urteilsfällung oder die Anordnung der nötigen Beweiserhebungen. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei den in § 95 Abs. 2 ZPO geregelten Fall, dass die Vorbringen einer Partei im Behauptungsverfahren unklar, unvollständig oder unbestimmt geblieben sind. Dann kann dieser Partei durch das Gericht "insbesondere durch Befragung, Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden". Von dieser gesetzlichen Möglichkeit wurde im vorliegenden Rechtsstreit Gebrauch gemacht, ohne dass dadurch § 148 Abs. 2 ZPO verletzt worden wäre. Schon aus diesem Grund erweist sich die Willkürrüge als unbegründet.
2.2 Von einer willkürlichen Anwendung von § 148 Abs. 2 ZPO kann auch insofern keine Rede sein, als ein Beweisverfahren durch Würdigung übereinstimmender Parteibehauptungen und von Urkunden tatsächlich durchgeführt wurde. Dass in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden konnte, wurde bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Vorwurf der Gehörsverletzung erwähnt (E. 1). Damit erweist sich die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 148 Abs. 2 ZPO als unbegründet.
3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 2 OG). Demgegenüber ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: