BGer 5C.59/2005
 
BGer 5C.59/2005 vom 04.07.2005
Tribunale federale
{T 0/3}
5C.59/2005
Urteil vom 4. Juli 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Entzug der elterlichen Obhut; Vollzug,
Berufung gegen den Entscheid vom 10. Januar 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) bestätigte mit Entscheid vom 13. August 2004 die von der Vormundschaftsbehörde A.________ am 4. Mai 2004 getroffenen Anordnungen, X.________ die Obhut über ihre Söhne Y.________, geb. 1989, und Z.________, geb. 1992, zu entziehen und die beiden fremd zu platzieren. Mit Urteil vom 19. November 2004 (5C.216/2004) wies die erkennende Abteilung die von X.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit darauf einzutreten war.
1.2 Nachdem durch (superprovisorische) Verfügung des Präsidiums der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 10. September 2004 angeordnet worden war, Y.________ und Z.________ im Waisenhaus T.________ in C.________ unterzubringen, und X.________ in der Folge bei der Vormundschaftsbehörde A.________ verlangt hatte, es sei festzustellen, dass wegen ihres Umzugs nach B.________ nicht mehr der Gemeinderat A.________ zuständig sei, und der Obhutsentzug bezüglich der beiden Söhne wie auch deren Fremdplatzierung seien aufzuheben, bestätigte die genannte Vormundschaftsbehörde am 27. September 2004 die am 10. September 2004 verfügte Fremdplatzierung und erklärte sich als vorläufig weiterhin zuständig. Das Bezirksamt L.________ wies am 23. November 2004 eine Beschwerde von X.________ ab.
Durch Entscheid vom 10. Januar 2005 änderte das Obergericht (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) den Entscheid des Bezirksamtes von Amtes wegen dahin ab, dass auf die bei jener Instanz eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werde; die von X.________ gegen den bezirksamtlichen Entscheid erhobene Beschwerde wies es ab.
1.3 Mit einer als "Einheitsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 18. Februar 2005 reicht X.________ beim Bundesgericht sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung ein. In den für beide Rechtsmittel geltenden Anträgen verlangt sie, den Entscheid des Obergerichts vom 10. Januar 2005 aufzuheben, ihr die elterliche Obhut über die beiden Söhne Y.________ und Z.________ wieder zu übertragen, die Fremdplatzierung der beiden Söhne aufzuheben und einen Bericht der Heimleitung des Waisenhauses T.________ in C.________ anzuordnen, der sich zur Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB äussere. Ferner ersucht sie darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihren Anwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
Das Obergericht hat sich zur Berufung nicht geäussert.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung entschieden, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werde (5P.84/2005).
2.
Die Anrufung neuer Beweismittel ist im Berufungsverfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 lit. c letzter Satz OG). Auf die Anträge der Berufungsklägerin, es seien (durch das Bundesgericht) verschiedene Personen zu befragen und Berichte einzuholen, ist daher von vornherein nicht einzutreten.
3.
In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und inwiefern (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe in keiner Weise: Die Berufungsklägerin wirft dem Obergericht vor, es habe nicht geprüft, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten und die Voraussetzungen für eine Anpassung der strittigen Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 313 ZGB gegeben seien. Inwiefern die Vorinstanz durch die beanstandete Unterlassung gegen Bundesrecht verstossen haben soll, legt sie indessen nicht dar. Ihr Vorbringen, die beiden Söhne fühlten sich im Waisenhaus T.________ in C.________ überhaupt nicht wohl, es gehe ihnen schlechter, als es ihnen bei ihrem Aufenthalt bei ihr gegangen sei, und beide möchten zu ihr zurück, betrifft tatsächliche Verhältnisse und findet in den Feststellungen des Obergerichts keine Stütze. Letztere sind auf Grund des zur staatsrechtlichen Beschwerde Ausgeführten für die erkennende Abteilung verbindlich, zumal die Berufungsklägerin auch nicht etwa darlegt, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG).
4.
Auf die Berufung ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und es ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Berufungsklägerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: