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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.92/2005 /ast
Urteil vom 1. Juli 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen,
gegen
M.________ Holding AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Zehnder,
Instruktionsrichter des Handelsgerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Richterliche Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2005.
Sachverhalt:
A.
Der M.________ Holding AG (Beschwerdegegnerin), welche 248 von insgesamt 250 Namenaktien der M.________ AG hält, wurde am 1. Juli 2003 Nachlassstundung gewährt. Im Rahmen eines Nachlassverfahrens mit Vermögensabtretung führte der Sachwalter am 22. November 2004 eine interne, auf zwei eingeladene Bieter beschränkte Steigerung durch, an welcher die Gruppe N.________ SpA. (Italien) die 248 Namenaktien der M.________ AG ersteigerte. Am 12. Januar 2005 wurde der Nachlassvertrag durch den Richter bestätigt. Der Verwaltungsrat der M.________ AG, bestehend aus A.X.________ und B.X.________ (Beschwerdeführer), stimmte der Aktienübertragung nicht zu.
B.
Der Liquidator der Beschwerdegegnerin liess am 4. Februar 2005 durch den Richter eine Generalversammlung (GV) einberufen mit dem Ziel, die Zustimmung zur Aktienübertragung auf dem Wege einer Abwahl und Neuwahl des Verwaltungsrates der M.________ AG zu erreichen. Der Instruktionsrichter des Handelsgerichts des Kantons Aargau hiess das Gesuch teilweise gut und verfügte am 22. März 2005:
"1.
1.1 In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren 1 werden die Gesuchsgegner verpflichtet, unter Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften eine ausserordentliche Generalversammlung der M.________ AG auf ein Datum bis spätestens 28. April 2005 einzuberufen.
1.2 Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, in die Einladung zur Generalversammlung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 folgende Traktanden und Anträge aufzunehmen:
Abwahl der beiden bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates
Antrag der M.________ Holding AG:
Abwahl der beiden bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates, A.X.________, Mitglied und Delegierter des Verwaltungsrates, und B.X.________, Präsidentin und Delegierte des Verwaltungsrates.
Wahl der neuen Mitglieder des Verwaltungsrates
Antrag der M.________ Holding AG:
Wahl der folgenden Personen als neue Mitglieder des Verwaltungsrates:
C.________;
D.________;
E.________.
Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates
Antrag der M.________ Holding AG:
Wahl der folgenden Person als neuer Präsident des Verwaltungsrates:
C.________.
Décharge-Erteilung:
Antrag der M.________ Holding AG:
Es sei den beiden bisherigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, A.X.________, Mitglied und Delegierter des Verwaltungsrates, und B.X.________, Präsidentin und Delegierte des Verwaltungsrates, keine Décharge zu erteilen.
2.
Für den Fall der Unterlassung der in Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2 angeordneten Handlungen wird den Gesuchsgegnern Bestrafung mit Haft bis zu drei Monaten oder Busse bis Fr. 5'000.-- gemäss Art. 425 Abs. 1 ZPO angedroht. Art. 425 Abs. 1 ZPO lautet:
B.a.a.a.a.a.a.a.a.a "In Urteilen, die nicht zu einer Handlung verpflichten, kann für den Fall, dass sie nicht innert festzusetzender Frist vollzogen werden, und in Urteilen, die zu einer Unterlassung verpflichten, für jede Widerhandlung Haft bis zu drei Monaten oder Busse bis Fr. 5'000.-- angedroht werden"
3.
Soweit mit den Begehren mehr oder anderes verlangt wird, werden sie abgewiesen.
4. ...
5. ...
6. ..."
Streitig war, ob die Gesuchstellerin - M.________ Holding AG - für das Gesuch um Einberufung einer GV noch aktivlegitimiert war, weil sie infolge ausgebliebener Genehmigung der Aktienübertragung gemäss Art. 685c Abs. 1 OR Eigentümerin der Aktien geblieben war, oder ob die durchgeführte Steigerung als Zwangsvollstreckung im Sinne von Art. 685c Abs. 2 OR anzusehen ist, so dass die Veräussererin der Aktien nicht mehr aktivlegitimiert war. Der Instruktionsrichter kam zum Schluss, dass die vor der Genehmigung des Nachlassvertrages vom 12. Januar 2005 durchgeführte Steigerung zwischen zwei Bietern im Rahmen einer Verwertung auf freiwilliger Basis erfolgt sei, so dass die auf Zwangsvollstreckungen zugeschnittene Ausnahmebestimmung von Art. 685c Abs. 2 OR nicht anwendbar sei. Das Eigentum an den Aktien sei somit bei der Gesuchstellerin geblieben, weshalb auch die Aktivlegitimation zu bejahen sei.
Streitig war, ob die Gesuchstellerin - M.________ Holding AG - für das Gesuch um Einberufung einer GV noch aktivlegitimiert war, weil sie infolge ausgebliebener Genehmigung der Aktienübertragung gemäss Art. 685c Abs. 1 OR Eigentümerin der Aktien geblieben war, oder ob die durchgeführte Steigerung als Zwangsvollstreckung im Sinne von Art. 685c Abs. 2 OR anzusehen ist, so dass die Veräussererin der Aktien nicht mehr aktivlegitimiert war. Der Instruktionsrichter kam zum Schluss, dass die vor der Genehmigung des Nachlassvertrages vom 12. Januar 2005 durchgeführte Steigerung zwischen zwei Bietern im Rahmen einer Verwertung auf freiwilliger Basis erfolgt sei, so dass die auf Zwangsvollstreckungen zugeschnittene Ausnahmebestimmung von Art. 685c Abs. 2 OR nicht anwendbar sei. Das Eigentum an den Aktien sei somit bei der Gesuchstellerin geblieben, weshalb auch die Aktivlegitimation zu bejahen sei.
C.
Gegen die Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. März 2005 erheben der Beschwerdeführer 1 (A.X.) und die Beschwerdeführerin 2 (B.X) am 3. April 2005 staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragen sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Formular vom 5. April 2005 wurde der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde und des Gesuches um aufschiebende Wirkung.
D.
Am 7. April 2005 haben die Beschwerdeführer als Verwaltungsräte der M.________ AG entsprechend der Anordnung in der Instruktionsrichterverfügung vom 22. März 2005 für den 28. April 2005 eine GV einberufen. Zu diesem Zeitpunkt war den Beschwerdeführern offenbar noch nicht bekannt, dass das Bundesgericht am 5. April 2005 der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilte. Später haben die Beschwerdeführer die GV abgesagt.
Der Liquidator der Beschwerdegegnerin hat hierauf in Abwesenheit der Beschwerdeführer am 28. April 2005 dennoch eine GV durchgeführt, die Beschwerdeführer als Verwaltungsräte ohne Déchargeerteilung abgewählt und drei neue Verwaltungsräte ernannt.
E.
Am 4. Mai 2005 stellte der Beschwerdeführer 1 (A.X.________) in einem Zwischenverfahren beim Handelsgericht des Kantons Aargau das folgende Begehren:
"Es sei festzustellen, dass die am 28. April 2005 von der Beklagten durchgeführte angebliche Generalversammlung der M.________ AG nichtig ist,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
sowie den prozessualen Antrag
Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Aargau sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Rechtsbegehren keine Eintragungen aufgrund von Beschlüssen oder Wahlen vorzunehmen, die an der Versammlung vom 28. April 2005 getroffen worden sind."
Die Beschwerdeführerin 2 (B.X.________) stellte mit Eingabe an das Handelsgericht des Kantons Aargau vom 4. Mai 2005 ihrerseits die folgenden Begehren:
"Es sei die Wahl anlässlich der a.o. Generalversammlung vom 28. April 2005 der Herren C.________, D.________, E.________ zu Mitgliedern des Verwaltungsrates der M.________ AG für ungültig zu erklären;
es sei die Wahl anlässlich der a.o. Generalversammlung vom 28. April 2005 von C.________ als Präsident des Verwaltungsrates für ungültig zu erklären;
unter Vorbehalt einer weiteren Anfechtungsklage innerhalb der gesetzlichen Frist wegen der unbefugten Teilnahme und der unerlaubten Stimmabgabe durch die M.________ Holding AG in Nachlassliquidation.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
sowie den prozessualen Antrag
Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Aargau sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Rechtsbegehren keine Eintragung aufgrund von Beschlüssen oder Wahlen vorzunehmen, die an der Versammlung vom 28. April 2005 getroffen worden sind."
Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 hat der Instruktionsrichter des Handelsgerichts des Kantons Aargau die Streitsache ins summarische Verfahren gewiesen und das Handelsregisteramt des Kantons Aargau superprovisorisch angewiesen, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens keine Mutationen im Handelsregister aufgrund von Beschlüssen oder Wahlen vorzunehmen, die an der GV vom 28. April 2005 getroffen worden sind. Der Instruktionsrichter hat im Wesentlichen erwogen, der Verwaltungsrat der M.________ AG sei berechtigt gewesen, die auf den 28. April 2005 einberufene GV abzusagen. Die vom Verwaltungsrat abgesagte GV habe somit nicht stattfinden können. Eine Einberufung durch eine andere Person, beispielsweise den Sachwalter (Liquidator) der Beschwerdegegnerin sei nichtig.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2005 wurde ein von den Beschwerdeführern auch beim Bundesgericht gestelltes Begehren, das Handelsregisteramt sei superprovisorisch anzuweisen, keine Eintragungen im Zusammenhang mit der GV der M.________ AG vom 28. April 2005 vorzunehmen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung der staatsrechtlichen Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
Bezugnehmend auf diese Abschreibungsverfügung hat die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. Mai 2005 ein Erläuterungsbegehren gestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Verfahren vor Handelsgericht war vor allem die Frage streitig, ob die sich im Nachlassverfahren befindliche Beschwerdegegnerin als Mehrheitsaktionärin und als Verkäuferin von Aktien der M.________ AG, welche von der Gruppe N.________ SpA. ersteigert wurden, nach der Steigerung noch Aktionärseigenschaft hatte und berechtigt war, vom Richter die Einberufung einer Generalversammlung (GV) zu verlangen. Das Handelsgericht hat die Streitfrage mit Urteil vom 22. März 2005 zugunsten der Beschwerdegegnerin entschieden, mit der Folge, dass es die Beschwerdeführer verpflichtet hat, eine GV der M.________ AG einzuberufen und ihre eigene Abwahl sowie Neuwahlen des Verwaltungsrates zu traktandieren.
Streitig in dem von den Beschwerdeführern in einem am 4. Mai 2005 vor Handelsgericht eingeleiteten zweiten Verfahren ist die Frage, ob der Liquidator der Beschwerdegegnerin berechtigt war, die von den Beschwerdeführern als Verwaltungsräte der M.________ AG auf Verlangen der Beschwerdegegnerin einberufene und wieder abgesagte Generalversammlung selbst durchzuführen. Wird auf die von den Beschwerdeführern beim Handelsgericht des Kantons Aargau gegen diese GV eingereichte Anfechtungsklage nicht eingetreten oder wird sie abgewiesen, sind die Abwahlen der bisherigen Verwaltungsräte, das heisst der Beschwerdeführer, gültig zustande gekommen. Für sie entfällt dann das Interesse, zu wissen, ob sie zur Einberufung der GV verpflichtet werden können, weil sie nicht mehr Verwaltungsräte der M.________ AG sind. Wird die Anfechtungsklage aber gutgeheissen und werden die Abwahlen des bisherigen Verwaltungsrates, das heisst der Beschwerdeführer, für ungültig erklärt, bleiben die Beschwerdeführer Verwaltungsräte der M.________ AG und haben Anspruch darauf zu wissen, ob man sie verpflichten kann, innert neu angesetzter Frist eine GV einzuberufen.
Weil der Ausgang des Verfahrens nicht vorausgesagt werden kann und die Beschwerdeführer nach dem Gesagten je nach Ausgang ein Rechtsschutzinteresse haben, ist insofern auf ihre Beschwerde einzutreten.
2.
Das Handelsgericht hat erwogen, dass die Beschwerdegegnerin, die 248 von insgesamt 250 Namenaktien der M.________ AG halte, gemäss Art. 699 Abs. 3 OR berechtigt sei, vom Richter die Einberufung einer GV zu verlangen. Gemäss Art. 685c Abs. 1 OR seien das Eigentum an den vinkulierten Aktien und alle damit verknüpften Rechte, insbesondere auch das Recht zur Einberufung einer GV beim Veräusserer verblieben, solange die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Aktien nicht erteilt worden sei. Das entspreche der vom Gesetzgeber in Art. 685c Abs. 1 OR aufgestellten Regel für die Fälle rechtsgeschäftlicher Übertragung von Aktien. Demgegenüber habe der Gesetzgeber für die Fälle der gesetzlichen Übertragung vinkulierter Aktien in Art. 685c Abs. 2 OR eine Ausnahmeregel aufgestellt, welche die Veräusserung der Aktien "durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung" erfasse. Unter Zwangsvollstreckung sei eine Verwertung durch öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften des SchKG zu verstehen, das heisst eine Verwertung, bei welcher der Eigentumserwerb im Moment des Zuschlags erfolge. Nach der systematischen Auslegung und wenn man auf die Gemeinsamkeit der in Art. 685c Abs. 2 OR erwähnten Fälle abstelle, sei diese Bestimmung dann anwendbar, wenn die Aktien ohne Zustimmung oder gar gegen den Willen des bisherigen Aktionärs einem neuen Erwerber zukämen. Die Bestimmung von Art. 685c Abs. 2 OR sei wie Art. 685b Abs. 4 OR so auszulegen, dass sie für diejenigen Fälle Anwendung finde, in welchen der Schuldner die Aktien nicht freiwillig übertrage. Der Unterschied zwischen Konkursverfahren und Nachlassverfahren sei für die Subsumption unter Art. 685c Abs. 2 OR ebenfalls relevant. Im Konkursverfahren verliere der Schuldner sein Verfügungsrecht über sein Vermögen; im Nachlassverfahren könne er es grundsätzlich behalten. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gehe das Verfügungsrecht erst mit der Bestätigung des Nachlassvertrages auf die Gläubiger über. Aktiven dürften erst nach der Bestätigung des Nachlassvertrages gegen den Willen des Schuldners verwertet werden, weshalb eine Zwangsvollstreckung im Sinne von Art. 685b Abs. 4 OR und Art. 685c Abs. 2 OR erst nach der Konkurseröffnung oder nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages durchgeführt werden könne. Der Verkauf sei im vorliegenden Fall im Rahmen einer auf zwei eingeladene Bieter beschränkten internen, das heisst nicht einer öffentlichen Versteigerung erfolgt, demnach weder im Rahmen einer Zwangsversteigerung noch einer öffentlich ausgeschriebenen freiwilligen Steigerung. Der Verkauf falle daher nicht unter den Begriff der Zwangsvollstreckung im Sinne von Art. 685c Abs. 2 OR. Deshalb sei das Recht zur Einberufung einer GV gemäss Art. 685c Abs. 1 OR beim Veräusserer geblieben.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Handelsgericht habe Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren) verletzt, indem es der aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, insbesondere der Pflicht, sämtliche für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalte zu berücksichtigen. Das Handelsgericht habe nämlich die unbestrittene Tatsache ausser Acht gelassen, dass dem Sachwalter vom Nachlassrichter die Befugnis übertragen worden sei, die Aktien ohne Zustimmung der Nachlassschuldnerin zu verkaufen.
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2. S. 236, 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen). Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet einen analogen Anspruch (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 mit Hinweisen in Fn. 169). Es ist aber nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., 117 Ib 481 E. 6b/bb S. 492, je mit Hinweisen).
3.3 Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht im Einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand der Zwangsvollstreckung im Sinne von Art. 685c Abs. 2 OR gegeben ist. So hat es in Erwägung 3.1.6 insbesondere darauf Bezug genommen, dass die dem Sachwalter in Anwendung von Art. 298 Abs. 1 und 2 SchKG - zu Lasten der Kompetenz der Organe der Nachlassschuldnerin - erteilten Ermächtigungen nicht bedeuten, dass Vermögen gegen den Willen des Schuldners verkauft wird. Selbst die Beschwerdeführer machen nicht geltend, der Sachwalter sei gegen den Willen der Nachlassschuldnerin zum Verkauf von Aktiven ermächtigt worden. Insofern ist nicht relevant, dass die Veräusserung nicht durch die Nachlassschuldnerin selbst, sondern durch den dazu ermächtigten Sachwalter oder Liquidator erfolgt ist. Somit war der von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Gesichtspunkt, wonach der Sachwalter und nicht die Nachlassschuldnerin für den Verkauf zuständig gewesen sei, für den angefochtenen Entscheid nicht wesentlich. Das Handelsgericht hat daher seine aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Begründungspflicht nicht verletzt. Nachdem festgestellt wurde, dass sich die nach Auffassung der Beschwerdeführer übergangene Tatsache nicht als relevant erweist, lässt sich mit deren Weglassung umso weniger die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung begründen. Soweit in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von § 276 lit. e ZPO/AG, welche Bestimmung die Begründungspflicht im kantonalen Prozessrecht regelt, geltend gemacht wird, ist die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer unterlassen es, eine willkürliche Anwendung dieser Bestimmung geltend zu machen, so dass die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
4.
4.1 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, das Handelsgericht habe den Umstand, dass die Verwertung der streitigen Aktien im Rahmen eines Nachlassverfahrens erfolgt sei, willkürlich gewürdigt und habe dadurch Art. 9 BV verletzt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, auch im Nachlassverfahren sei eine Verwertung im Sinne einer unter Art. 685c Abs. 2 OR fallenden Zwangsvollstreckung möglich. Dem Begriff der Zwangsvollstreckung sei in Art. 656 Abs. 2 ZGB, Art. 685b Abs. 4 OR und Art. 685c Abs. 2 OR dieselbe Bedeutung beizumessen und das Bundesgericht habe in einem Fall einer Grundstückversteigerung im Nachlassverfahren einen Eigentumsübergang im Zeitpunkt des Zuschlages angenommen. Dazu verweisen die Beschwerdeführer auf BGE 128 III 104 ff. und machen sinngemäss geltend, dass die angefochtene Instruktionsrichterverfügung mit diesem Entscheid im Widerspruch stehe. Dazu komme, dass die Bestimmung von Art. 656 Abs. 2 ZGB, welche das Eigentum - bei Zwangsvollstreckung - mit dem Zuschlag übergehen lasse, "auch im Rahmen eines Freihandverkaufes von Grundstücken" gelte. Die Beschwerdeführer halten dafür, der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich. Einerseits stütze er sich darauf, dass die Verwertung im Nachlassverfahren bis zur richterlichen Bestätigung des Nachlassvertrages, das heisst bis zum Entzug der Verfügungsbefugnis des Nachlassschuldners, stets als freiwillig zu gelten habe. Andererseits stehe fest, dass der Nachlassschuldnerin im vorliegenden Fall die Verfügungsbefugnis entzogen worden sei, weil dem Sachwalter die Verwertungskompetenz erteilt wurde. Zudem sei das Nachlassverfahren wie das Konkursverfahren im SchKG geregelt, weshalb auch das Nachlassverfahrensrecht zum Zwangsvollstreckungsrecht gehöre.
4.2 Willkür liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn das Urteil sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn es im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58).
4.3 Auch in diesem Punkt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Die durch BGE 128 III 104 behandelte Streitsache betrifft den Freihandverkauf eines Grundstückes im Rahmen eines Konkursverfahrens. Die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit betrifft demgegenüber eine interne Steigerung im Rahmen eines Nachlassverfahrens. Deshalb können die Beschwerdeführer aus diesem Entscheid mit Bezug auf die zur Diskussion stehende interne Versteigerung im Rahmen eines Nachlassverfahrens nichts für sich ableiten. Die Willkürrüge ist in diesem Punkt somit unbegründet. Die Frage, ob auch vor der Genehmigung des Nachlassvertrages Verkäufe im Rahmen einer Zwangsvollstreckung im Sinne von Art. 685c Abs. 2 OR zulässig sind, zu verneinen, kann jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden. Selbst die Beschwerdeführer behaupten im Übrigen nicht, der Verkauf der Aktien als solcher sei nicht im Rahmen des Nachlassverfahrens oder erst nach der Genehmigung des Nachlassvertrages oder gegen den Willen der Beschwerdegegnerin erfolgt. Deshalb ist die Willkürrüge auch insgesamt unbegründet. Somit erweist sich die Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2005 als verfassungskonform.
5.
Damit wird das Erläuterungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2005 betreffend die aufschiebende Wirkung der staatsrechtlichen Beschwerde gegenstandslos. Wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde kann das Bundesgericht lediglich prüfen, ob Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bestehen oder die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Obwohl die angefochtene Verfügung, mit der von den Beschwerdeführern die Einberufung einer GV verlangt wird, nach dem Ausgang des Verfahrens bestehen bleibt, kann sie wegen Fristablaufs (28. April 2005) nicht vollstreckt werden. Die Frist zur Einberufung der GV kann aber auf einseitiges, analog der angefochtenen Verfügung, formuliertes Begehren der Beschwerdegegnerin neu angesetzt werden, wobei den Beschwerdeführern freisteht, diesem Begehren (mit den entsprechenden Kostenfolgen) zuvorzukommen, indem sie der Veräusserung der Aktien nachträglich zustimmen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, was die Kostenpflicht der Beschwerdeführer zur Folge hat. Sie haben die Gerichtsgebühr zu übernehmen und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Erläuterungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2005 wird als gegenstandslos erklärt.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Instruktionsrichter des Handelsgerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: