BGer H 112/2004
 
BGer H 112/2004 vom 24.06.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 112/04
Urteil vom 24. Juni 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Mark Sollberger, Dufourstrasse 18, 3005 Bern,
gegen
Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Raymonde Zeller-Pauli, Marienstrasse 25, 3005 Bern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 27. April 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1973 gegründete Firma X.________ AG mit Sitz in M.________ bezweckte laut Eintragung im Handelsregister insbesondere die Herstellung und den Handel mit Wohnwagen und Mobilheimen sowie den Vertrieb von Campingartikeln und ähnlichen Waren. Im Jahr 1993 erfolgte eine Umstrukturierung des Betriebes, bei der die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder der Gründerfamilie aus dem Unternehmen ausschieden und W.________ Präsident und Delegierter (Geschäftsführer) und F.________ sowie B.________ Mitglieder des Verwaltungsrates wurden. Wegen unbefriedigender Geschäftsentwicklung wurden im Jahr 1996 weitere Sanierungsmassnahmen, einschliesslich einer Neukapitalisierung, erforderlich. Auf Grund eines Revisionsstellenberichtes vom 25. März 1997 zur Jahresrechnung 1996 reichte die Gesellschaft am 20. Juni 1997 ein Gesuch um Nachlassstundung ein, welchem vom Nachlassrichter am 26. Juni 1997 provisorisch für zwei Monate und am 12. August 1997 für sechs Monate entsprochen wurde. Am 19. November 1997 unterbreitete die Sachwalterin Y.________ den Gläubigern einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung sowie einen Konsignationsvertrag mit der am 6. August 1997 gegründeten Auffanggesellschaft ("Neue Firma X.________ AG"), welche per 1. August 1997 den Betrieb und das Personal der bisherigen Gesellschaft übernahm. Am 18. Februar 1998 wurde der Nachlassvertrag gerichtlich bestätigt und die Sachwalterin als Liquidatorin ernannt sowie mit dem Vollzug des Vergleichs beauftragt.
Die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, welcher die Firma X.________ AG angeschlossen war, nahm am 8. September 1997 eine Arbeitgeberkontrolle vor und reichte am 15. September 1997 eine Forderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten, Verzugszins, Mahngebühren und Betreibungskosten, im Betrag von Fr. 246'356.15 in das Nachlassverfahren ein. Mit Verfügungen vom 22. Juni 1998 verpflichtete sie W.________, F.________ und B.________ zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 224'148.85. Die Betroffenen erhoben Einspruch, wobei W.________ zwar eine absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Pflichten gegenüber der AHV bestritt, sich jedoch bereit erklärte, die Verantwortung für die nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Auffanggesellschaft zu übernehmen.
B.
Mit Klage vom 11. August 1998 forderte die Ausgleichskasse von W.________, F.________ und B.________ gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatz in der verfügten Höhe, unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten. Ein Gesuch der Beklagten um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Nachlassliquidation wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zunächst ab. Im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien und geleistete Abschlagszahlungen sistierte es das Verfahren mit Verfügung vom 14. Juni 1999. Am 24. Januar 2003 beantragte die Ausgleichskasse die Aufhebung der Sistierung mit der Feststellung, dass von der eingeklagten Schadenersatzforderung noch ein Betrag von Fr. 41'255.30 offen sei. Am 18. März 2003 setzte sie die Forderung unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen, der erhaltenen Nachlassdividende und eines Verlustscheines aus Pfändung vom 19. Februar 2003 auf Fr. 40'743.30 fest. Mit Verfügung vom 19. März 2003 hob das kantonale Gericht die Sistierung des Verfahrens auf und forderte die Beklagten zur Einreichung einer Klageantwort auf. Einer am 7. Juli 2003 abgegebenen Zusicherung, die Restforderung bis Ende Juli 2003 zu bezahlen, kam W.________ nicht nach.
Mit Entscheid vom 27. April 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, gut und verpflichtete die Beklagten, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von Fr. 40'743.30 zu bezahlen.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei, soweit den Beschwerdeführer betreffend, aufzuheben und es sei die Klage der Ausgleichskasse vom 11. August 1998, soweit den Beschwerdeführer betreffend, vollumfänglich abzuweisen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der als Mitbeteiligter beigeladene F.________ bestätigt die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Sachverhalt, und stellt fest, er habe auf einen Weiterzug des kantonalen Entscheids verzichtet, weil die geltend gemachten Umstände seines Erachtens für eine Exkulpation nicht genügten. Der mitbeteiligte W.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur so weit einzutreten, als sie Forderungen betrifft, die sozialversicherungsrechtliche Beiträge des Bundes zum Gegenstand haben. Ob die Schadenersatzforderung bezüglich der Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse zu Recht besteht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b, 101 V 3 Erw. 1b; vgl. auch BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die damit verbundenen Änderungen bezüglich der Arbeitgeberhaftung von Art. 52 AHVG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2; vgl. auch BGE 130 V 329 ff. und 445 ff.). Weil die Schadenersatzklage vor dem 1. Januar 2003 eingereicht wurde, richtet sich das Verfahren nach den altrechtlichen Bestimmungen (BGE 130 V 1 ff.).
2.2 Richtig dargelegt werden im angefochtenen Entscheid auch die Rechtsgrundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der verantwortlichen Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen), zur Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 202 Erw. 3a, ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b) und zum erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht bestritten, dass die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügungen rechtzeitig erlassen (Art. 82 Abs. 1 AHVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) und die Klage fristgerecht eingereicht hat (Art. 81 Abs. 3 AHVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002). Fest steht auch, dass die Gesellschaft gegen die Vorschriften von Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV verstossen und damit den Beitragsverlust im Sinne von Art. 52 AHVG schuldhaft verursacht hat (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer das Verschulden des Arbeitgebers anzurechnen hat.
3.1 Der Beschwerdeführer war in der fraglichen Zeit Mitglied des Verwaltungsrates der Firma X.________ AG und hatte damit Organeigenschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG (BGE 114 V 213). Als Verwaltungsratsmitglied oblagen ihm die obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten. Nach Art. 717 Abs. 1 OR haben die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehört unter anderem die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR). Ungeachtet der innerhalb des Verwaltungsrates allenfalls bestehenden Kompetenz- und Aufgabenteilung hat jedes Verwaltungsratsmitglied sich periodisch über den Geschäftsgang und über wichtige Geschäfte auch ausserhalb des ihm zugewiesenen Ressorts informieren zu lassen, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abklären zu versuchen und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der an einen Mitverwaltungsrat delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist jedes andere Verwaltungsratsmitglied verpflichtet, auch ausserhalb seines Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen Abklärungen zu treffen oder (nötigenfalls durch Sachverständige) treffen zu lassen sowie eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (unter aArt. 722 Abs. 2 Ziff. 3 OR ergangene, weiterhin gültige Rechtsprechung: BGE 114 V 223 Erw. 4; vgl. auch BGE 129 V 11 ff.; ferner Urteile S. vom 2. November 2004, H 112/03, H. vom 29. April 2002, H 209/01, und E. vom 25. Juli 1991, H 224/90).
3.2 Handelt es sich, wie hier, um ein kleineres Unternehmen mit einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen, sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht seiner Organe praxisgemäss nach einem strengen Massstab zu beurteilen (BGE 108 V 203 Erw. 3b; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996 S. 1078). Dies hat im vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als die Neubestellung des Verwaltungsrates der Firma X.________ AG im Jahr 1993 unter anderem im Hinblick auf eine Sanierung des Unternehmens erfolgte und dem Verwaltungsrat die finanziellen Schwierigkeiten des Betriebes von Anfang an bekannt waren. Auch für die nicht mit der Geschäftsführung beauftragten Mitglieder des Verwaltungsrates lagen damit konkrete Gründe vor, sich näher mit dem Geschäftsgang zu befassen, die finanziellen Abläufe im Betrieb kritisch zu verfolgen und nachzuprüfen (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 13 N 346 ff.). Dazu gehörte unter den gegebenen Umständen auch die Kontrolle über die Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse durch die damit beauftragten Personen und die Pflicht, nötigenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Beitragszahlungen zu treffen. Über entsprechende Massnahmen vermag sich der Beschwerdeführer nicht auszuweisen. Zwar liegen für die Zeit ab Ende Juni 1996 Belege dafür vor, dass er sich wiederholt kritisch mit der finanziellen Situation der Gesellschaft und der Art der Geschäftsführung durch den Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrates befasst hat. Auch hat er eine Überprüfung der Geschäftsführung durch eine Treuhand-Firma veranlasst und in der Folge die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangt. Es fehlt jedoch ein Nachweis dafür, dass auch die Einhaltung der Verbindlichkeiten gegenüber der Ausgleichskasse Gegenstand von Interventionen oder auch nur von Auskunftsbegehren bildete. Auch anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Januar 1997 war die Beitragspflicht gegenüber der AHV gemäss Sitzungsprotokoll nicht Gegenstand von Diskussionen, obschon der Beschwerdeführer vorgängig gegenüber der Geschäftsführung die "Vertrauensfrage" gestellt und die Demission als Verwaltungsrat in Betracht gezogen hatte. Erst für die Zeit nach der am 25. April 1997 beschlossenen Einreichung eines Gesuches um Nachlassstundung ergeben sich aus handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers vom 18. Juni und 18. Juli 1997 Hinweise darauf, dass die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Gegenstand von Erörterungen bildete. Der Beschwerdeführer ist damit seiner Kontroll- und Überwachungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, woran nichts ändert, dass ihm seitens des Geschäftsführers angeblich wiederholt zugesichert worden war, die AHV-Angelegenheit werde dringlich behandelt und es würden die Forderungen über die zu gründende Auffanggesellschaft getilgt. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend macht, es sei ihm vor der Einreichung des Gesuches um Nachlassstundung im Juni 1997 nicht möglich gewesen, die "sozialversicherungsrechtlichen Missstände" zu erkennen. Vielmehr ist festzustellen, dass ihm der Sachverhalt bei pflichtgemässen Verhalten bereits wesentlich früher bekannt gewesen wäre. Spätestens als im Jahr 1996 Zweifel an der Geschäftsführung durch den Verwaltungsratspräsidenten aufkamen, musste er damit rechnen, dass möglicherweise auch die Beitragsabrechnungs- und Zahlungspflicht nicht ordnungsgemäss erfolgte. Er hätte daher schon damals Anlass gehabt, entsprechende Abklärungen zu treffen und von seinen Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäss Art. 715a OR, einschliesslich des Rechts auf Einsicht in die Bücher und Akten Gebrauch zu machen (vgl. hiezu Böckli, a.a.O., § 13 N 218 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28 N 103). Davon hat ihn auch der in Auftrag gegebene Bericht der Treuhandfirma Kläntschi zur Buchprüfung vom 21./22. November 1996 nicht entbunden, da es sich lediglich um eine allgemeine Prüfung handelte und der Bericht keine näheren Angaben zu den Geschäftsschulden enthielt. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführer seiner Kontroll- und Überwachungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Zu weiteren Abklärungen, einschliesslich der beantragten Zeugenbefragungen, besteht kein Anlass, weil davon keine erheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Es liegt diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vor (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Nach den gesamten Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Verwaltungsratsmandat einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft angetreten hat und ihm die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens von Anfang an bekannt waren, ist sein Verhalten mit der Vorinstanz als grobfahrlässig zu qualifizieren. Zu bejahen ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden weil nicht angenommen werden kann, dieser wäre auch dann in gleichem Umfang eingetreten, wenn sich der Beschwerdeführer pflichtgemäss verhalten hätte (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen).
3.3 Nach der Rechtsprechung lässt sich die Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht zum Vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten Meinung geschieht, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls bezahlen zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem die Zahlungen erfolgen sollten, nach den Umständen damit rechnen durfte, dass er die Beitragsschuld innert nützlicher Frist werde tilgen können (BGE 108 V 188, ZAK 1987 S. 298). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche das Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, S. 619 Erw. 3a). Insbesondere vermag sich der Beschwerdeführer nicht darauf zu berufen, der geschäftsführende Präsident des Verwaltungsrates habe eine Begleichung der Beitragsschuld über die Auffanggesellschaft zugesichert, zumal die Zusicherung erst nachträglich erfolgte. Schliesslich liegen keine Gründe vor, welche nach der Rechtsprechung zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Mitverschuldens der Verwaltung führen könnten (BGE 122 V 189 Erw. 3c; vgl. auch Praxis 1997 Nr. 48 S. 250 ff.; SZS 44/2000 S. 91 ff.). Weder hat die Verwaltung gegen elementare Vorschriften des Beitragsbezugs verstossen noch hat sie sich sonst wie einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht.
4.
4.1 Nach den im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz beläuft sich der Schaden auf Fr. 40'743.30 (einschliesslich Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse, Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich lediglich vor, die Verzugszinsberechnung sei unzutreffend, indem der Zins auf der Jahresabrechnung 1995 nicht schon mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres (1. Januar 1996), sondern frühestens mit dem der Rechnungsstellung vom 8. Februar 1996 folgenden Kalendermonat (somit am 1. März 1996) zu laufen begonnen habe. Die Zinspflicht habe zudem nur bis zur Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung gedauert.
4.2 Art 41bis Abs. 1 lit. b AHVV in dem bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Wortlaut sah vor, dass der Zinsenlauf bei Beitragsnachforderungen mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für welches die Beiträge geschuldet sind. Gemäss lit. d der Bestimmung begann der Zinsenlauf für Beiträge auf Grund von Jahresrechnungen gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV mit dem Kalendermonat, welcher der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse folgt. Mit der auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 1. März 2000 (AS 2000 1441) wurde lit. b der Bestimmung in dem Sinne neu gefasst, dass Beitragspflichtige auf den für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten haben. Der neue Wortlaut von lit. c sieht vor, dass Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten haben. Schliesslich wurde lit. d dahingehend geändert, dass Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, für die sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung einreichen, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode Verzugszinsen zu entrichten haben. Nach den Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung findet die neue Regelung ab Inkrafttreten auf alle ausstehenden oder zurückzuerstattenden Beiträge Anwendung (Ziff. 4). Demnach richtet sich die Verzugszinsberechnung bis zum 31. Dezember 2000 nach altem und ab dem 1. Januar 2001 nach neuem Recht (AHI 2000 S. 135). Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall das alte Recht anwendbar ist, welches bei Jahresabrechnungen im Sinne von aArt. 34 Abs. 3 AHVV eine Verzugszinspflicht ab dem Kalendermonat vorsah, welcher der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse folgt. Die Verzugszinspflicht auf der (provisorischen) Jahresabrechnung 1995 vom 8. Februar 1996 begann demnach am 1. März 1996 zu laufen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird. Sie endete mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung am 26. Juni 1997, welcher in Bezug auf den Zinsenlauf die gleiche Bedeutung zukommt wie der definitiven Nachlassstundung (Art. 297 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 293 Abs. 4 SchKG). An der früheren Rechtsprechung, wonach auf die rechtskräftige Bestätigung des Nachlassvertrages abzustellen war (SVR 1996 AHV Nr. 91 S. 279), kann im Lichte des auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 297 Abs. 3 SchKG nicht festgehalten werden (vgl. auch Rz 2021 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab 1. Januar 2001, mit Nachträgen). Die Verzugszinspflicht endete im vorliegenden Fall demnach mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung am 26. Juni 1997. Die Ausgleichskasse wird den Verzugszins und die Schadenersatzforderung auf dieser Grundlage neu festzulegen haben.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten verhältnismässig zu verlegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt obsiegt (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Die Ausgleichskasse hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2004 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass sich die Verzugszinspflicht auf den Gegenstand der Schadenersatzpflicht bildenden Beitragsforderungen auf die Zeit vom 1. März 1996 bis 26. Juni 1997 erstreckt. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer und zu 1/10 der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel auferlegt. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten von Fr. 3150.- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3500.- verrechnet; der Differenzbetrag von Fr. 350.- wird zurückerstattet.
3.
Die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung, F.________ und W.________ zugestellt.
Luzern, 24. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: