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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.301/2003 /ast
Urteil vom 23. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Cavelti,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Erbschafts-, Schenkungs- und Nachsteuer, Wildhainweg 9, 3012 Bern,
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.
Gegenstand
Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2003.
Sachverhalt:
A.
Der im Kanton Bern wohnhafte A.________ (geb. 1913) ging Ende 1997 mit der B.________ Versicherung einen Vertrag über eine Altersrentenversicherung (Police Nr. ...) ein. Die B.________ Versicherung sollte ihm am 23. jedes Monats, erstmals am 23. Januar 1998, eine Rente von Fr. 1'898.20 auszahlen. Die für die Finanzierung der Altersrente notwendige Prämie erbrachte A.________ als Einmalprämie am 23. Dezember 1997 im Betrage von Fr. 244'982.--. Am 9. September 2000 verstarb er. Im Oktober 2000 erhielten die beiden Söhne X.________ und Y.________ von der B.________ Versicherung je einen Betrag von Fr. 91'134.-- ausbezahlt. Der Grund dieser Zahlungen bestand in der Rückgewähr von Prämien aus der Altersrentenversicherung.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfasste mit Veranlagung vom 13. März 2001 den Rückgewährbetrag von Fr. 91'134.-- bei X.________, der im Kanton Zürich wohnhaft ist, mit der Erbschaftssteuer. Die Steuerveranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 21. Mai 2003 eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich X.________ und seiner Ehefrau einen Einschätzungsentscheid. Darin unterwarf es den gleichen Rückgewährbetrag den Zürcher Staats- und Gemeindesteuern als in der Steuerperiode 2000 getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuernde Kapitalleistung. Diese Einschätzung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 7. August 2003.
B.
X.________ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2003 Rekurs bei der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich. Er rügte, die Steuerhoheit liege beim Kanton Bern, wo auch die Erbschaft ordentlich versteuert worden sei. Eine zusätzliche steuerliche Belastung durch den Kanton Zürich führe zu einer Doppelbesteuerung. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 wies die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich den Rekurs ab.
C.
X.________ hat am 24. November 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, in welcher er geltend macht, es liege eine unzulässige Doppelbesteuerung durch den Kanton Zürich vor. Er beantragt, den Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2003 aufzuheben. Ausserdem solle das Bundesgericht die Steuerhoheit festlegen. Auf Anfrage des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat X.________ mit Eingabe vom 27. November 2003 erklärt, dass er die staatsrechtliche Beschwerde auch auf die rechtskräftige Steuerveranlagung des Kantons Bern vom 13. März 2001 ausdehne und deren Aufhebung verlange.
D.
Die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Zürich richte. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen den Kanton Bern richte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) ist spätestens im Anschluss an die Geltendmachung des letzten der einander ausschliessenden kantonalen Steueransprüche zu erheben. Dabei braucht der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft zu werden, doch ist gegenüber dem letzten Entscheid die 30-tägige Beschwerdefrist einzuhalten (Art. 86 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 3 OG; BGE 111 Ia 44 E. 1a S. 45 f. mit Hinweisen). In die rechtzeitig gegen den zweitverfügenden Kanton erhobene Beschwerde kann auch die an sich bereits rechtskräftige Steuerveranlagung des Kantons, der als Erster verfügt hat, mit einbezogen werden (Art. 89 Abs. 3 OG; BGE 123 I 289 E. 1a S. 291 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat innert der 30-tägigen Frist seit dem Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2003 sowohl diesen als auch die Erbschaftssteuerveranlagung des Kantons Bern vom 13. März 2001 angefochten. Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots ist somit zulässig. Dem steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 84 Abs. 2 OG nicht entgegen. Denn Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sieht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum einen nur gegenüber letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden vor; das stellt der angefochtene Entscheid der Zürcher Steuerrekurskommission nicht dar (vgl. § 153 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997, StG/ZH). Zum anderen ist Art. 86 Abs. 2 OG durch das Steuerharmonisierungsgesetz nicht ausser Kraft gesetzt worden (vgl. Urteile 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004, E. 1.1, und 2P.235/2003 vom 5. April 2004, E. 1.1; Danielle Yersin, Harmonisation fiscale: La dernière ligne droite, ASA 69 S. 328; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl. 2003, S. 163).
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, d.h. es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen verlangt werden (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96; 122 I 351 E. 1 f. S. 355, je mit Hinweisen). Eine Ausnahme ist bei Beschwerden wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV gerechtfertigt. Hier kann das Bundesgericht den betroffenen Kantonen allenfalls verbindliche Weisungen hinsichtlich der verfassungskonformen Steuerausscheidung erteilen (BGE 111 Ia 44 E. 1c S. 46; Urteil 2A.349/2002 vom 6. März 2003, in ASA 73 S. 170 E. 1.2, je mit Hinweisen). In diesem Sinn sind die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge zulässig.
2.
2.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet oder eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 130 I 205 E. 4.1 S. 210 mit Hinweisen).
Nach diesen Kriterien ist von einer unzulässigen (aktuellen) Doppelbesteuerung auszugehen, wenn zwei Kantone nach ihrem internen Recht die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung jeweils vollumfänglich der Einkommens- und/oder der Erbschaftssteuer unterwerfen; diese beiden Steuerarten sind als gleichartig im doppelbesteuerungsrechtlichen Sinn anzusehen (BGE 130 I 205 E. 4.1 S. 210 mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall hat der Kanton Bern die kantonale Erbschaftssteuer unter anderem auf dem Rückgewährbetrag aus der Rentenversicherung von Fr. 91'134.-- erhoben. Der Kanton Zürich hat den gleichen Rückgewährbetrag von Fr. 91'134.-- (getrennt vom übrigen Einkommen als steuerbare Kapitalleistung) einkommenssteuerrechtlich erfasst. Demnach verstossen die vorgenommenen Besteuerungen gegen das verfassungsmässige Doppelbesteuerungsverbot.
3.
Mithin ist zu klären, welchem Kanton die Besteuerung der Rückgewährleistung zusteht.
3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Steuerhoheit dem Kanton Bern zukommt. Zwar räumt Art. 127 Abs. 3 BV dem Bürger ein Individualrecht ein, indem es ihn gegen eine doppelte Besteuerung schützt. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Doppelbesteuerung in einer bestimmten Art und Weise vermieden wird (BGE 101 Ia 384 E. 4a S. 387). Es ist vielmehr Aufgabe des Bundesrechts, darüber die nötigen Regeln aufzustellen.
3.2 Um eine einheitliche und kohärente Regelung zu schaffen, hat sich die Zuteilungsnorm an der für die Bundesgesetzgebung über die direkten Steuern (Steuerharmonisierungsgesetz und Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) getroffenen Regelung zu orientieren, zumal damit auch eine vertikale Steuerharmonisierung zwischen Bund und Kantonen hergestellt wird (BGE 130 I 205 E. 9.2 S. 221 mit Hinweisen; BGE 118 Ia 277 E. 3a S. 281; Urteile 2P.62/1997 vom 23. Juli 1999, in Pra I 88/1999 Nr. 184 S. 958, E. 4c; und 2P.252/1998 vom 16. März 2000, in Pra I 89/2000 Nr. 82 S. 494, E. 4b).
Demzufolge ist die Zuteilung der Besteuerungskompetenz an die Kantone danach vorzunehmen, wie die Leistungen beim Empfänger nach den Steuererlassen des Bundes erfasst werden: Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar; die von der Einkommenssteuer befreiten Leistungen werden dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zugewiesen (BGE 130 I 205 E. 9.4 S. 222).
4.
4.1 Nach der in Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG aufgestellten Generalklausel sollen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. BGE 125 II 113 E. 4 S. 119 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG [im Folgenden: Kommentar], I. Teil, 2001, N. 4 f. zu Art. 16 DBG; Felix Richner/ Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2003, N. 8 ff. zu Art. 16 DBG; Markus Reich, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002, N. 4 ff. zu Art. 7 StHG). Zu den Einkünften im Sinne dieser Bestimmungen zählt grundsätzlich auch der dem Beschwerdeführer durch die Versicherung ausgerichtete Rückgewährbetrag.
4.2 Es fragt sich aber, ob die Rückgewährleistung nicht als Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung gemäss Art. 24 lit. a DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG - so die Ansicht der Steuerverwaltung des Kantons Bern - oder als Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung gemäss Art. 24 lit. b DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG einkommenssteuerfrei ist. In Betracht kommt auch die einkommenssteuerrechtliche Erfassung nur eines Teilbetrages gemäss der Sonderregelung für Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung in Art. 22 Abs. 3 DBG bzw. Art. 7 Abs. 2 StHG oder nur der Erträge gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 7 Abs. 1ter StHG. Zu erwägen ist ebenso, ob der Rückgewährbetrag entsprechend Art. 22 Abs. 1 oder Art. 23 lit. b DBG - in Anlehnung an die letztgenannte Bestimmung argumentieren die Zürcher Instanzen - vollumfänglich mit der Einkommenssteuer erfasst wird. Das Bundesgericht hatte sich hierzu bislang nicht ausdrücklich zu äussern. Die Praxis in den Kantonen ist nicht einheitlich. Soweit sich die Doktrin äussert, ist keine eindeutige Meinung festzustellen (einige Lösungsalternativen sind aufgeführt bei: Danielle Yersin/Gladys Laffely Maillard, L'imposition des revenus provenant de la prévoyance dès 1995, StR 51/1996 S. 529; Petra Helfenstein, Die Besteuerung der privaten Rentenversicherung in der Schweiz - eine systematische Darstellung der kantonalen Unterschiede, StR 2004 S.86 ff.; weitere Doktrin wird im Folgenden zitiert).
Die Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Einkünfte aus Versicherungen mögen nicht immer leicht ersichtlich sein (vgl. BGE 130 I 205 E. 7.6.5 S. 220 mit Hinweisen; Gladys Laffely Maillard, Les assurances sur la vie, notamment les assurances de capitaux à prime unique, et leur traitement fiscal, ASA 66 S. 612 f.; Jean Lampert, LIFD: Le traitement fiscal de la prévoyance, StR 48/1993 S. 262 ff.; Richner/ Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 39 zu Art. 24 DBG; Peter Locher, Kommentar, N. 22 zu Art. 24 DBG; Bericht der Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken [im Folgenden: Expertenkommission Steuerlücken], 1998, S. 115 ff.). Dennoch bleiben die vom Gesetzgeber gemachten Vorgaben verbindlich (vgl. Art. 191 BV).
5.
5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und insbesondere auch "Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen" steuerbar (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG: alle Einkünfte "aus Vorsorgeeinrichtungen"). Art. 22 Abs. 1 DBG erfasst damit seinem Text zufolge Einkünfte aus der Vorsorge der sog. 1. Säule (Sozialversicherung; Art. 112 BV), der 2. Säule (berufliche Vorsorge; Art. 113 BV) und der Säule 3a (anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge). Der Besteuerung der Einkünfte nach Art. 22 Abs. 1 DBG steht der volle Abzug der an die entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Beiträge gegenüber (Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. d und e StHG; vgl. Peter Locher, Kommentar, N. 6, 12, 20 und 42 zu Art. 22 DBG). Diese steuerliche Behandlung entspricht dem sog. Waadtländer Modell, das mit dem Inkrafttreten der steuerrechtlichen Bestimmungen (Art. 81-83) des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) verwirklicht wurde (Näheres in BGE 130 I 205 E. 7 S. 212 ff. mit Hinweisen).
5.2 Auch wenn es hier um Altersvorsorge und (zumindest teilweise) um die Rückerstattung von Prämien geht, fällt die vom Verstorbenen bei der B.________ Versicherung abgeschlossene Versicherung nicht in den von Art. 22 Abs. 1 DBG ausdrücklich geregelten Anwendungsbereich. Die interessierenden Einkünfte stammen unbestrittenermassen aus einer Leibrentenversicherung. Als Leibrente wird eine periodisch wiederkehrende, in der Regel gleich bleibende und auf das Leben einer oder mehrerer Personen gestellte Leistung verstanden (vgl. Art. 516 ff. OR; Daniel Jungo/Wolfgang Maute, Lebensversicherungen und Steuern, 2003, S. 55 f.; Gladys Laffely Maillard, a.a.O., ASA 66 S. 609 f.; Peter Locher, Kommentar, N. 51 zu Art. 22 DBG; Thomas Fischer/ Werner A. Räber, Persönliche Steuer- und Vorsorgeplanung, 4. Aufl. 2002, S. 175 f. und 214 ff.; vgl. auch BBl 1998 S. 88 Ziff. 262.41; Urteil 2A.40/1998 vom 10. August 1998, in StE 1999 B 28 Nr. 6 und RDAF 1998 II S. 462, E. 4b mit Hinweisen). Beim Rentenschuldner kann es sich um eine Versicherungsgesellschaft, eine Privatperson oder einen Geschäftsbetrieb handeln (Hans-Jürg Neuhaus, Die steuerrechtlichen Massnahmen im Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, ASA 68 S. 293). Leibrentenversicherungen gehören allenfalls zur individuellen, nicht gebundenen Vorsorge der Säule 3b. Die "Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DBG beziehen sich aber nur auf Einkünfte aus der Vorsorge der Säulen 1, 2 und 3a.
5.3 In Bezug auf die individuelle, nicht gebundene Vorsorge der Säule 3b weicht das Gesetz vom genannten Waadtländer Modell ab (vgl. Urteil 2P.170/2003 vom 13. Februar 2004, in StR 59/2004 S. 346, E. 4.1). Die aufzubringenden Prämien können steuerlich nur sehr eingeschränkt, im Rahmen des sog. allgemeinen Versicherungsabzugs von den Einkünften abgezogen werden (Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG). Weil der pauschalisierte Abzug insbesondere auch für die Prämien der Krankenkassen und der nicht obligatorischen Unfallversicherung gilt, verbleibt neben der Grundversicherungsprämie für die Krankenkasse in der Regel (fast) kein Abzugsbetrag für anderweitige Versicherungen (Urteil 2A.366/2000 vom 15. November 2001, in StE 2002 B 26.12 Nr. 6 und RDAF 2002 II S. 323, E. 2a; Expertenkommission Steuerlücken, a.a.O., S. 107). Für die Leistungen aus der Säule 3b gilt trotzdem der allgemeine Grundsatz, dass alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (Art. 16 Abs. 1 DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 130 I 205 E. 7.6.2 S. 216).
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG sind Leibrenten allerdings nur zu 60 Prozent bzw. seit 1. Januar 2001 zu 40 Prozent steuerbar (AS 1999 2378 f. und 2386). Die reduzierte Besteuerung bei Leibrenten trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung des durch den Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals darstellt (BBl 1998 S. 87 Ziff. 262.41; BGE 130 I 205 E. 7.6.5. S. 219 f.; Urteil 2P.170/2003 vom 13. Februar 2004, in StR 59/2004 S. 346, E. 4.1).
5.4.2 Ursprünglich hatte der Bundesrat gemäss Botschaft über die Steuerharmonisierung zwar noch die unbegrenzte Steuerbarkeit der Leistungen aus einem Leibrentenversicherungsvertrag vor Augen gehabt, wobei dem die vollumfängliche Abzugsfähigkeit der Prämien und Einlagen gegenübergestanden hätte (nach dem sog. Waadtländer Modell, BBl 1983 III 165). Davon wurde aber in der Folge Abstand genommen (vgl. Votum Binder in AB S 1986 S. 133 f.; Jean Lampert, a.a.O. in StR 48/1993 S. 259 f.; ders., Prévoyance, famille, droit pénal: quelques points de la LIFD méritant discussion, ASA 62 S. 18 f.; Markus Reich, a.a.O., N. 69 zu Art. 7 StHG; Peter Locher, Kommentar, N. 50 zu Art. 22 DBG; Ferdinand Zuppinger/Peter Böckli/Peter Locher/Markus Reich, Steuerharmonisierung, 1984, S. 86 f.). Das Bundesgericht hatte denn auch in einem früheren Entscheid entsprechend dem vom Bundesrat ursprünglich befürworteten Modell eine vollständige Erfassung der Rückgewährleistung mit der Einkommenssteuer geschützt. Dies betraf indes die kantonale Steuer im Kanton Waadt. Dort konnten die steuerbaren Einkünfte damals noch grundsätzlich umfassend um die Einlagen und Prämien für die Leibrentenversicherung gekürzt werden. Sowohl die Frage einer Doppelbesteuerung als auch diejenige der Behandlung nach den Bundessteuererlassen (StHG und DBG) wurde offen gelassen bzw. nicht näher behandelt (Urteil 2P.194/1998 vom 4. Mai 1999, in StR 54/1999 S. 740 und RDAF 1999 II S. 475, E. 4c-e). Seither hat das Bundesgericht zudem erklärt, dass das weitere Festhalten (über den 1. Januar 2001 hinaus) am sog. Waadtländer Modell durch den Kanton Waadt in Bezug auf die Leibrentenversicherungen bundesrechtswidrig ist (erwähntes Urteil 2P.170/2003, in StR 59/2004 S. 346, E. 7-8).
5.4.3 Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei Leibrenten ein Teil der Rente eine Rückzahlung der vom Versicherten (oder Dritten) eingebrachten Mittel darstellt, ohne dass diese zu einem früheren Zeitpunkt vollständig von den Einkünften abgezogen werden konnten (vgl. oben E. 5.3). Um dies zu berücksichtigen, sah er zunächst eine steuerbare Quote der Leibrenten von 60 Prozent vor und schränkte damit die zuvor bestehende volle Besteuerung der Versicherungsleistungen entsprechend ein (vgl. Botschaft über die Ausführung der Finanzordnung 1955 bis 1958, BBl 1954 II 781 zu Art. 21bis WStB). Auf die Kritik hin, der der Besteuerung unterliegende Anteil von 60 Prozent sei zu hoch und führe dazu, dass nicht nur die Ertragskomponente, sondern regelmässig auch ein Anteil Kapitalrückzahlung besteuert werde, hat er die steuerbare Quote auf den 1. Januar 2001 auf 40 Prozent herabgesetzt (vgl. BBl 1998 S. 87 f., 90 und 97; Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in ASA 68 S. 294; Peter Locher, Besteuerung von Renten und rentenähnlichen Rechtsverhältnissen in der Schweiz, SJZ 87/1991 S. 184; Willi Berger, Wann kommt die gerechte Besteuerung der privaten Rentenversicherungen?, StR 51/1996 S. 375 ff.). Die pauschale Festsetzung eines Prozentanteils ohne weitere Abstufungen wurde aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität bewusst gewählt (vgl. BBl 1998 S. 90 und 97; erwähnte Urteile 2A.366/2000, in StE 2002 B 26.12 Nr. 6 und RDAF 2002 II S. 323, E. 2a; 2P.170/2003, in StR 59/2004 S. 346, E. 4.1); andere Lösungsansätze würden ein nicht sehr anwendungsfreundliches Regelwerk bedingen, den administrativen Aufwand allseitig markant erhöhen und die Anwendung in der Praxis erheblich erschweren (Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in ASA 68 S. 295). An der schematisierenden Vorgehensweise wurde auch anlässlich späterer Gesetzesänderungen festgehalten. Dabei nahm der Gesetzgeber in Kauf, dass der Ertragsanteil unter anderem je nach Alter und Geschlecht des Versicherten, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Dauer der Rentenzahlungen differieren kann (vgl. Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in ASA 68 S. 294; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl. 2001, N. 103 zu § 14, S. 339 f. mit Kritik). Mit der Pauschalisierung sollte entbehrlich sein, jeweils den Kapitalrückzahlungs- und den Ertragsanteil ermitteln und allenfalls darüber befinden zu müssen, was als Kapital- und was als Ertragsanteil zu betrachten ist.
5.4.4 Mithin sind und waren für den Versicherten sämtliche Rentenleistungen zu 60 bzw. 40 Prozent einkommenssteuerpflichtig, ungeachtet dessen, wie lange eine Rente bezogen bzw. ob und wann die Einlage aufgebraucht wurde oder wird. Es ist zu prüfen, ob diese Vorgehensweise auch für den im Todesfall fällig werdenden Rückgewährbetrag zu gelten hat oder eine andere Lösung vorzuziehen ist.
5.5
5.5.1 Das Kantonale Steueramt Zürich weist in seiner Vernehmlassung auf die bundesgerichtlichen Ausführungen in BGE 82 II 94 E. 4a S. 98 hin. Demnach fallen mit dem Tode fällig gewordene Versicherungsleistungen, die aufgrund einer Begünstigungsklausel im Versicherungsvertrag ausbezahlt werden, nicht in den Nachlass. Daraus schliesst das Steueramt, dass Art. 24 lit. a DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG nicht einschlägig seien und die Rückgewährleistung somit vollständig als Einkommen zu besteuern sei. In diese Richtung geht auch die Empfehlung des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 2./3. April 2003 zur Besteuerung von Leibrentenversicherungsleistungen (dortige lit. B); laut dieser Empfehlung sollen Rückgewährleistungen nur der Erbschaftssteuer unterliegen, wenn im Versicherungsvertrag kein Begünstigter benannt ist.
Der zitierte Entscheid des Bundesgerichts befasst sich indes mit dem Nachlass im Sinne des Erbrechts (vgl. zur erbrechtlichen Behandlung von Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen BGE 130 I 205 E. 8 S. 220 f.; 129 III 305). Für das Steuerrecht und namentlich für das Doppelbesteuerungsrecht ist der Begriff der Erbschaft unabhängig von der zivilrechtlichen Definition bzw. Behandlung zu bestimmen (BGE 130 I 205 E. 9.1 und 9.2 S. 221). Dass Leistungen nicht in den Nachlass im Sinne des Erbrechts fallen, heisst deshalb noch nicht, dieser Schluss müsse auch für das Steuerrecht gelten. Das Bundesgericht hat zudem unlängst in Abweichung von der Praxis einiger Kantone festgehalten, dass die Frage, ob eine Vorsorge- oder Versicherungsleistung der Einkommenssteuer unterliegt, unabhängig von einer Begünstigungsklausel zu beurteilen ist. Erst wenn feststeht, dass eine Leistung einkommenssteuerrechtlich zu erfassen ist, kommt es auf eine etwaige Begünstigungsklausel an (BGE 130 I 205 E. 9.5 S. 222 f.). Aus ihr ergibt sich nämlich der Leistungsempfänger und damit der für die Besteuerung des Einkommens zuständige (Wohnsitz-)Kanton (vgl. oben E. 3.2).
5.5.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern vertritt ihrerseits die Ansicht, dass Art. 24 lit. a DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG (Vermögensanfall infolge Erbschaft) vorliegend zum Tragen kommen (vgl. auch Daniel Jungo/Wolfgang Maute, a.a.O., S. 70 f.; Thomas Fischer/ Werner Räber, a.a.O., S. 177; Peter Locher, Kommentar, N. 7 und 26 zu Art. 24 DBG; Gladys Laffely Maillard, a.a.O., ASA 66 S. 612; Roger Iff, Zum Rückkauf von Renten, StR 54/1999 S. 780). Die Rückgewährsumme stamme aus dem Vermögen des Erblassers und hätte im Falle eines Versicherungsrückkaufs zu Lebzeiten des Verstorbenen dessen Einkommen gebildet. Sie könne daher allenfalls mit der Erbschaftssteuer im Kanton, in welchem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte - hier demnach im Kanton Bern -, erfasst werden. Der Kanton Zürich dürfe den auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteil am Rückgewährbetrag hingegen nicht als Einkommen besteuern. Insoweit beruft sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern auf ein in BGE 88 I 116 bzw. ASA 31 S. 374 publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 1962.
In diesem Entscheid, dem keine doppelbesteuerungsrechtliche Problematik zugrunde lag, hat das Bundesgericht angedeutet, die einem Erben zufallende Kapitalleistung aus rückkaufsfähiger Lebensversicherung stelle - im Gegensatz zur Todesfallsumme aus einer Unfallversicherung oder aus einer nicht rückkaufsfähigen Lebensversicherung - einen einkommenssteuerfreien Eingang aus Erbschaft dar. Als Begründung wurde angeführt, dass der Erblasser bereits einen festen Anspruch hierauf hatte, da der Rückkaufswert der Versicherung ein jederzeit realisierbarer Vermögenswert ist (BGE 88 I 116 E. 3b S. 120 f.).
5.5.3 Demgegenüber verweisen die Steuerrekurskommission sowie das Steueramt des Kantons Zürich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 1973 zur interkantonalen Doppelbesteuerung. Dort hatte das Bundesgericht darauf abgestellt, dass Todesfallentschädigungen sowie Leistungen aus Personalversicherung, die nach dem Tode des Versicherten ausgerichtet werden, nicht vorerst in die Erbmasse, sondern direkt in das Vermögen der anspruchsberechtigten Erben fallen. Daher waren sie als Einkommen und nicht als Erbschaft zu versteuern. Das Besteuerungsrecht war somit dem Kanton zugewiesen worden, in welchem die Leistungsempfänger ihren Wohnsitz hatten (BGE 99 Ia 232 E. 3 S. 235).
5.5.4 Die Erwägungen der Entscheide BGE 88 I 116 und 99 Ia 232 können allerdings nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Ihnen lagen Sachverhalte aus den Jahren 1957 und 1971 zugrunde. Seither ist der Bereich der Vorsorge- und Versicherungsleistungen auf Bundesebene gesetzlich neu geregelt worden. Zum einen ist am 1. Januar 1985 das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) mit steuerrechtlichen Sonderbestimmungen in Kraft getreten (vgl. Art. 80-83 BVG und Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3; SR 831.461.3). Zum anderen ist 1993 das Steuerharmonisierungsgesetz unter anderem mit einer eigenen Regelung für Leibrentenversicherungen (siehe oben E. 5.4) eingeführt worden. Diese Gesetzeswerke enthalten für die Kantone verbindliche Regelungen, wie Einkünfte und Ausgaben steuerlich zu behandeln sind (vgl. BGE 130 I 205 E. 5 und 9.3 S. 211 f. und 222).
5.5.5 Wohl heisst es in Art. 23 lit. b DBG, dass unter anderem einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile steuerbar seien. Das Steueramt und die Steuerrekurskommission des Kantons Zürich haben sich auf die entsprechende Bestimmung im kantonalen Recht berufen (§ 23 lit. b StG/ZH). Wie ausgeführt, enthält die Rückgewährleistung bei der Leibrente jedoch grundsätzlich eine Kapitalrückzahlungskomponente. Deswegen hat der Gesetzgeber bestimmt, die Leibrente nicht vollständig der Einkommenssteuer zu unterwerfen (vgl. oben E. 5.4.3; Martin Steiner, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, 2000, N. 20 zu Art. 22 DBG). Mithin hat Art. 22 Abs. 3 DBG hier als lex specialis dem Art. 23 lit. b DBG vorzugehen (vgl. Rainer Zigerlig/Guido Jud, in Zweifel/ Athanas [Hrsg.], a.a.O., Bd. I/2a, 2000, N. 10 zu Art. 23 DBG; Peter Locher, Kommentar, N. 26 zu Art. 23 DBG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 23 DBG). Art. 23 lit. b DBG ist denn auch eher auf Leistungen zugeschnitten, die von Unfall- und Haftpflichtversicherungen ausgerichtet werden. Dort werden Prämien lediglich für das vom Versicherer zu tragende Risiko geleistet; das beim Eintritt des versicherten Ereignisses auszubezahlende Kapital enthält regelmässig keine eigentliche Kapitalrückzahlungskomponente.
5.5.6 Doch auch die gänzliche bzw. weitgehende Befreiung von der Einkommenssteuer in Anwendung von Art. 24 lit. b DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG bzw. von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 7 Abs. 1ter StHG ist für die Rückgewährleistung aus der Leibrentenversicherung abzulehnen. Das würde zu einer vom Gesetz für Leibrenten nicht vorgesehenen Privilegierung führen. Diese Bestimmungen nennen ausdrücklich nur die rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen. Da die Rentenversicherung im Gegensatz dazu dort nicht aufgeführt ist, kommen Vermögensanfälle aus der Rentenversicherung nicht in den Genuss der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Steuerfreiheit. Diese Bestimmungen stellen eine Ausnahme vom Grundsatz der Erfassung aller Einkünfte mit der Einkommenssteuer dar und dürfen deshalb nicht in einem weiten Sinne verstanden werden (Urteil 2P.194/1998 vom 4. Mai 1999, in StR 54/1999 S. 740 und RDAF 1999 II S. 475, E. 4c; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 29 zu Art. 16 DBG). Durch die weitgehende Befreiung des Vermögensanfalls aus Kapitalversicherung von der Einkommenssteuer wollte der Gesetzgeber für jene bestimmte Versicherungsart einen besonderen Anreiz für den Sparer geben (BGE 130 I 205 E. 7.6.2 S. 217 mit Hinweisen; Jean Lampert, a.a.O. in StR 48/1993 S. 266).
Bereits im Urteil des Bundesgerichts 2A.40/1998 vom 10. August 1998 (in StE 1999 B 28 Nr. 6 und RDAF 1998 II S. 462, E. 4c) zu den Regelungen der Art. 21bis Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt), die mit Art. 22 Abs. 3 und Art. 24 lit. b DBG vergleichbar sind, hatte das Bundesgericht für den Rückkauf einer Leibrentenversicherung entschieden, dass weder das Gesetz Raum lasse noch sonst wie Anlass bestehe, von der für die Rentenzahlungen vorgesehenen Regelung abzuweichen. Daran haben der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz (in seiner Empfehlung vom 2/3. April 2003 zur Besteuerung von Leibrentenversicherungsleistungen, lit. A 2) und ein Teil der Doktrin unter dem Regime des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) für den Versicherungsrückkauf festgehalten (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 49 zu Art. 22 DBG; a.A.: Peter Locher, Kommentar, N. 26 zu Art. 24 DBG; Roger Iff, a.a.O., StR 54/1999 S. 782; Gladys Laffely Maillard, a.a.O., ASA 66 S. 612).
5.5.7 Zwar hat das Bundesgericht zu sog. Zeitrentenverträgen entschieden, dass die Kapitalrückzahlungen einkommenssteuerfrei sind; nur die Leistungen im Umfange der Zinsquote werden als Vermögensertrag nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG besteuert. Allerdings handelt es sich bei der Zeitrente nicht um eine Rentenversicherung oder Leibrente, sondern um ein Finanzgeschäft, bei dem ein (verzinsliches) Kapital ratenweise zurückbezahlt wird. Als Zeitrenten werden periodisch wiederkehrende, zeitlich beschränkte und nicht auf das Leben einer Person abstellende Leistungen bezeichnet (vgl. erwähntes Urteil 2A.366/2000, in StE 2002 B 26.12 Nr. 6 und RDAF 2002 II S. 323, insbes. E. 2b; Gladys Laffely Maillard, a.a.O. in ASA 66 S. 607; Peter Locher, Kommentar, I. Teil, N. 51 zu Art. 22 DBG; Daniel Jungo/ Wolfgang Maute, a.a.O., S. 56).
6.
6.1 Bleibt die Anwendung der Regelungen in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG zu untersuchen. Im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 1 DBG wird dort nicht ausdrücklich die "Rückzahlung von Einlagen, Prämien und Beiträgen" erwähnt. Der Ansatz der in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG vorgesehenen Aufteilungsquote auch für die Rückgewährleistung erscheint aber folgerichtig, wenn das Gesetz diese Quoten bereits für die Rentenleistungen vorgesehen hat. Der Gesetzgeber ist bei der Wahl der Quoten von Erfahrungswerten ausgegangen (vgl. u.a. BBl 1998 S. 97; Willi Berger, a.a.O. in StR 51/1996 S. 376 ff.; Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in ASA 68 S. 294). Würde davon ausgegangen werden, dass der Kapitalrückzahlungsanteil mehr als 60 Prozent, ja gar die gesamte Rückgewährleistung ausmacht, wäre daraus unter Umständen zu schliessen, dass die bereits ausgezahlten Renten Zinsen und Überschüsse von über 40 Prozent enthielten, die wegen der pauschalen Regelungen in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG (nach der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) jedoch nicht besteuert worden wären. Ein pauschalisierendes System muss aber konsequent durchgeführt werden. Es geht grundsätzlich nicht an, hiervon unvermittelt für den gleichen Bereich abzuweichen, indem von der zunächst pauschalen Behandlung später und nur für einen Teil der Versicherungsleistungen zu einer exakten Berechnung von Kapitalrückzahlungs- und Ertragsquote übergegangen wird. In die Bestimmung des Umfangs der Pauschale ist vom Gesetzgeber bereits einbezogen worden, dass der Ertragsanteil nicht immer gleich bleibt. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber bei der Leibrente bewusst gewählte schematisierende Behandlung rechtfertigt es sich demzufolge nicht, den Ertragsanteil -gegenüber der Kapitalrückzahlungsquote - in Bezug auf die Rückgewährleistung konkret zu ermitteln und nur den derart berechneten Ertragsanteil der Einkommenssteuer zu unterwerfen (a.A. Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O., ASA 68 S.297; Peter Locher, Kommentar, N.26 zu Art. 24 DBG; Roger Iff, a.a.O., StR 54/1999 S. 782). Das widerspräche auch der vom Gesetzgeber beabsichtigten Vereinfachung, die nicht darauf abstellt, wie hoch der Ertragsanteil jeweils exakt ausfällt. Sofern die versicherte Person im Übrigen länger leben würde und dadurch im Rahmen der Rentenzahlungen gleichsam das ganze eingezahlte Kapital zurückbekäme, würde die Besteuerung der gesamten Versicherungsleistungen nach Art. 22 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG stattfinden; dementsprechend bekämen Erben das noch vorhandene Kapital auch nur in dem Umfang, dass bereits 40 Prozent hiervon der Einkommenssteuer unterworfen worden war. Nach dem Gesagten erscheint es daher sachgerecht und nahe liegend, beim Tode des Versicherten die Art. 22 Abs.3 DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG genauso auf die Rückgewährleistung anzuwenden. Demnach unterliegen 40 Prozent des Rückgewährbetrages der Einkommenssteuer. Der für die Besteuerung des Einkommens zuständige Kanton kann daher nur diesen Prozentanteil des dem Leistungsempfänger ausgerichteten Rückgewährbetrages besteuern. Die sich anschliessende Frage der Art der Steuerberechnung ist nicht Gegenstand der hier interessierenden Doppelbesteuerung.
6.2 Was die übrigen 60 Prozent der Rückgewährsumme anbelangt, so handelt es sich nach der pauschalisierenden Sichtweise um Rückzahlung des vom Verstorbenen als Einlage geleisteten und noch nicht aufgebrauchten Kapitals. Im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts sind sie damit der Erbschaft zuzuordnen, ungeachtet dessen, ob im Versicherungsvertrag eine Begünstigungsklausel enthalten war (vgl. obige E. 3.2 und 5.5.1; BGE 130 I 205 E. 9.4 und 9.5 S. 222 f.). Das bedeutet, dass dieser Teil dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zugewiesen ist. Es ist diesem Kanton überlassen, ob er nach seinem Erbschaftssteuerrecht eine entsprechende Besteuerung auch wirklich vornehmen will (BGE 130 I 205 E. 9.6 S. 223).
6.3 Zwar gilt die prozentuale Aufteilung mit dem vorstehenden Zahlenverhältnis im Steuerharmonisierungsgesetz und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer erst seit dem 1. Januar 2001 (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 52 zu Art. 22 DBG), während der Versicherte bereits im Jahre 2000 verstarb, worauf der Rückgewährbetrag noch im selben Jahr fällig und ausbezahlt wurde. Auch wenn diese Gesetze damals noch eine Besteuerung von 60 Prozent der Leistungen als Einkommen vorsahen (vgl. oben E. 5.4.1 und 5.4.3; AS 1999 2378 f. und 2386; BBl 1998 S. 90 und 97), besteht unter dem Blickwinkel des Doppelbesteuerungsverbots kein Anlass, derartige Unterscheidungen in zeitlicher Hinsicht zu treffen. Es soll eine praktikable Kollisionsregel aufgestellt werden, die allgemeine Gültigkeit hat und nicht wegen etwaiger zeitlicher Verschiebungen oder Überschneidungen zu neuen Abgrenzungsproblemen führen kann.
6.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2003 sowie die Erbschaftssteuer-Veranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 13. März 2001 aufgehoben werden und der dem Beschwerdeführer zustehende Rückgewährbetrag den beteiligten Kantonen gemäss den Ausführungen in obigen Erwägungen 6.1 und 6.2 zur Besteuerung zugewiesen wird. Die Steuerrekurskommission des Kantons Zürich wird auch über die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden haben.
7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die bundesgerichtlichen Kosten den Kantonen Bern und Zürich je hälftig auferlegt, da sie in ihren Vermögensinteressen handelten (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2003 sowie die Erbschaftssteuer-Veranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 13. März 2001 aufgehoben werden.
2.
Der dem Beschwerdeführer durch die B.________ Versicherung geleistete Rückgewährbetrag aus der Police Nr. ... von Fr. 91'134.-- wird zu 40 Prozent dem Kanton Zürich für die Einkommensbesteuerung und zu 60 Prozent dem Kanton Bern für die Erbschaftsbesteuerung zugewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr Fr. 2'000.-- wird den Kantonen Bern und Zürich je hälftig auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: