BGer 2P.85/2005
 
BGer 2P.85/2005 vom 21.06.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.85/2005 /kil
Urteil vom 21. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________,
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. Januar 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ wohnt seit dem 1. April 1999 mit seiner Lebenspartnerin zusammen in A.________. Am 27. August 2004 stellte die Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________ die Sozialhilfeunterstützung per 1. August 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ein, der Unterstützungsbedarf von X.________ sei (neu) unter Einbezug des Einkommens seiner Lebenspartnerin zu berechnen, woraus sich ein massgeblicher Einnahmenüberschuss ergebe. Dagegen erhob X.________ erfolglos Beschwerden beim Departement des Innern sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 21. Januar 2005 ist mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, es könne dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
1.2 Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 3. März 2005 an das Bundesgericht stellt X.________ verschiedene Rechtsbegehren, worunter insbesondere die Anträge auf Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 21. Januar 2005 und der vorangegangenen Verfügungen, auf neue Berechnung des Unterstützungsbedarfs sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt deren Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Departement des Innern stellt Antrag auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1 Kantonale Entscheide unterliegen nur dann der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, wenn sie sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG). Soweit dem angefochtenen Entscheid hingegen selbständiges kantonales Recht zugrundeliegt, steht unter den entsprechenden weiteren Voraussetzungen ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 121 II 72 E. 1b S. 75 mit Hinweisen).
2.2 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Erteilung bzw. Einstellung von Sozialhilfeleistungen. Gemäss Art. 115 BV ist dafür der Wohnkanton zuständig. Anwendung fand denn auch lediglich selbständiges kantonales Recht, insbesondere das solothurnische Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 2. Juli 1989 (Sozialhilfegesetz). Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ausgeschlossen. Möglich ist einzig die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 ff. OG.
3.
3.1 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die Beschwerdeschrift unter anderem die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberstellt; vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S. 495). Insbesondere genügt für die Erhebung der Willkürrüge die Behauptung nicht, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr ist die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und es ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
3.2 Die Beschwerdeschrift erschöpft sich in appellatorisches Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, das Urteil des Verwaltungsgerichts grenze für ihn an Willkür. Weder nennt er aber eine Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt worden sein soll, noch zeigt er im Einzelnen auf, weshalb der Entscheid offensichtlich unhaltbar sein sollte. Die Beschwerdeschrift genügt damit den Anforderungen an die Begründung nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG selbst dann nicht, wenn berücksichtigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt. Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.3 Ergänzend kann immerhin darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht die Praxis des Kantons Solothurn, bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs die Einkünfte des Lebenspartners in einem stabilen Konkubinat nach mindestens zweijährigem Zusammenleben mitzuberücksichtigen, als grundsätzlich nicht verfassungswidrig beurteilt hat (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004 und 2P.218/2003 vom 12. Januar 2004).
4.
4.1 Damit ist auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Zwar stellt er ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, doch ist fraglich, ob vom dafür erforderlichen Fehlen der Aussichtslosigkeit (bzw. von den notwendigen minimalen Erfolgschancen) seiner Begehren ausgegangen werden könnte (vgl. Art. 152 OG). Der selbst nicht rechtskundige mittellose Beschwerdeführer wurde indessen durch die falsche Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts dazu verleitet, selbst eine Rechtsschrift zu verfassen, welche die Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wohl erfüllt hätte, deren Zulässigkeit aber an den strengeren Anforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde scheitert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________ sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: