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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.379/2005 /leb
Urteil vom 17. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführerinnen,
vertreten durch C.________,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung gegenüber A.________,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 10. Mai 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die philippinische Staatsangehörige A.________, geb. 1965, ersuchte am 1. August 2004 um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter B.________, geb. 1995, die bei ihrem Vater D.________ und dessen Ehefrau C.________ in Bern wohnt. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (heute: Bundesamt für Migration) lehnte das Einreisegesuch mit Verfügung vom 19. August 2004 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte C.________ (Stiefmutter von B.________ und Gastgeberin von A.________) an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, welches die Beschwerde am 10. Mai 2005 abwies.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Juni 2005 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, den Beschwerdeentscheid des Departements aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Bern anzuweisen, A.________ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr zweimal pro Jahr ein Besuchervisum auszustellen, damit sie die neunjährige Tochter B.________ besuchen könne.
2.
2.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur beschränkt zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b OG).
Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, vorliegend sei die Beschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zulässig. Nach dieser Bestimmung steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zur Verfügung zur Anfechtung von Entscheiden über die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; umgekehrt ist sie zulässig, sofern ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht. Die Beschwerdeführerinnen leiten einen Rechtsanspruch auf Einreise aus Art. 8 EMRK, aus Art. 11 und 14 BV sowie aus Art. 11 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention, KRK; SR 0.107) ab; sie gehen davon aus, es müsse ihnen ermöglicht werden, die familiäre Beziehung in der Schweiz zu pflegen.
Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass vorliegend eine Einreiseverweigerung streitig ist. Gegen derartige Verfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG grundsätzlich unzulässig; anders als beim Ausschliessungsgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG hat der Gesetzgeber diesen Ausschliessungsgrund nicht mit der Frage nach dem Bestehen von Rechtsansprüchen verknüpft. Dies bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerinnen in dieser Angelegenheit ohne Rechtsschutz bleiben. Gegen die die Einreisebewilligung verweigernde Verfügung des Bundesamtes für Migration steht die Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zur Verfügung (Art. 20 Abs. 1 ANAG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 20 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG), wobei es, wie der angefochtene Entscheid zeigt, bei der Entscheidfindung auch die von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Verfassungs- und Konventionsnormen berücksichtigt (E. 11 und 12). Damit ist Art. 13 EMRK Genüge getan, welcher das Recht einräumt, bei behaupteter Verletzung von Konventionsgarantien bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gewährt Art. 13 EMRK nicht. Es besteht weder Anlass noch eine Handhabe, in Abweichung vom klaren Wortlaut von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG vorliegend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen (vgl. BGE 129 II 193).
2.2 Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ist darauf im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen, nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben um Kostenbefreiung ersucht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen als aussichtslos, sodass dem Gesuch nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG). Den Beschwerdeführerinnen sind daher die bundesgerichtlichen Kosten - je zur Hälfte unter Solidarhaft - aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sowie der Fremdenpolizei der Stadt Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: