Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.160/2004 /kil
Urteil vom 9. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
1. G.________,
2. Vorsorgeeinrichtung der G.________,
3. M.________,
4. Vorsorgeeinrichtung der M.________,
Beschwerdeführerinnen, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Strub,
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Christian Brückner und Dr. Fabian Burkart,
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Route de Chavannes 35, 1007 Lausanne.
Gegenstand
Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 4. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Banken "A.________" und "B.________" hatten ihr Personal aufgrund eines Anschlussvertrags gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der - als Genossenschaft organisierten - X.________ versichert. Anfang 1994 übernahmen einerseits die "G.________" die "A.________" und andererseits die "L.________" die "B.________", je mit Einschluss eines Teils des Personals. Ein weiterer Teil der Angestellten der übernommenen Bankinstitute (namentlich das Informatikpersonal) wechselte zum Unternehmen "M.________". Im März 1994 kündigten deshalb sowohl die "G.________" als auch die "L.________" den jeweiligen Anschlussvertrag mit der X.________ per 31. Dezember 1994; diese Kündigung galt auch für das von der "M.________" übernommene Personal.
Offenbar ebenfalls auf den 31. Dezember 1994 kündigten die S.________ und die T.________ je ihren Anschlussvertrag mit der X.________.
B.
Mit Eingaben vom 8. bzw. 13. Februar 1995 verlangten die "G.________", die "L.________" und die "M.________" beim Bundesamt für Sozialversicherung, die X.________ zu verpflichten, eine Teilliquidation im Sinne von Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) durchzuführen und die freien Mittel nach Massgabe der Deckungskapitalien auf die austretenden Versicherten (den Abgangsbestand) und die bei der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versicherten (den Fortbestand) aufzuteilen. Mit Schreiben vom 29. Mai 1995 schlossen sich die Vorsorgeeinrichtungen der "G.________", der "L.________" und der "M.________" dem Gesuch an.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung sprach sowohl den neuen Arbeitgebern als auch den neuen Vorsorgeeinrichtungen des Abgangsbestands die Legitimation ab, einen entsprechenden Entscheid zu verlangen (Verfügung vom 6. Februar 1996). Hiergegen beschwerten sich - nachdem die "L.________" von der "G.________" und die Vorsorgeeinrichtung der "L.________" von der Vorsorgeeinrichtung der "G.________" übernommen worden waren - die vier verbleibenden Gesuchsteller bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Mit Entscheid vom 3. März 1997 bejahte diese die Legitimation von Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtungen, worauf das Bundesamt für Sozialversicherung an das Bundesgericht gelangte. Letzteres wies die bei ihm eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Urteil 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998, publ. in: Pra 87/1998 S. 435 ff.).
D.
Am 10. September 1998 stellte das Bundesamt für Sozialversicherung fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der X.________ gegeben seien, und wies deren Verwaltungsrat an, die Höhe der freien Mittel per 31. Dezember 1994 festzustellen und bis zum 30. November 1998 einen Verteilungsplan vorzulegen. Diese Verfügung focht die X.________ erfolglos bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge an; die gegen deren abschlägigen Entscheid beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.203/2000) zog die X.________ am 10. Juli 2000 zurück.
E.
Am 18. Dezember 2000 reichte die X.________ dem Bundesamt für Sozialversicherung ein "Konzept zur Teilliquidation" sowie je eine von Experten verfasste technische und kaufmännische Bilanz mit Erläuterungen ein; nach Anhörung der Beteiligten genehmigte das Bundesamt den vorgelegten Verteilungsplan (Verfügung vom 25. April 2002). Hiergegen beschwerten sich die "G.________", die Vorsorgeeinrichtung der "G.________", die "M.________" und die Vorsorgeeinrichtung der "M.________" erfolglos bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Urteil vom 4. Februar 2004).
F.
Am 14. März 2004 haben die "G.________", die Vorsorgeeinrichtung der "G.________", die "M.________" und die Vorsorgeeinrichtung der "M.________" beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellen folgenden Antrag:
"Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 4. Februar 2004 aufzuheben und
a) es sei die Sache an das BSV zurückzuweisen mit der Auflage, von der Beschwerdegegnerin die zutreffende Ausarbeitung einer Teilliquidationsbilanz und eines Verteilplanes mit kollektiver Übertragung der anteiligen freien Mittel an die aufnehmenden Vorsorgeeinrichtungen zu verlangen, eventuell: es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen II und IV als Anteil an den freien Mitteln kollektiv einen Betrag von Fr.11'834'000.-- mit Zins zu 5% ab 1.1.1995 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt, und
b) es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen II und IV den Betrag von Fr. 1'868'242.65 mit Zins zu 5% ab 1.1.1995 zum Ausgleich des sog. 4%-Abzugs zu bezahlen, und
c) es sei die Beschwerdegegnerin generell zur kollektiven Übertragung der auf die übertragenen Versichertenbestände entfallenden anteiligen freien Mittel an die Beschwerdeführerinnen II und IV zu verpflichten,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
G.
Die X.________ sowie das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf Vernehmlassung verzichtet hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Aufsichtsbehörde betreffend die Genehmigung von Plänen, welche im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation die Verteilung des Stiftungsvermögens auf die verschiedenen Destinatärsgruppen regeln (sog. Verteilungspläne), unterliegen der Beschwerde an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. a BVG). Deren Urteile können ihrerseits mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 4 BVG; vgl. BGE 119 Ib 46 E. 1c S. 50 sowie nicht veröffentlichte E. 1.2 von BGE 128 II 394 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 41/03 vom 14. November 2003, E. 4.1). Die Beschwerdeführerinnen sind vom angefochtenen Urteil, welches die Genehmigung des Verteilungsplans für das von ihnen übernommene Personal der "A.________" und der "B.________" schützt, unmittelbar berührt; sie sind daher gemäss Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerdeführerinnen verlangen - ohne jede Begründung - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie übersehen dabei, dass das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich schriftlich ist (Art. 110 OG). Zwar kann der Präsident eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 112 OG), doch geschieht dies nur ausnahmsweise und es steht den Parteien kein Anspruch hierauf zu. Soweit das Bundesgericht, wie im vorliegenden Fall, grundsätzlich an den von einer richterlichen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht opportun, wobei sich aus den verfassungsrechtlichen Ansprüchen für gerichtliche Verfahren (Art. 30 BV) nichts anderes ergibt (vgl. BGE 128 I 288 E. 2 S. 290 ff.). Schliesslich besteht im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht auch nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, wenn - wie hier - lediglich Rechtsfragen zu prüfen sind oder wenn die Beschwerde keine sachverhaltsmässigen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die nicht aufgrund der Akten in angemessener Weise beantwortet werden können (BGE 125 V 37 E. 3 S. 39; Urteil 2A.584/1996, in: ZBl 99/1998 S. 226, E. 5d; vgl. auch Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 328, 331 u. 338; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/ Strassburg/Arlington 1996, N 118 zu Art. 6).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Durchführung der Teilliquidation wie folgt vorgegangen: Zunächst liess sie rückwirkend per 31. Dezember 1994 eine kaufmännische Bilanz erstellen, in welcher die Aktiven mit ihren "tatsächlichen Werten" eingesetzt wurden, was zu einigen Modifikationen im Vergleich zur Jahresrechnung führte. Der so ausgewiesene Gesamtwert der Aktiven betrug 268,931 Mio. Franken, was - nach Abzug der Schulden (69,752 Mio. Franken) und der Rückstellungen (20,422 Mio. Franken) - einen Nettobetrag von 178,757 Mio. Franken ergab. Um das Vermögen zu bestimmen, welches für die Teilliquidation tatsächlich zur Verfügung stand, wurden im Rahmen des auf der technischen Bilanz beruhenden Berichts die folgenden Beträge zum Nettovermögen addiert: Zum einen 66,868 Mio. Franken, welche an die neuen Vorsorgeeinrichtungen des Abgangsbestands bezahlt worden waren; diese Summe schliesst neben den Zahlungen zugunsten des Personals der "A.________", der "B.________" und der "M.________", deren Ansprüche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, auch jene für das Personal der S.________ und der T.________ ein, das ebenfalls von der Teilliquidation per 31. Dezember 1994 betroffenen ist (vgl. Lit. A). Zum anderen waren die 6,390 Mio. Franken hinzuzurechnen, welche an die im Laufe des Jahres 1994 einzeln ausgeschiedenen Versicherten bezahlt worden waren, die bei der Teilliquidation mitzuberücksichtigen waren. Mithin stand für die Teilliquidation ein Vermögen von 252,015 Mio. Franken zur Verfügung.
2.2 Die Teilliquidation wurde erforderlich, weil insgesamt 486 Personen aus der Beschwerdegegnerin austraten: 315 aktive Versicherte und 96 Rentner sowie 75 im Laufe des Jahres 1994 einzeln ausgeschiedene Versicherte. Der bei der Beschwerdegegnerin verbleibende Fortbestand machte demgegenüber 1'050 Personen aus, von denen 672 aktive Versicherte und 259 Rentner waren (bei den restlichen Personen handelt es sich um hier nicht interessierende "assurés risques" sowie "assurés externes"). Gestützt auf diese Zahlen sowie auf die zuvor ermittelte Vermögenslage liess die Beschwerdegegnerin folgende technische Teilliquidationsbilanz erstellen:
Verfügbares Vermögen 252'014'957.-
Zusätzliche Beitragszahlungen 1'946'606.-
------------
253'961'563.-
Deckungskapital für den aktiven Fortbestand - 91'857'152.-
Deckungskapital für die Rentner des Fortbestands - 60'581'133.-
Deckungskapital für die externen Versicherten - 1'008'246.-
Deckungskapital für den aktiven Abgangsbestand - 39'865'235.-
Deckungskapital für die Rentner des Abgangsbestands - 24'894'941.-
Freizügigkeitsleistungen für Einzelaustritte - 6'390'310.-
Langlebigkeitsreserve für den Fortbestand - 2'264'012.-
Langlebigkeitsreserve für den Abgangsbestand - 953'028.-
Rückstellung für Todesfallkapital gemäss Art. 45 der Statuten - 100'000.-
Rückstellung für vorzeitige Pensionierungen - 3'352'878.-
Risikoschwankungsreserve - 2'000'000.-
-----------
Freies Vermögen 20'694'628.-
-----------
2.3 Vom frei verfügbaren Vermögen in der Höhe von 20,695 Mio. Franken wurde dem Abgangsbestand ein Betrag von 6'555'889 Franken überlassen, wovon 6'271'946 Franken auf die zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 übergetretenen Versicherten entfielen. Mit diesem Ergebnis waren die Beschwerdeführerinnen unzufrieden; sie vertraten die Auffassung, in einer Teilliquidationsbilanz seien weder kaufmännische Wertschwankungsreserven noch Rückstellungen technischer Natur zulässig. Die betreffenden Bilanzposten seien deshalb zum freien Vermögen der Beschwerdegegnerin zu schlagen und mit diesem auf den Abgangs- und Fortbestand aufzuteilen.
3.
Mit der vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben die Beschwerdeführerinnen zunächst zwei formelle Rügen:
3.1 Weil von der Beschwerdegegnerin gar kein eigentlicher Verteilungsplan erstellt worden sei, hatten die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren primär die Rückweisung der Streitigkeit an das Bundesamt beantragt. Gleichzeitig ersuchten sie für den Fall, dass diesem Begehren nicht entsprochen werde, vorsorglich um Gewährung einer Nachfrist "zur materiellen Stellungnahme" zum Verteilungsplan. In der Folge hat die Beschwerdekommission den Genehmigungsentscheid des Bundesamtes geschützt, ohne den Beschwerdeführerinnen die verlangte Nachfrist einzuräumen. Sie rügen deshalb hier eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.). Zu Unrecht: Das Institut der Nachfrist gemäss Art. 53 VwVG soll die Fristwahrung in Beschwerdesachen erleichtern, die einen aussergewöhnlichem Umfang aufweisen oder besondere Schwierigkeiten stellen. In solchen Verfahren kann nämlich die ordentliche Beschwerdefrist auch für den kundigen Rechtsvertreter knapp bemessen sein, wenn er sich neu mit der konkreten Streitigkeit zu befassen hat (vgl. hierzu: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz 2.97). Dementsprechend kommt eine Nachfrist zum Vornherein nicht in Frage, wenn sich der Rechtsvertreter - wie hier, wo er mit dem Rechtsstreit, den er seit Jahren führt, bestens vertraut ist - nicht erst in das Verfahren einarbeiten muss. Im Übrigen kann es ohnehin nicht Sinn und Zweck von Art. 53 VwVG sein, den Beschwerdeführerinnen im Ergebnis die Möglichkeit zu bieten, zunächst bloss einen kassatorischen Antrag zu stellen und nur diesen zu begründen, damit sie lediglich dann materiell zum Prozessgegenstand Stellung zu nehmen brauchen, wenn sie damit nicht durchdringen sollten. Ein derartiges zeitlich gestaffeltes Vortragen von Eventualstandpunkten würde zu einer unzulässigen Verschleppung des Verfahrens führen, auch wenn die Eventualmaxime als solche vorliegend nicht zum Tragen kommt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 67). Zudem hat die Vorinstanz hier einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt, womit den Beschwerdeführerinnen mehr als genügend Zeit für eine umfassende Darlegung ihrer Standpunkte gewährt wurde. Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, eine vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage verlangt zu haben, ob ein genügend klarer Verteilungsplan vorliege.
3.2 Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7) und die Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin und dem Bundesamt für deren Eingaben je längere Fristen gewährt habe als ihnen. Sie verkennen dabei, dass insoweit keine vergleichbaren Verhältnisse vorliegen und deshalb eine Verletzung von Art. 8 BV zum Vornherein nicht zur Diskussion steht: Die Beschwerdefrist ist gesetzlich auf dreissig Tage bestimmt (vgl. Art. 50 VwVG). Demgegenüber hat die angerufene Behörde die Frist, welche der Gegenpartei und der Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung gewährt wird, nach (freiem) pflichtgemässem Ermessen selbst festzusetzen. Eine solche behördliche Frist kann zudem ohne weiteres verlängert werden (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG), während die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist (Art. 22 Abs. 1 VwVG); nur in einigen wenigen, gesetzlich klar geregelten Ausnahmefällen - so bei Gewährung der erwähnten Nachfrist (Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 VwVG) oder bei Vorliegen eines Wiederherstellungsgrunds (Art. 24 Abs. 1 VwVG) - hat der Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist nicht unmittelbar den Verlust des Beschwerderechts zur Folge. Eine Verletzung der Waffengleichheit liegt ebenfalls nicht vor, zumal die Vorinstanz die streitigen Vernehmlassungsfristen mit zwei Monaten Dauer nicht unangemessen lang angesetzt hat und in der Folge auch nicht weiter verlängern musste; eine mit dem BGE 126 V 244 zugrunde liegenden Sachverhalt (systematische Gewährung einer viermonatigen Antwortfrist in einem beschleunigten Verfahren) vergleichbare Situation liegt hier deshalb nicht vor. Im Übrigen wäre die Rüge ohnehin verspätet, hätten die Beschwerdeführerinnen doch nach Treu und Glauben eine allfällige Ungleichbehandlung bei der Fristansetzung schon früher, d.h. noch während des vorinstanzlichen Verfahrens, beanstanden müssen (vgl. hinsichtlich der ähnlich gelagerten Rüge der Befangenheit eines Richters: BGE 121 I 225 E. 3 S. 229).
4.
4.1 In materieller Hinsicht berufen sich die Beschwerdeführerinnen verschiedentlich auf Art. 23 FZG (AS 1994 S. 2392), in welchem die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen geregelt war, bevor am 1. Januar 2005 die erste BVG-Revision und mit ihr die neu ins Gesetz eingefügten Art. 53a ff. in Kraft traten (AS 2004 S. 1688 ff.). Art. 23 FZG findet jedoch auf die hier zu beurteilende Teilliquidation keine Anwendung, weil das Freizügigkeitsgesetz erst auf Beginn des Jahres 1995 Geltung erlangt hat (vgl. AS 1994 S. 2394). Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt, dem 31. Dezember 1994, bestand mithin noch keine gesetzliche Regelung für die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen. Die Streitigkeit ist deshalb allein nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, welche zwar im Rahmen des Stiftungsrechts entwickelt wurde, sich aber für die hier streitigen Fragen ohne weiteres auf eine Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Genossenschaft übertragen lässt.
4.2 Zwischen den Parteien ist vorab umstritten, ob ein "ausreichend präziser und nachvollziehbarer" Verteilungsplan vorliege. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die "Verfügung" sei zu wenig konkret, zumal sie auf ein "Konvolut von drei Gutachten" verweise, aus denen ihr Inhalt erst herausgelesen werden müsse; zudem sei eines der betreffenden Dokumente auf Französisch verfasst, was gegen Art. 37 VwVG (Verpflichtung zur Eröffnung von Verfügungen in der Verfahrenssprache) verstosse. Mit ihrer Argumentation scheinen die Beschwerdeführerinnen zu verkennen, dass es sich beim Verteilungsplan um ein Dokument handelt, welches von der Vorsorgeeinrichtung und von dieser beigezogenen Experten und nicht von einer Behörde ausgearbeitet wird; der Verteilungsplan muss daher nicht den formellen Anforderungen genügen, welche Gesetz und Praxis an eine Verfügung stellen. Einzig seine Genehmigung, welche von der Aufsichtsbehörde erteilt wird, stellt eine Verfügung dar, wobei vorliegend unstreitig ist, dass der Entscheid des Bundesamts für Sozialversicherung vom 25. April 2004 den allgemeinen formellen Anforderungen an eine solche entspricht. Der Verteilungsplan der Beschwerdegegnerin ist im Übrigen ausreichend klar gefasst, auch wenn er sich aus verschiedenen Dokumenten zusammensetzt: Er enthält - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat - mit dem Betrag der freien Mittel, dem Kreis der Begünstigten, den Verteilkriterien und einer Liste der konkreten Ansprüche der einzelnen Begünstigten alle erforderlichen Informationen.
4.3 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden auch die kaufmännische Teilliquidationsbilanz: Zwar anerkennen sie den auf 268,931 Mio. Franken bestimmten Gesamtwert der Aktiven (vgl. E. 2.1), wenden sich aber insbesondere gegen die davon zum Abzug gebrachten Rückstellungen, von denen sie nur gerade 660'000 Franken, die mit konkreten Geschäftsrisiken verbunden sind, als erforderlich anerkennen. Sie begründen jedoch ihre ablehnende Haltung nicht näher, sondern verweisen diesbezüglich auf die beim Bundesamt für Sozialversicherung eingereichte Stellungnahme vom 9. April 2001, welche einen "integrierenden Bestandteil" ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bilde. Ein solcher pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt der Begründungspflicht von Art. 108 Abs. 2 OG jedoch nicht (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.), weshalb den in der fraglichen Stellungnahme enthaltenen Vorbringen nicht weiter nachzugehen ist.
5.
5.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein so genanntes "Fortbestands- oder Fortführungsinteresse" zugebilligt. Unter diesem Titel bildet die Pensionskasse jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen (vgl. Carl Helbling, Zum Verfahren der Teil- und Gesamtliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen, in: Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 72; Christina Ruggli-Wüest, Liquidation/Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, in Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 162, Fn. 36). Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven (im Hinblick auf die gesetzliche Mindestverzinsung der Altersguthaben), Reserven wegen der Zunahme der Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben auf Liegenschaften (vgl. Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 267; Olivier Deprez, Feststellung der freien Mittel, in: Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 46 ff.; Oskar Leutwiler, Teilliquidation einer Pensionskasse, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 1999 S. 324; Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer und der Schweizerischen Aktuarvereinigung [Hrsg.], Leitfaden zur Teilliquidation, Zürich 2001, S. 18 f.; Jacques-André Schneider, Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, in: SZS 2001 S. 462 f.).
5.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist bei der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen als zentrales Prinzip das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Obschon dessen Bedeutung mit Erlass des Freizügigkeitsgesetzes - und zuletzt im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge mit dem neuen Art. 53d BVG - weiter betont worden ist (vgl. hierzu ATF 131 II 514 E. 5.3, 5.4 u. 6.2 S. 521 ff.), kam ihm bereits zuvor grosses Gewicht zu (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 396 f.). So leitete das Bundesgericht schon vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes aus dem Rechtsgleichheitsgebot sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung ab, im Falle einer Teilliquidation eine den konkreten Verhältnissen angepasste Aufteilung des Vorsorgevermögens vorzunehmen. Es formulierte deshalb den Grundsatz, dass das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen habe, damit nicht wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (BGE 119 Ib 46 E. 4c S. 54; 110 II 436 E. 4 f. S. 442 ff.). Wie der Gleichbehandlungsgedanke im konkreten Einzelfall verwirklicht wird, war jedoch stets vorab Sache der zuständigen Organe der Vorsorgeeinrichtung.
5.3 Bei der Überprüfung eines bestimmten Verteilungsplans ist zu bedenken, dass die Gleichbehandlung der Versicherten auf längere Sicht gewährleistet sein soll; nach Beendigung der konkreten Teilliquidation müssen weitere Teilliquidationen unter Beachtung der selben Prinzipien möglich bleiben (BGE 128 II 394 E. 5.4 S. 401; vgl. auch Martin Dettwiler, Die Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, in: Schweizer Personalvorsorge [SPV] 1990 S. 115). Dies ist gerade bei einer Gemeinschaftseinrichtung wie der Beschwerdegegnerin, an der verschiedene Arbeitgeber angeschlossen sind, von besonderer Bedeutung, weil es hier durch weitere Kündigungen von Anschlussverträgen eher als bei einer betriebseigenen Kasse zu zusätzlichen Teilliquidationen kommen kann (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur 1. BVG-Revision; BBl 2000 S. 2672). Deshalb dient es nicht nur dem Fortbestandsinteresse der verbleibenden Versicherten, sondern auf längere Sicht auch der Gleichbehandlung aller Betroffenen, wenn hinsichtlich der Höhe der Mittel, welche dem Abgangsbestand mitgegeben werden, darauf geachtet wird, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre finanzielle Gesamtsituation nicht verschlechtert. Aus dieser Überlegung erhellt, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zwingend bei jeder einzelnen Teilliquidation eine absolute frankenmässige Gleichstellung von Fort- und Abgangsbestand verlangt. Jedenfalls besteht für eine Teilliquidation, welche wie die vorliegende auf einen Stichtag vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes abzuwickeln ist, keine Verpflichtung zur Aufteilung sämtlicher Reserven und Rückstellungen zwischen den beiden Gruppen von Versicherten (zur Situation unter Geltung des Freizügigkeitsgesetzes vgl. BGE 131 II 514, insb. E. 6.2 S. 523).
6.
6.1 Nach dem Gesagten gehen die Beschwerdeführerinnen fehl, wenn sie die Bildung von Reserven und Rückstellungen im Rahmen einer Teilliquidation grundsätzlich ablehnen. Sie setzen denn auch den Angaben der Experten in der kaufmännischen und technischen Teilliquidationsbilanz einfach ihre Globalberechnung entgegen, ohne sich auf eine nachvollziehbare Art und Weise mit den beanstandeten Werten zu befassen. Letztlich enthält die Beschwerdeschrift diesbezüglich überhaupt keine substantiierten Vorbringen, sondern bloss eine generelle Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin und insbesondere am von dieser verwendeten sog. "Lang'schen Schema". Damit genügt sie insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht: Zwar wendet das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Recht von Amtes wegen an; diese Tatsache entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht von der Obliegenheit, ihre Anträge hinreichend zu begründen (Art. 108 Abs. 2 OG; vgl. auch E. 4.3). In Streitigkeiten, welche - wie die vorliegende - technischer Natur sind, kommt der Begründung der Anträge zusätzliche Bedeutung zu. Es kann nicht Sache des Bundesgerichts sein, den hier streitigen Verteilungsplan von sich aus unter allen (auch kaufmännischen und versicherungstechnischen) Gesichtspunkten einer Kontrolle zu unterziehen. Demnach ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Reserven und Rückstellungen in der Teilliquidationsbilanz nicht weiter einzugehen, zumal es insoweit an einer sachbezogenen Begründung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.).
6.2 Bedenklich erscheint aber, dass die Beschwerdegegnerin das Deckungskapital von Abgangs- und Fortbestand nicht auf den gleichen Stichtag berechnet hat. Für das austretende Personal stellte sie diesbezüglich auf den 31. Dezember 1994 ab, während sie das Deckungskapital des Fortbestands auf den 1. Januar 1995 bestimmte; damit ging sie bei der Teilliquidation für die verbleibenden Versicherten von anderen Prämissen aus als für die ausscheidenden. Die Kritik der Beschwerdeführerinnen an diesem Vorgehen ist grundsätzlich berechtigt, auch wenn der Grund hierfür offenbar im Bestreben der Beschwerdegegnerin lag, für den Fortbestand bereits dem Freizügigkeitsgesetz Rechnung zu tragen, welches auf den 1. Januar 1995 in Kraft trat. Die Teilliquidation wird auf einen bestimmten Stichtag vorgenommen, welcher für alle Versicherten der gleiche ist; es können nicht für Abgangs- und Fortbestand zwei unterschiedliche Daten massgebend sein. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin von Anfang an geltend gemacht, die verschiedenen Stichtage gereichten dem Abgangsbestand nicht zum Nachteil. Sie begründet dies damit, dass das Freizügigkeitsgesetz neu die Berechnung des Deckungskapitals nach der "Methode des prospektiven Deckungskapitals" vorschreibe, welche für den Fortbestand per 1. Januar 1995 zu einem geringeren Deckungskapital führe als eine Berechnung auf den 31. Dezember 1994 nach der zuvor verwendeten Methode. Die Beschwerdeführerinnen haben diese Behauptung nie substantiell bestritten und auch nicht dargetan, inwiefern das Vorgehen der Beschwerdegegnerin den Abgangsbestand konkret benachteiligt hätte. Mithin ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, soweit er eine Neuberechnung des Deckungskapitals des Fortbestands auf den 31. Dezember 1994 ablehnt.
7.
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, dass die freien Mittel individualisiert und den einzelnen Versicherten des Abgangsbestands gutgeschrieben wurden. Richtigerweise müssten die freien Mittel kollektiv auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, damit diese jene Rückstellungen bilden könne, welche für die übertretenden Versicherten erforderlich seien; das mitgegebene Deckungskapital allein reiche hierzu nicht aus.
7.1 Mit dieser Argumentation verkennen die Beschwerdeführerinnen, dass die vorsorgerechtliche Stellung, in welcher sich der Abgangsbestand in der neuen Vorsorgeeinrichtung befindet, nicht nur von der Höhe des mitgebrachten Kapitals abhängt, sondern auch wesentlich von den Unterschieden, welche zwischen den Leistungsplänen der alten und der neuen Vorsorgeeinrichtung bestehen. Jedenfalls gibt es bezüglich der Frage, ob der Anteil des Abgangsbestands an den freien Mitteln individuell oder kollektiv auszurichten sei, keine gefestigte Praxis und sie wird auch weder vom Freizügigkeitsgesetz noch von den heute geltenden Art. 53a ff. BVG geregelt. Damit bleibt es grundsätzlich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob die freien Mittel individualisiert oder kollektiv übertragen werden, wobei ihr Entscheid sachgerecht zu sein und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten hat.
7.2 Im vorliegenden Fall käme eine kollektive Übertragung der freien Mittel auf die neuen Vorsorgeeinrichtungen, wie sie die Beschwerdeführerinnen verlangen, durchaus in Betracht, zumal die Anschlussverträge der betroffenen Vorsorgewerke als Ganzes gekündigt worden sind und die Arbeitsverhältnisse der Versicherten davon grundsätzlich nicht betroffen werden (vgl. Armin Strub, Zur Teilliquidation nach Art. 23 FZG, in: AJP 1994 S. 1529 ff.). Zudem wirft eine individuelle Zuteilung der freien Mittel mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot Fragen auf, erfolgt doch - wie hier - in aller Regel keine entsprechende Individualisierung zugunsten des Fortbestands. Andererseits ist zu bedenken, dass die zum Abgangsbestand gehörenden Versicherten im Falle eines kollektiven Transfers der freien Mittel insoweit keine persönliche Gutschrift erhalten, weshalb jeder von ihnen einen geringeren Betrag auf seinem persönlichen Konto in die neue Vorsorgeeinrichtung mitbringt und sich dort gegebenenfalls mit zusätzlichen Mitteln in den Leistungsplan einkaufen muss. Überdies würden jene Versicherte, die später individuell aus der neuen Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, nicht an den freien Mitteln partizipieren, die dem Abgangsbestand im Rahmen der Teilliquidation von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung mitgegeben wurden. Demnach präsentieren sich die Dinge hier wie folgt: Weil sich die übertretenden Versicherten nicht persönlich in die Reserven und die Rückstellungen der neuen Vorsorgeeinrichtung einkaufen müssen, haben die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 ein Interesse an der kollektiven Übertragung der freien Mittel; mit diesen könnten sie die für die neu eintretenden Versicherten nötigen Reserven und Rückstellungen bilden. Demgegenüber liegt eine Individualisierung der freien Mittel, wie sie die Beschwerdegegnerin hier vorgenommen hat, im Interesse der einzelnen Versicherten des Abgangsbestands.
7.3 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht sachwidrig: Von der Teilliquidation sind hier immerhin 75 einzeln ausgetretene Versicherte betroffen, deren Ansprüche auf Partizipation an den freien Mitteln ohnehin individuell abzugelten waren. Es erscheint deshalb durchaus vertretbar, auch bei den Versicherten, die zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 übergetreten sind (und auf die freie Mittel in der Höhe von knapp 6,3 Mio. Franken entfallen), eine individuelle Gutschrift vorzunehmen, um nicht die verschiedenen Gruppen des Abgangsbestands ungleich zu behandeln.
7.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Zusammenhang schliesslich etwas aus der Behauptung ableiten wollen, die Genehmigungsverfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 25. April 2002 stehe im Widerspruch zu dessen früherer Verfügung vom 10. September 1998 (vgl. Lit. D), sind ihre Ausführungen nicht stichhaltig. Dies bereits darum nicht, weil sie ihr Vorbringen auf die Begründung der Verfügung vom 10. September 1998 zu stützen suchen, während sich die Rechtskraft eines Entscheids grundsätzlich nur auf dessen Dispositiv erstreckt.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter die Anwendung von Art. 64 der am 31. Dezember 1994 geltenden Statuten der Beschwerdegegnerin (Fassung vom 1. Januar 1993). Die betreffende Bestimmung sieht zwar für den Fall des Austritts eines Arbeitgebers die Überweisung des Deckungskapitals des Abgangsbestands an die neue Vorsorgeeinrichtung vor, jedoch nur "unter Abzug der durch den Austritt verursachten Spesen". Gestützt hierauf hat die Beschwerdegegnerin einen pauschalen Abzug von vier Prozent vom Deckungskapital jedes einzelnen austretenden Versicherten vorgenommen, wobei den aktiven Versicherten jedoch mindestens die reglementarische Freizügigkeitsleistung mitgegeben wurde. Gemäss Berechnungen der Beschwerdeführerinnen wurden so knapp 1,9 Mio. Franken zurückbehalten.
8.2 Zur Rechtfertigung dieses Vorgehens verweist die Beschwerdegegnerin nicht auf konkrete Auslagen, welche ihr im Zusammenhang mit dem Austritt des Abgangsbestands entstanden wären, sondern auf die Praxis der privaten Lebensversicherer, welche bei Auflösung eines Kollektivversicherungsvertrags einen sog. Stornoabzug vornehmen; dieser soll einerseits das Zinsrisiko und andererseits die "nicht getilgten Abschlusskosten" decken (vgl. Ziff. 8.2.1 der Anwendungsvorschriften zum Tarif 1995 der Kollektiv-Lebensversicherung, verfasst von der Technischen Kommission der schweizerischen Vereinigung privater Lebensversicherer). Ein entsprechender Abzug lässt sich indessen nicht unbesehen in den Bereich der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge übertragen (weshalb er heute - abgesehen von einem Abzug für das Zinsrisiko bei Anschlussverträgen mit einer Dauer von unter fünf Jahren - selbst im Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften untersagt ist; vgl. Art. 53e Abs. 3 BVG): Anders als bei Kollektivverträgen mit gewinnstrebigen privaten Versicherungsgesellschaften dürften für Anschlussverträge nach Art. 11 BVG regelmässig keine besonderen "Abschlusskosten" anfallen, insbesondere weil kaum je - wie bei privaten Lebensversicherungen - Provisionszahlungen für den Vertragsschluss ausgerichtet werden. Im Übrigen käme vorliegend ein Abzug für "nicht getilgte Abschlusskosten" zum Vornherein nicht in Frage, weil ein solcher nur bei einer Auflösung des Vertrags innerhalb von zehn Jahren seit dessen Abschluss vorgenommen wird und die "A.________" seit 1971 und die "B.________" gar seit 1924 Mitglieder der Beschwerdegegnerin waren (vgl. deren Geschäftsbericht des Jahres 1993). Weiter mögen zwar auch Gemeinschaftseinrichtungen wie die Beschwerdegegnerin einem gewissen Zinsrisiko unterliegen; ein solches besteht darin, dass Vorsorgewerke bei einem markanten Zinsanstieg austreten könnten, um bei einer anderen Gemeinschaftseinrichtung oder Sammelstiftung von den höheren Neuzinsen zu profitieren (vgl. den Bericht des BSV vom November 2004 über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und der Lebensversicherer, S. 4 des Anhangs 4, insb. Fn. 3; http://www.bsv.admin.ch/aktuell/presse/2003/d/0312150201.pdf). Ein solches Zinsrisiko darf aber bei einer Teilliquidation im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht einfach am Stichtag gänzlich auf den Abgangsbestand abgewälzt werden. Sodann liesse sich hier ein Pauschalabzug von vier Prozent ohnehin nicht allein durch das Zinsrisiko rechtfertigen, weil die Zinsen für die massgebenden Kapitalanlagen (vgl. Ziff. 8.2.1 lit. a der Anwendungsvorschriften zum Tarif 1995 der Kollektiv-Lebensversicherung) in der Zeit nach 1994 stetig gesunken sind, so dass das Zinsrisiko im Moment der Teilliquidation nahezu vernachlässigbar war. Schliesslich legt eine von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Liste, die Grundlage für die im Verteilungsplan enthaltene Auflistung der Ansprüche der einzelnen Versicherten des Abgangsbestands zu bilden scheint, den Schluss nahe, dass bei den Austritten der T.________ und der S.________ kein entsprechender Pauschalabzug gemacht worden ist. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint deshalb zusätzlich auch mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot zumindest als fragwürdig.
8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der streitige Pauschalabzug zulasten des Abgangsbestands als unzulässig, weshalb dem ausgetretenen Personal das gesamte ihm gemäss Reglement zustehende Deckungskapital mitzugeben ist. Allfällige Kosten, welche die Durchführung der Teilliquidation effektiv verursacht hat, hätte die Beschwerdegegnerin ausweisen und gegebenenfalls in der kaufmännischen Bilanz erfassen müssen.
9.
9.1 Mithin ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 4. Februar 2004 aufzuheben; die Streitigkeit ist an das Bundesamt für Sozialversicherung zurückzuweisen, damit dieses den Verteilungsplan im Sinne der oben stehenden Erwägungen korrigieren lässt (vgl. Art. 114 Abs. 2 OG).
9.2 Nachdem sich der Pauschalabzug von vier Prozent vom Deckungskapital als unzulässig erweist, haben die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ausrichtung zusätzlicher Mittel, wobei deren genaue Höhe noch zu berechnen ist. Es bleibt deshalb die Streitfrage der Verzinsung der geschuldeten Summe zu entscheiden: Die Beschwerdeführerinnen verlangen gestützt auf Art. 104 OR einen Verzugszins von fünf Prozent ab 1. Januar 1995, während die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Bezahlung eines Verzugszinses bestreitet; eventuell sei ein solcher nach Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425) festzusetzen. Diese Norm bestimmt den Verzugszins für die Freizügigkeitsleistung entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz (vgl. Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) plus einem Prozent (bzw. für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel-Prozent; vgl. Art. 7 FZV in der Fassung vom 24. November 1999; AS 1999 S. 3604).
Die bisherige schuldet der neuen Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung des Abgangsbestands im Moment von dessen Austritt; ab diesem Zeitpunkt ist zusätzlich ein Verzugszins geschuldet, ohne dass eine vorgängige Mahnung erforderlich wäre (vgl. BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389 f.). Eine entsprechende Verzinsung der Austrittsleistung rechtfertigt sich bereits aus der Überlegung, dass die Vorsorgeguthaben der Versicherten durchgehend zu verzinsen sind (vgl. etwa BGE 129 V 251 E. 3.2 S. 256), weshalb die neue Vorsorgeeinrichtung auf den individuellen Konten der Versicherten ab deren Eintritt Zinsgutschriften zu machen hat. Praxisgemäss bestimmt sich die Höhe des Verzugszinses, welcher bei einer Teilliquidation auf der Austrittsleistung des Abgangsbestands geschuldet ist, nicht nach dem auf die Freizügigkeitsleistung einzelner Versicherter zugeschnittenen Art. 7 FZV, sondern es findet grundsätzlich der allgemeine Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 104 Abs. 1 OR Anwendung (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 390). Demnach schuldet hier die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen auf deren in der Höhe noch zu bestimmenden Forderung einen Zins von 5 Prozent ab dem 1. Januar 1995.
9.3 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführerinnen mehrheitlich, weshalb ihnen die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu vier Fünfteln (unter solidarischer Haftbarkeit) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt werden (Art. 156 Abs. 3 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Zudem haben die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 - 3 OG). Schliesslich hat die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden (Art. 159 Abs. 6 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 4. Februar 2004 aufgehoben; die Sache wird an das Bundesamt für Sozialversicherung zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird im Umfang von Fr. 16'000.-- den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von Fr. 4'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben (unter solidarischer Haftbarkeit) die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind durch die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge neu zu verlegen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: