BGer 2P.66/2005
 
BGer 2P.66/2005 vom 06.06.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.66/2005/dxc
Urteil vom 6. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9, 29 BV (Staats- und Gemeindesteuern 1995/96),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 9. Dezember 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ führte am 2. September 2004 gegen die Veranlagung des Steueramts des Kantons Aargau (zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 417'700.--) betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1995/96 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses verlangte zweimal erfolglos einen Kostenvorschuss, wobei es hierfür am 1. Oktober 2004 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 22. Oktober 2004 setzte, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; X.________ nahm beide Verfügungen nicht entgegen; sie wurden ihm am 18. Oktober 2004 nochmals mit gewöhnlicher Post zugestellt. Am 2. November 2004 machte X.________ beim Verwaltungsgericht telefonisch geltend, von diesem bis anhin nichts vernommen zu haben. Gleichen Datums stellte ihm das Gericht die drei Sendungen wiederum mit normaler Post zu. Sodann ersuchte X.________ um Erlass des Kostenvorschusses, worauf ihm das Verwaltungsgericht entgegnete, zuerst über das Eintreten auf die Beschwerde entscheiden zu wollen. Am 11. November 2004 teilte X.________ dem Gericht mit, den Kostenvorschuss gleichentags einbezahlt zu haben; dieser traf dort aber offenbar nicht ein. Der inzwischen bestellte Rechtsvertreter machte noch geltend, der Kostenvorschuss sei rechtzeitig bezahlt worden.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2004 (Postversand: 11. Januar 2005) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Gegen dieses Urteil hat X.________ am 11. Februar 2005 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde vom 2. September 2004 einzutreten. Das Verwaltungsgericht und das Steueramt beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Das Bundesgericht prüft im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde die Auslegung und Anwendung der kantonalen Verfahrensvorschriften nur auf Willkür hin (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Das Bundesgericht nimmt im genannten Bereich auch nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte entgegen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
2.2 Gemäss § 34 Abs. 4 des Aargauer Gesetzes vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) ist im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel ein angemessener Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten innert einer vom Instruktionsrichter festzusetzenden Frist vorzuschiessen. Ist die Partei mit der Leistung des auferlegten Kostenvorschusses säumig, setzt ihr der Instruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten werde.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. eine faire Behandlung im Verfahren (Art. 29 BV) verletzt.
2.3.1 Von Willkür kann hier indessen keine Rede sein. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Argument des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, wonach die Verfügungen betreffend den Kostenvorschuss, die der Beschwerdeführer nicht abgeholt hatte, als zugestellt zu gelten hatten. Wird von dieser Rechtsauffassung ausgegangen, die im Übrigen ohnehin nicht zu beanstanden wäre (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34), lief die Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses am 22. Oktober 2004 ab. Daran vermochten die nachfolgenden Zustellversuche mit nicht eingeschriebenen Sendungen bzw. das Telefonat mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts nichts mehr zu ändern. Diesbezüglich stimmen übrigens die Einwände des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht und in der vorliegenden Beschwerde nicht überein: Machte er dort lediglich geltend, der Präsident habe ihm eine neue Frist angesetzt, behauptet er hier, dieser habe ihm telefonisch zugesichert, den Kostenvorschuss noch leisten zu können.
2.3.2 Unter diesen Voraussetzungen beruft sich der Beschwerdeführer vergeblich auf das Vertrauensprinzip und sieht sich zu Unrecht unfair behandelt: Er hat den Kostenvorschuss indessen nicht deshalb erst am 11. November 2004 einbezahlt, weil er vom Verwaltungsgericht durch irrtümliche oder missverständliche Auskünfte dazu verleitet worden wäre; denn diese Auskünfte, was immer deren Inhalt war, wurden erst erteilt, nachdem die Frist bereits verpasst worden war, das heisst sie waren hiefür nicht kausal. Wurde der Kostenvorschuss aber (wenn überhaupt) erst am 11. November 2004 bzw. nach Ablauf der Frist (22. Oktober 2004) geleistet, ist der Nichteintretensentscheid in keiner Weise zu beanstanden.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: