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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.265/2005 /kil
Urteil vom 6. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
30. März 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1970) stammt aus Russland und arbeitete ab dem Jahr 2000 mit Kurzarbeitsbewilligungen als Cabaret-Tänzerin in Zürich. Am 14. März 2002 heiratete sie den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1957), worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde. Am 18. Juni 2003 lehnte es das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern ab, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, da es sich bei der Beziehung um eine Scheinehe handle. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 14. Oktober 2004; sie ging davon aus, dass sich X.________ in rechtsmissbräuchlicher Weise auf ihre Ehe berufe, da keine echte Lebensgemeinschaft bestehe und es ihr nur um die mit der Ehe verbundene Bewilligung gehe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 30. März 2005 ab: Die verschiedenen Elemente des Dossiers liessen in ihrer Gesamtheit nur die Folgerung zu, dass X.________ mit ihrer Heirat nicht eine echte eheliche Lebensgemeinschaft habe eingehen wollen, sondern einen Weg gesucht habe, um in der Schweiz bleiben zu können. X.________ beantragt vor Bundesgericht, ihre Bewilligung sei zu verlängern.
2.
Die Eingabe ist gestützt auf die eingeholten Akten offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und sich die Berufung auf diese nicht anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 4 u. 5). Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur über Indizien erstellt werden (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). Ein entsprechender Hinweis liegt etwa darin, dass dem Ausländer die Wegweisung droht, da er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte; sodann können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft hierfür sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen oder für die Heirat eine Bezahlung vereinbart haben. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich umgekehrt nicht schon daraus, dass die Gatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG genügt nicht, dass die Ehe lediglich (auch) eingegangen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war. Auf die Motive der Heirat kommt es nicht an, sofern als erstellt gelten kann, dass die Partner tatsächlich eine Lebensgemeinschaft begründen wollen (BGE 121 II 97 E. 3b in fine S. 102; 98 II 1 E. 1b S. 5).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und den konkreten Fall korrekt subsumiert: Die Beschwerdeführerin lernte ihren 13 Jahre älteren, alkoholabhängigen Ehemann, der von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen lebt, im Zürcher Niederdorf kennen, wo sie als Cabaret-Tänzerin arbeitete. Ein erster Heiratsversuch scheiterte am 1. März 2002, weil der Bräutigam so betrunken war, dass die Trauung nicht durchgeführt werden konnte; bei der polizeilichen Befragung am 8. März 2002 war er nicht fähig, spontan den Familiennamen seiner Verlobten zu nennen. Während der verschiedenen fremdenpolizeilichen Verfahren machten die Eheleute zu wesentlichen Punkten ihrer Beziehung widersprüchliche Aussagen (Häufigkeit der wechselseitigen Besuche an den jeweiligen Wohnorten im Kanton Bern bzw. Kanton Zürich, gemeinsame Freizeitaktivitäten, Arbeitsunterbrüche und Auslandsaufenthalte der Beschwerdeführerin, Hobbys und Interessen etc.). Sie erklärten wiederholt, "bald" in Zürich oder Bern eine gemeinsame Wohnung nehmen zu wollen, die es ihnen erlauben werde, sich nicht nur besuchsweise und an Wochenenden, sondern dauernd zu sehen; hierzu ist es indessen nie gekommen. Das Weihnachtsfest 2003 verbrachte die Beschwerdeführerin in Moskau, wo sie in Fernstudien eine Architekturausbildung absolvieren will, um eine Prüfung abzulegen; nach den Angaben ihres Mannes soll sie hingegen in Zürich gewesen sein. Zum Vorleben ihres Gatten, der während Jahren in Brasilien gelebt hat und zur See gefahren ist, konnte die Beschwerdeführerin spontan praktisch keine Auskunft geben; an der Instruktionsverhandlung vom 6. Januar 2005 erklärte sie, dieser habe vor ihrer Bekanntschaft in einem Büro in der Schweiz gearbeitet; sie wisse nicht, ob er in Brasilien gelebt habe. Der Ehemann seinerseits konnte keine genaueren Angaben zum Umfeld und zur Familie seiner Gattin in deren Heimat machen. Gestützt hierauf durfte das Verwaltungsgericht - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin, die geltend macht, ihren Mann zu lieben, sich um ihn zu kümmern und mit ihm Kinder haben zu wollen - davon ausgehen, dass keine wirkliche Lebensgemeinschaft zwischen den Gatten besteht und es ihnen nur darum geht, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, die es ihr erlaubt, hier zu arbeiten und ihre Studien in der Heimat zu finanzieren. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht. Für alles Weitere wird auf die sorgfältigen Abklärungen durch die Vorinstanz und ihre zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: