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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.62/2005 /sza
Urteil vom 2. Juni 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
1. M. X.________,
2. N. X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Suenderhauf,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer.
Gegenstand
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 6. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 23. bzw. 25. August 1999 unterzeichneten die Y.________ AG als Unternehmerin (Beschwerdegegnerin) sowie M. X.________ und N. X.________ als Bauherren (Beschwerdeführer) einen Generalunternehmervertrag. Darin verpflichtete sich die Unternehmerin zur Realisierung eines Bauvorhabens in Z.________ nach einem von ihr erarbeiteten Projekt, wobei die von den Bauherren hierfür zu entrichtende Gegenleistung mit Fr. 771'300.- angegeben wurde. Zusätzlich erwuchsen diesen aus dem Erwerb des Baulandes Kosten in der Höhe von Fr. 428'700.-. Beide Beträge, zusammen Fr. 1'200'000.-, wurden von den Bauherren bezahlt.
Die Beschwerdegegnerin erachtete dies als unzureichend. Mit ihrer Bauabrechnung vom 27. September 2000 machte sie geltend, dass sie entschädigungspflichtige Leistungen von insgesamt Fr. 1'434'943.45 erbracht habe, den Kaufpreis für die Baulandparzelle eingerechnet. Sie forderte deshalb von den Bauherren eine zusätzliche Zahlung von Fr. 234'943.45. Diese bestritten, dass sie sich zu mehr als zur Erbringung des von ihnen anerkannten Betrages von Fr. 1'200'000.- verpflichtet hätten.
B.
Am 19. Mai 2003 unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgericht Imboden das Rechtsbegehren, die Beschwerdeführer seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 234'934.45 nebst Zins zu 5 % seit 28. September 2000 zu verpflichten. Die Beschwerdeführer beantragten die Abweisung der Klage. In der Replik wurde die Klagforderung um Fr. 48'000.- auf Fr. 186'934.45 reduziert, nachdem die doppelt (von beiden Parteien) bezahlte Gartenbaufirma A.________ AG eine Rückerstattung geleistet hatte. Mit Urteil vom 5. Februar 2004 wies das Bezirksgericht Imboden die Klage ab.
Hiegegen gelangte die Beschwerdegegnerin an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, die Gutheissung des reduzierten Klagebegehrens. Am 6. Juli 2004 hob das Kantonsgericht das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung auf und verpflichtete die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung, der Beschwerdegegnerin Fr. 186'934.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. November 2000 zu bezahlen.
C.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Juli 2004 sei aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht von Graubünden beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht hat dabei unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde haben die Beschwerdeführer in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
2.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen haben. Umstritten ist dagegen die Höhe der von den Beschwerdeführern geschuldeten Vergütung. Während das erstinstanzliche Gericht einen grundsätzlich unabänderlichen Pauschalpreis nach Art. 373 Abs. 1 OR annahm, kam das Kantonsgericht zum Schluss, die Parteien hätten vereinbart, dass die Vergütung nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen der Unternehmerin festzusetzen sei (Art. 374 OR).
3.1 Welche Vergütungsart die Parteien vereinbart haben, ist durch Auslegung des von ihnen abgeschlossenen Werkvertrags zu ermitteln. Massgebend ist dabei in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Art. 18 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 130 III 66 E. 3.2, 417 E. 3.2; 129 III 118 E. 2.5; 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b). Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüfen kann, wobei es an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände gebunden ist (vgl. BGE 130 III 417 E. 3.2; 129 III 702 E. 2.4 S. 707). Demgegenüber beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde der Willkürprüfung unterliegt.
3.2 Zunächst ist somit klarzustellen, ob das Kantonsgericht in subjektiver oder objektivierter Vertragsauslegung zum Schluss gelangte, die Vergütung richte sich nach dem Wert der Arbeit.
Das Kantonsgericht erwog, die Tatsache, dass im Werkvertrag vom 23./25. August 1999 die Gegenleistung für die Errichtung der projektierten Baute samt Anschlüssen und Gebühren genau beziffert und dass sie nicht einfach als Werkpreis, sondern teils ausdrücklich auch als Gesamtpreis und Pauschalpreis bezeichnet werde, könne wohl nur so verstanden werden, dass sich die Parteien im Sinne einer festen Übernahme nach Art. 373 Abs. 1 OR dahin geeinigt hätten, der Betrag von Fr. 771'300.- solle sowohl die obere wie auch die untere Grenze des Werklohnes darstellen.
Gleichwohl erkannte es nicht auf die Abrede eines grundsätzlich unabänderlichen Pauschalpreises. Vielmehr berücksichtigte es zusätzlich, dass bei Abschluss des Generalunternehmervertrages kein detaillierter Beschrieb vorgelegen habe, aus dem ersichtlich gewesen wäre, welche konkreten Leistungen nach Auffassung der Parteien zum Preis von Fr. 771'300.- erbracht werden müssten. Damit fehle aber eine wesentliche Grundlage, um allfällige Bestellungsänderungen einigermassen verlässlich als solche erkennen und um gleichzeitig die sich daraus ergebenden Einsparungen und Mehrkosten, über die laut Vertrag gesondert abzurechnen gewesen wäre, überhaupt erst ermitteln zu können. Stattdessen lägen zahlreiche Kostenvoranschläge bei den Akten, die - ausser jenem mit dem internen Vermerk "Nur für Bank" - durchwegs höhere Aufwendungen auswiesen als 1,2 Millionen Franken. Gestützt auf die Aussagen der Zeugin B.________ erachtete es das Kantonsgericht für erwiesen, dass diese Kostenvoranschläge mit den Beschwerdeführern besprochen und ihnen ausgehändigt worden seien. In Bezug auf den Kostenvoranschlag G, dem ein ausführliches Leistungsverzeichnis beigegeben war, gehe die Übergabe auch aus der Notiz von M. X.________ hervor, wonach sie (geringfügige) Bemerkungen und Änderungen hineingeschrieben habe. Obwohl die Beschwerdeführer vom Inhalt der Kostenvoranschläge Kenntnis gehabt hätten, hätten sie nicht einmal andeutungsweise eingewendet, dass die daraus ersichtlichen Zahlen für sie nicht verbindlich seien, sei es, weil es gegenüber dem Pauschalpreis gemäss Generalunternehmervertrag zu keinen Mehrkosten wegen Bestellungsänderungen gekommen sei, oder sei es, weil solche separat zu entschädigenden Aufwendungen durch gleich hohe Einsparungen ausgeglichen worden seien. All dies erlaube den Schluss, dass sich die Parteien von Anfang an dahin verständigt hätten, auf einen umfassend bereinigten Leistungsbeschrieb samt förmlich zu beschliessenden Bestellungsänderungen zu verzichten und stattdessen das Ergebnis der während des Baufortschritts laufend zu treffenden Abmachungen über die Detailgestaltung des Bauprojekts in Kostenvoranschlägen festzuhalten, wie sie heute bei den Akten lägen. Folgerichtig sei denn auch die Bauabrechnung vom 27. September 2000 dem Grundsatz nach unbestritten geblieben.
Zu diesem Schluss gelangte das Kantonsgericht in Würdigung der Beweise und in Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien nach Abschluss des schriftlichen Vertrages während und nach der Bauphase, ohne dass es auf das Vertrauensprinzip zurückgegriffen hätte. Es hat somit den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festgestellt (vgl. dazu BGE 129 III 118 E. 2.6 S. 123).
Dieses Auslegungsergebnis unterliegt - wie dargelegt (Erwägung 3.1) - nur der Willkürprüfung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht setzt sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Sachgerichts, sondern greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn letzteres sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).
3.3 Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht Willkür vor, weil es zahlreiche Beweise unbeachtet gelassen bzw. falsch gewürdigt habe.
3.3.1 So habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch vom 21. November 2000 um vorsorgliche Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechtes selber dargelegt, eine Gesamtpreisabrede getroffen zu haben (wenn auch mit einem höheren Preis über Fr. 940'963.-). Dieses Zugeständnis habe das Kantonsgericht mit keinem Wort berücksichtigt. Es sei jedoch ein klarer Beweis dafür, dass auch die Beschwerdegegnerin von einer Gesamtpreisabrede ausgegangen sei.
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass sie jenes Gesuch im Prozess vor den kantonalen Instanzen als Beweis für ein Zugeständnis der Beschwerdegegnerin für eine Pauschalpreisabrede angerufen oder diesbezügliche Behauptungen aufgestellt haben. Die Beschwerdeführer haben das Gesuch vom 21. November 2000 um vorsorgliche Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechtes als Beilage 11 zur Duplik ins Recht gelegt. In der dazu gehörigen Ziffer 4 der Duplik wird jedoch mit keinem Wort darauf Bezug genommen, schon gar nicht im Sinn, wie dies nun in der staatsrechtlichen Beschwerde erfolgt. Dem Kantonsgericht kann daher nicht vorgeworfen werden, ein wesentliches Beweismittel übersehen zu haben.
3.3.2 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe sich vor Bezirksgericht auf den Standpunkt gestellt, die Parteien hätten eine höhere Gesamtpreisabrede schriftlich vereinbart. Die unterzeichnete Version hätten die Beschwerdeführer jedoch unterschlagen. Auch dieses Zugeständnis habe das Kantonsgericht schlicht übersehen bzw. mit keinem Wort erwähnt.
Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin vor erster Instanz den Abschluss einer anderen Vertragsversion mit höherem Pauschalpreis behauptete, dann aber nicht beweisen konnte, das Kantonsgericht zu einem anderen Auslegungsergebnis hätte führen müssen. Das Kantonsgericht ist auch bezüglich der bei den Akten liegenden Vertragsversion vom 23./25. August 1999 davon ausgegangen, dass die Parteien darin wohl eine Preisabrede nach Art. 373 Abs. 1 OR getroffen hätten. Es blieb aber bei diesem Ausgangspunkt nicht stehen, sondern schloss aus dem Fehlen eines detaillierten Baubeschriebs bei Vertragsabschluss sowie aus der Würdigung weiterer Beweise und des nachträglichen Verhaltens der Parteien, dass diese effektiv eine offene Abrechnung gelebt und mithin vereinbart hätten. Willkür ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan.
3.3.3 Was die Beschwerdeführer unter Ziffer 2.3 ihrer Beschwerdeschrift vorbringen, vermag nichts zur Begründung der Rüge willkürlicher Beweiswürdigung beizutragen. Auch wenn auf dem Deckblatt des Kostenvoranschlages "G" im Anschluss an verschiedene dort aufgeführte Positionen ein Hinweis "in Gesamtpreis enthalten" angebracht war, ändert dies nichts daran, dass auch dieser Kostenvoranschlag ansonsten erheblich höhere Aufwendungen auswies als die anerkannten 1,2 Millionen Franken, ohne dass die Beschwerdeführer diese Diskrepanz beanstandet und auf einer Gesamtpreisabrede beharrt hätten.
3.3.4 Weiter wenden die Beschwerdeführer ein, die Zeugin B.________, auf deren Aussagen das Kantonsgericht abgestellt habe, habe keine Kenntnis vom Inhalt der Vertragsverhandlungen der Parteien gehabt, weshalb ihre Aussage wenig zur Frage der vertraglichen Willensübereinstimmung beitrage. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Das Kantonsgericht hat die Aussagen der Zeugin B.________ als Beleg dafür herangezogen, dass die verschiedenen Kostenvoranschläge jeweils mit den Beschwerdeführern besprochen und ihnen weitgehend auch zur Einsicht überlassen worden seien. Dazu konnte die Zeugin B.________ Aussagen machen, gleichviel, ob sie bei den Vertragsverhandlungen dabei war oder nicht.
3.3.5 Der Vorwurf, das Kantonsgericht habe wesentliche Beweise ausser Acht gelassen bzw. die Beweise bezüglich der Vertragsauslegung willkürlich gewürdigt, erweist sich damit insgesamt als nicht stichhaltig, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge zu genügen vermag (vgl. Erwägung 2 hiervor).
4.
Auf die weiter erhobene Rüge, das Vorgehen des Kantonsgerichts, die Schlussabrechnung der Beschwerdegegnerin als Grundlage für das angefochtene Urteil heranzuziehen, stelle eine unzulässige Umkehr der Beweislast und damit eine Verletzung von Art. 8 ZGB dar, kann nicht eingetreten werden. Derartige, die Anwendung von Bundesrecht betreffende Rügen sind dem Bundesgericht wegen der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde in berufungsfähigen Angelegenheiten mit Berufung vorzutragen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 120 II 384 E. 4a S. 385).
5.
Schliesslich werfen die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 8 BV (recte Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil es sich mit einzelnen Ausführungen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften bzw. im Plädoyer vor dem Kantonsgericht nicht auseinandergesetzt habe.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst nach ständiger Rechtsprechung insbesondere den Anspruch auf Begründung eines Entscheides. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, wobei es diejenigen Argumente aufzuführen hat, die tatsächlich seinem Entscheid zugrunde liegen (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die von ihnen zitierten Passagen wesentliche Aspekte betreffen, deren Berücksichtigung den Entscheid massgebend beeinflusst hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Kantonsgericht kann daher nicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden, nur weil es sich nicht explizit zu diesen Ausführungen - zumal zu jenen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften - äusserte.
6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 7'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: