BGer 5C.15/2005
 
BGer 5C.15/2005 vom 30.05.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
5C.15/2005 /bnm
Urteil vom 30. Mai 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
X.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,
gegen
Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler,
Gegenstand
Nachbarrecht,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 23. November 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Eigentümerin der Parzelle GS 1 in der Gemeinde A.________. Y.________ gehört die nördlich davon gelegene, durch eine Erschliessungsstrasse getrennte Nachbarparzelle GS 2. Im Grundbuch sind seit dem 12. Juli 1983 zu Gunsten und zu Lasten der beiden Liegenschaften unter anderem folgende Dienstbarkeiten eingetragen: "Verbot von zusätzlichen Fenstern" und "Pflanzhöhebeschränkung". Anfangs 1999 liess Y.________ an ihrem Haus in der südlichen, gegen die Liegenschaft von X.________ gerichteten Fassade zusätzliche Fenster einbauen.
B.
Am 30. August 2002 reichte X.________ beim Kantonsgericht Zug gegen Y.________ Klage ein und beantragte, diese sei zu verpflichten, sämtliche nach dem 12. Juli 1983 auf ihrer Liegenschaft eingebauten Fenster, insbesondere an der südlichen Hausfassade, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Y.________ beantragte daraufhin widerklageweise, X.________ sei zu verpflichten, den Baum auf der nordöstlichen Seite von deren Grundstück auf die erlaubte Höhe zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Mit Urteil vom 12. Mai 2004 verpflichtete das Kantonsgericht Zug Y.________, sämtliche anlässlich des Umbaus im Frühling/Sommer 1999 an der südlichen Hausfassade ihrer Liegenschaft zusätzlich eingebauten Fenster zu entfernen und den vor diesem Umbau herrschenden Zustand wieder herzustellen. Auf die Widerklage trat das Kantonsgericht nicht ein.
Dagegen gelangte Y.________ an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses hob am 23. November 2004 das kantonsgerichtliche Urteil auf, wies die Klage ab und wies die Sache in Bezug auf die Widerklage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
C.
X.________ führt eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Sie verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Gutheissung der Klage.
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob und inwieweit auf eine Berufung einzutreten ist (BGE 120 II 270 E. 1 S. 271; 129 III 415 E. 2.1).
1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 48 Abs. 1 OG in der Regel erst gegen die Endentscheide der obern kantonalen Gerichte zulässig. Ein Endentscheid liegt vor, wenn das kantonale Sachgericht über den im Streit stehenden Anspruch materiell entschieden oder dessen Beurteilung aus einem Grund abgelehnt hat, der endgültig verbietet, dass der gleiche Anspruch nochmals geltend gemacht wird (BGE 126 III 445 E. 3b S. 447; 128 III 250 E. 1b S. 252).
Im vorliegenden Fall besteht die Streitsache aus einer Klage und einer Widerklage, wobei das Obergericht die Klage (definitiv) abgewiesen, die Widerklage indes nur an seine Vorinstanz zurückgewiesen hat. Rückweisungsentscheide gelten lediglich als Vor- oder Zwischenentscheide (BGE 105 II 218 E. 1a S. 221; 127 III 433 E. 1b/aa S. 435). Nach der Rechtsprechung liegt bei einer Streitigkeit, die eine Haupt- und eine Widerklage betrifft, kein Endentscheid vor, wenn der Richter nur über eine von beiden entschieden hat und keine Trennung der Verfahren angeordnet worden ist (BGE 100 II 427 E. 1 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 4C.400/1995 vom 14. August 1996, E. 2a u. b; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II 1990, N. 1.1.7.6 zu Art. 48 OG). Damit stellt das Urteil des Obergerichts vom 23. November 2004 keinen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG dar.
1.2 Das Bundesgericht tritt indes aus Gründen der Prozessökonomie auf Berufungen gegen Urteile ein, durch die einzelne Begehren, welche zum Gegenstand eines besonderen Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid über die anderen Begehren präjudiziell ist, endgültig erledigt werden (BGE 104 II 285 E. 1b S. 287 f.; 117 II 349 E. 2a S. 350; 124 III 406 E. 1a S. 409).
Vorliegend ist zwar die erste Voraussetzung erfüllt, nicht aber die zweite, da dem Klagebegehren für die Beurteilung der Widerklage keine präjudizielle Wirkung zukommt.
1.3 Im Übrigen sind Teilurteile auch unter den gleichen Voraussetzungen wie selbstständige Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 50 OG mit Berufung anfechtbar; also wenn bei Gutheissung des Rechtsmittels sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann (BGE 127 III 433 E. 1c/aa S. 436). Indes legt die Klägerin nicht dar, inwiefern ein Ausnahmefall vorliegt, der die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts rechtfertigt (BGE 118 II 91 E. 1a S. 92), und es ist auch nicht ersichtlich, dass die geforderten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären.
2.
Damit erweist sich die Berufung als unzulässig, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet der Beklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: