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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.22/2005/kil
Urteil vom 30. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt des Kantons Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1999 und 2000,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
A.________ führte gegen eine Steuereinschätzung des Kantonalen Steueramts Zürich für die direkte Bundessteuer 1999 und 2000 Beschwerde an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich. Sie machte geltend, bereits 1992 aus dem Einwohnerregister B.________ gestrichen worden zu sein, weshalb die nachfolgenden Steuerveranlagungen von der örtlich unzuständigen Behörde vorgenommen worden und deshalb nichtig seien. Der Präsident der Steuerrekurskommission forderte A.________ auf, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Sie bestritt jedoch die Kostenvorschusspflicht, worauf ihr mit Verfügung vom 16. Juni 2004 eine neue Frist bis 1. Juli 2004 zur Bezahlung angesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 1. Juli 2004 verlangte sie die unentgeltliche Prozessführung bzw. eine Fristverlängerung zur Begleichung des Kostenvorschusses. Die Steuerrekurskommission trat am 1. Dezember 2004 (Versand des Entscheids: 9. Dezember 2004) mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat A.________ am 10. Januar 2005 beim Bundesgericht Beschwerde ("Plainte") eingereicht. Das Kantonale Steueramt, die Steuerrekurskommission und die Eidgenössische Steuerververwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei).
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt worden. Die Vorinstanz durfte jedoch die Beschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht als aussichtslos bezeichnen und das entsprechende Gesuch abweisen:
2.1.1 Das Verfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission ist nicht kostenfrei; wie die Kosten zu erheben sind, ergibt sich aus dem kantonalen Recht (vgl. Art. 144 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Urteile 2A.260/1997 vom 7. August 1998, E. 2b; 2A.352/2002 vom 17. Juli 2002, E. 3; siehe auch BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133). Gemäss § 27 Abs. 1 der Zürcher Verordnung vom 29. April 1998 über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen kann Bedürftigen der Kostenvorschuss auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihr Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Damit müssen beide Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Aussichtslosigkeit kumulativ erfüllt sein (vgl. auch Urteil 2P.183/2003 vom 2. Juli 2003 [in Sachen Beschwerdeführerin], E. 2.3.2 betreffend den inhaltlich identischen § 16 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes).
2.1.2 Ob nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist oder nicht, kann entgegen ihrer Ansicht offen bleiben. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Beschwerde bejaht bzw. die Gewinnaussichten geringer eingestuft hat als die Verlustgefahren (vgl. dazu BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 f. mit Hinweisen). Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Veranlagung der direkten Bundessteuer 1999 und 2000. So sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG). Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz bzw. Aufenthalt im Kanton haben (vgl. Art. 105 Abs. 1 DBG). Demnach ist es von geringer Bedeutung, in welcher von verschiedenen in Frage kommenden Gemeinden innerhalb eines Kantons der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Ob sich dieser im konkreten Fall während den streitigen Perioden in B.________ befunden hat oder nicht, wie die Beschwerdeführerin einwendet, ist damit nicht entscheidend. Jedenfalls ist die Steuerverwaltung des Kantons Zürich zuständig, die fragliche Steuer zu erheben. Ferner hat die Beschwerdeführerin keinen ausserkantonalen Steuerwohnsitz geltend gemacht (vgl. Art. 108 Abs. 1 DBG bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Akten davon ausgegangen ist, dass der Steuerwohnsitz der Beschwerdeführerin in den betreffenden Perioden in B.________ war, ist im Übrigen nichts dagegen einzuwenden.
2.2
2.2.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin zumindest ansatzweise, ihr sei auch keine Nachfrist für den Kostenvorschuss eingeräumt worden. Eine solche kurze Frist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 der genannten Verordnung) hat die Vorinstanz nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht nochmals angesetzt; sie lehnte dies wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab, was die Beschwerdeführerin von Vornherein habe erkennen müssen, da sie keinen neuen Wohnsitz genannt habe; zudem habe die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern sie den Kostenvorschuss innert verlängerter Frist bezahlen könnte.
2.2.2 Zwar erscheint das Vorgehen der Vorinstanz nicht ganz unproblematisch; die Rüge der Beschwerdeführerin dringt aber trotzdem nicht durch: Der angefochtene Entscheid stützt sich insofern ausschliesslich auf kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren bloss auf Übereinstimmung mit Bundesrecht prüft. Namentlich liegt hier entgegen der Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Rechtsverweigerung vor. Denn der Beschwerde an die Steuerrekurskommission kann ein querulatorischer Charakter nicht abgesprochen werden. Übrigens hat sich die Eingabe in der Sache, wie gesehen, als offensichtlich aussichtslos erwiesen, da der Steuerwohnsitz für die Veranlagung der direkten Bundessteuer wenig bedeutend ist. Auch wurde der Beschwerdeführerin die Zahlungsfrist einmal verlängert. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz daher ausnahmsweise davon absehen, der Beschwerdeführerin eine nochmalige Nachfrist einzuräumen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ebenfalls abzulehnen (vgl. Art. 152 OG), so dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt und der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: