BGer I 749/2004
 
BGer I 749/2004 vom 24.05.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 749/04
Urteil vom 24. Mai 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
V.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Gabathuler, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 13. Oktober 2004)
Sachverhalt:
A.
V.________ (geb. 1950) meldete sich am 16. Juni 1997 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dieses Gesuch wurde letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. November 2001 abgewiesen.
B.
Ein neues Leistungsgesuch von V.________ lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. November 2003 ab. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2004.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Oktober 2004 ab.
D.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näherer Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; altArt. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), zum Vorgehen der Verwaltung bei Eingang eines neuen Rentengesuchs nach vorheriger Abweisung eines solchen (Art. 87 Abs. 4 IVV) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zur Beweiswürdigung bei medizinischen Unterlagen (BGE 122 V 160 Erw. 1c), zu den Anforderungen an ein Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) und zum bei einer Revision massgebenden Sachverhalt (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 199 Erw. 3b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
2.1 Die Vorinstanz stellte auf das Gutachten der Medas vom 18. August 2003 ab, wonach der Beschwerdeführer zwar keine körperliche Schwerarbeit mehr verrichten könne, jedoch in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Der Versicherte hingegen bemängelt diese Expertise und namentlich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches im Widerspruch zu sämtlichen übrigen medizinischen Akten stehe.
2.2 Das erwähnte Gutachten der Medas entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung an solche Expertisen (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Es berücksichtigt die gesamten Vorakten, namentlich auch die psychiatrische Vorgeschichte, beruht auf umfassenden eigenen Untersuchungen durch die Experten, berücksichtigt alle geklagten Leiden und ist in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Ungeachtet der Kritik in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher auf dieses Gutachten abgestellt werden. Das gilt auch für die Beurteilung der psychischen Situation durch Dr. med. B.________. Dass Dr. med. S.________, Psychiatrie/Psychotherapie, und Dr. med. O.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, den Versicherten seit langem als vollständig arbeitsunfähig einstufen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Bereits im Urteil vom 15. November 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Prüfung der psychischen Leiden auf ein von einem aussenstehenden Fachmann eingeholtes Gutachten (Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) und nicht auf die Berichte von Dr. med. S.________ abgestellt. Dabei ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dr. B.________ hat seine Einschätzung in Kenntnis der früheren psychiatrischen Unterlagen abgegeben. Da sich darunter auch Berichte von Dr. S.________ befinden, ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er keinen zusätzlichen aktuellen Bericht dieses Arztes angefordert hat. Auch die angeblich nur einstündige Dauer der Untersuchung ist kein taugliches Kriterium, das psychiatrische Konsilium von Dr. B.________ in Zweifel zu ziehen. Dem Experten waren die verschiedenen psychiatrischen Hospitalisationen bekannt. Dass er aus diesen jeweils kurzen Spitalaufenthalten keine dauernde Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen abgeleitet hat, stellt keinen Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen dar.
2.3 Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Akten, namentlich die verschiedenen Berichte des Psychiatrie-Zentrums H.________ und des Spitals R.________ lässt sich kein Rentenanspruch ableiten. Beide Kliniken diagnostizieren eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche im Rheumatologischen Konsilium der Medas (Dr. med. J.________) als Verdachtsdiagnose genannt wird und Dr. B.________ bekannt war. Eine solche Störung begründet nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3 und 399 ff. Erw. 6.1 ff; zur Publikation in BGE 131 V vorgesehenes Urteil J. vom 16. Dezember 2004, I 770/03) nur ausnahmsweise eine Invalidität. Denn bei dieser Diagnose besteht die Vermutung, dass die Störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Dies trifft vorliegend zu: Gemäss der Expertise der Medas (und nicht nur dem Teilgutachten von Dr. B.________) ist der Versicherte in leichten und mittelschweren Tätigkeiten voll arbeitsfähig, können doch die objektivierbaren Befunde nur einen kleinen Teil des Beschwerdebildes erklären. Dr. B.________ erwähnt eine Demonstration körperlicher Leiden zum Erreichen finanzieller Sicherheiten. Diese Angaben stimmen, abgesehen von den Berichten von Dr. med. O.________ und Dr. med. S.________, mit den medizinischen Akten überein. Bereits Dr. I.________ hatte 1998 einen Verdacht auf Aggravation geäussert. Sodann steht im Bericht der neurologischen Klinik des Spitals R.________ vom 10. November 2000, das Krankheitskonzept des Versicherten, welcher jegliche Aktivität als Gefährdung ansehe, verunmögliche eine körperliche Aktivierung. Deshalb sei eine gründliche und wiederholte, seine Krankheitsüberzeugung korrigierende Information nötig. Das Psychiatrie-Zentrum H.________ hält im Bericht vom 22. März 2002 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mittels medizinischer Massnahmen für bedingt möglich und empfiehlt eine regelmässige psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung. Somit ist dem Beschwerdeführer eine Willensanstrengung zur Überwindung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zumutbar.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: