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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 58/04
Urteil vom 3. Mai 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 27. Oktober 2004)
Sachverhalt:
A.
K.________ bezieht Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Mit Schreiben vom 5. November 2003 gelangte er an das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) und ersuchte um die Übernahme von Kosten für Heizung und Wasser, welche ihm von seiner Vermieterin separat in Rechnung gestellt worden waren. Das ASB teilte ihm am 14. November 2003 mit, dass Nebenkosten-Schlussabrechnungen bei der Ermittlung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden könnten. Auf eine erneute Anfrage vom 21. März 2004 hin hielt das ASB am 26. März 2004 - unter Hinweis auf seine Verfügung vom 12. März 2004 betreffend Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2004 - daran fest, dass nur die im Mietvertrag aufgeführten Nebenkosten in die Berechnung einbezogen würden. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2004 bestätigte es diese Auffassung.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies der Präsident des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Oktober 2004 ebenfalls ab. Bezüglich der Wasser-/Abwasserkosten, welche in den gleichen Rechnungen wie die Nachbelastung für die Heizkosten erhoben worden waren, verwies er den Beschwerdeführer an die Vermieterin.
C.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Übernahme der Wasser/Abwasser-Rechnungen.
Das ASB und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, gelten bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgaben. Nicht berücksichtigt wird jedoch eine Nach- oder Rückzahlung aus einer Schlussabrechnung für die Nebenkosten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer räumt im letztinstanzlichen Verfahren ein, dass er die Nachforderung für die Heizkosten selber übernehmen muss. Er macht jedoch die Kosten für Wasser/Abwasser geltend. Dabei handle es sich - anders als bei den Heizkosten - nicht um Differenz-Beträge zwischen bereits geleisteten Akontozahlungen und effektiven Kosten, weshalb sie als anerkannte Ausgaben in der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigt werden müssten.
2.2 Dieser Einwand ist aus folgendem Grund nicht stichhaltig. Seit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) konnten die Kantone im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten wie Heizkosten und Warmwasser gewähren (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; AS 1986 699 ff., 701). Bei der dritten Revision wollte man bei der Festlegung des Mietzinsabzuges von der Netto- zur Bruttomiete übergehen und damit auf die konkreten Nebenkosten abstellen (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197 ff., 1201). Um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden, wurde im Gesetz jedoch ausdrücklich festgehalten, dass bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten keine Rück- oder Nachzahlungen möglich sind (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214). Mit Blick darauf sind die dem Beschwerdeführer separat in Rechnung gestellten Wasser-/Abwasserkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht zu berücksichtigen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: