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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.99/2005 /leb
Urteil vom 29. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der marokkanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1973) stellte im März 1998 ein Asylgesuch, welches am 9. März 1999 abgewiesen wurde. Nachdem er zuvor untergetaucht war, heiratete er am 5. Juli 2000 eine Schweizer Bürgerin, mit welcher zusammen er die Tochter Y.________ (geb. 2000) hat. Seit November 2001 lebten die Ehegatten getrennt. Die Ehe ist heute geschieden. X.________ hat gegenüber Y.________ ein Besuchsrecht, und er ist zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet.
Das Departement des Innern (Abteilung Ausländerfragen) des Kantons Solothurn lehnte mit Verfügung vom 11. November 2004 das Begehren von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem Gebiet des Kantons weg, wobei es der Bundesbehörde gleichzeitig beantragte, die Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz auszudehnen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2005 ab und setzte ihm die Frist zur Ausreise aus dem Kanton neu auf den 14. Februar 2005 an.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht und das Departement des Innern beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration beantragt Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1 Die Tochter des Beschwerdeführers hat das Schweizer Bürgerrecht und dieser hält die familiäre Beziehung zu ihr aufrecht. Dementsprechend hat er gestützt auf Art. 8 EMRK einen (bedingten) Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; vgl. BGE 120 Ib 1; 22).
2.2 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweis).
Bei der im Hinblick auf die Bewilligungserteilung nach Art. 8 EMRK erforderlichen Interessenabwägung fällt das Interesse des um Bewilligung ersuchenden Ausländers dann ins Gewicht, wenn er mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Was das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern betrifft, gilt dies im Falle getrennt lebender Eltern für denjenigen Elternteil, dem das Sorgerecht zusteht. Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann demgegenüber die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben; hierzu ist nicht unabdingbar, dass er sich dauernd im gleichen Land wie die Kinder aufhält und dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Es ist daher im Allgemeinen zulässig, dem Ausländer, der gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind ein Besuchsrecht hat, die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn ein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allerdings dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind. In ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht daraus die Konsequenz gezogen, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und seinem in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2A.218/2005 vom 21. April 2005 E. 2.1; 2A.119/2004 vom 5. März 2004 E. 3.1; 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, E. 2.2., mit weiteren Hinweisen).
2.3 Das Verwaltungsgericht ist von diesen Vorgaben ausgegangen und hat seinen Entscheid anhand der genannten Kriterien getroffen.
Was die Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter betrifft, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen, die auch in Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 2 OG), dass der Beschwerdeführer das Besuchsrecht während langer Zeit nur eingeschränkt wahrgenommen hat. Regelmässig übt er das Besuchsrecht erst seit September 2004 aus, nachdem er im August 2004 konkret mit der Möglichkeit einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung konfrontiert worden ist. Sodann steht fest, dass er es weitgehend unterliess, die Unterhaltszahlungen für die Tochter zu leisten. So bezahlte er im Zeitraum März 2002 bis August 2004 insgesamt nur gerade Fr. 1'700.-- (bei monatlich geschuldeten Fr. 400.--). Wohl hängt dies damit zusammen, dass er nur selten ein Erwerbseinkommen erzielte; das Verwaltungsgericht durfte aber davon ausgehen, dass er, gerade auch angesichts seiner Vaterpflichten, sich nicht mit dem nötigen Nachdruck darum bemühte, Arbeit zu finden. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht von einer besonders engen Vater-Tochter-Beziehung gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer hat sodann zu Klagen Anlass gegeben. Sein Verhalten auf dem Arbeitsmarkt (seit September 2002 hatte er insgesamt bloss für drei Monate eine Anstellung) hatte zur Folge, dass er schon vor September 2004 in beträchtlichem Masse Sozialhilfe beanspruchen musste, seit diesem Zeitpunkt wird er ununterbrochen unterstützt. Er hat Schulden; es wurden gegen ihn Betreibungen für insgesamt Fr. 24'000.-- eingeleitet. Dazu kommen zwei Straferkenntnisse vom 24. Oktober 2003 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz (Cannabiskonsum und Mittragen eines Schmetterlingsmessers) und vom 16. April 2004 wegen Diebstahls.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers darf nicht bagatellisiert werden. Zieht man einerseits das Fehlen einer besonders intensiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter und andererseits den Umstand in Betracht, dass eine Kontaktpflege auch von Marokko aus bis zu einem gewissen Grad möglich ist, lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in keiner Weise beanstanden. Der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich damit unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und verletzt auch in keiner anderen Hinsicht Bundesrecht.
2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und - im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) - abzuweisen.
2.5 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Voraussetzung dazu wäre, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint (Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer konnte angesichts der konkreten Umstände und nach Kenntnisnahme von den Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechnen. Das Gesuch ist daher schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Damit sind die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: