BGer 1A.104/2005
 
BGer 1A.104/2005 vom 28.04.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.104/2005 /ggs
Urteil vom 28. April 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Gesuchstellerin,
gegen
Orange Communications SA, vertreten durch Rechtsanwalt Amadeus Klein,
A.________ AG,
Gesuchsgegnerinnen,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
weitere Verfahrensbeteiligte:
Politische Gemeinde Au, 9434 Au,
vertreten durch den Gemeinderat Au, 9434 Au.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom
17. März 2005 (1A.278/2004).
Sachverhalt:
A.
Am 29. September 2003 verweigerte der Gemeinderat Au der Orange Communications AG die Bewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gewerbebetriebs der A.________ AG an der Werkstrasse in Au. Den dagegen gerichteten Rekurs der Orange Communications AG hiess das Baudepartement des Kantons St. Gallen am 8. Dezember 2003 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Au zurück. Es wies die Gemeinde an, die Baubewilligung zu erteilen, falls der Anlagegrenzwert beim Immissionsort Nr. 2, im Innern des Standortgebäudes, eingehalten sei. Dies sei der Fall, wenn das Betriebsgebäude der A.________ AG eine geschlossene Betondecke aufweise. Gegen den Entscheid des Baudepartements wurde keine Beschwerde erhoben.
B.
Am 8. März 2004 erteilte der Gemeinderat Au die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. Dagegen erhob der Verein für einen gesundheitsverträglichen Mobilfunk in Au SG (VgMA) am 29. März 2004 Rekurs beim Baudepartement. Das Baudepartement trat auf den Rekurs nicht ein, weil der Verein VgMA am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei; zudem hätte die Beschwerde bereits gegen den Departementsentscheid vom 8. Dezember 2003 erhoben werden müssen.
C.
Gegen den Nichteintretensentscheid des Baudepartements erhoben X.________, Y.________ und Z.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses wies die Beschwerde am 9. November 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Am 17. März 2005 wies das Bundesgericht die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Y.________, Z.________ und X.________ ab.
E.
Am 20. April 2005 reichte X.________ ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesgericht ein. Sie beantragt, das bundesgerichtliche Urteil vom 17. März 2005 sei aufzuheben, ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur Neubearbeitung des Rekurses an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Bundesgericht sei in seinem Entscheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich am Standortgebäude eine Betondecke befinde, obwohl aus den Akten, namentlich aus der Baubewilligung der Gemeinde, klar hervorgehe, dass es sich beim Dach des Standortgebäudes um eine Glas-Stahl-Konstruktion handle, die lediglich mit einer Folie abgedeckt werden solle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der in Revision gezogene Bundesgerichtsentscheid wurde der Gesuchstellerin am 1. April 2005 zugestellt. Das Revisionsgesuch vom 20. April 2005 ist somit fristgerecht, innerhalb der 30tägigen Frist von Art. 141 Abs. 1 lit. a OG, eingereicht worden.
2.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids ist u.a. zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136 lit. d OG).
Die Gesuchstellerin behauptet, das Bundesgericht habe übersehen, dass das Standortgebäude nicht über eine durchgehende Betondecke verfüge, sondern Fenster aufweise. Der Anlagegrenzwert könne deshalb am OMEN Nr. 2 im Standortgebäude nicht eingehalten werden, weshalb die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen.
2.1 In der Tat lässt sich der Erwägung 3.2.3 des bundesgerichtlichen Entscheids1 entnehmen, dass das Bundesgericht davon ausgegangen ist, die Gemeinde hätte das Vorhandensein einer durchgängigen Betondecke festgestellt; tatsächlich aber wurde die Baubewilligung mit der Auflage erteilt, die Oberlichter des Standortgebäudes mit einer Folie zu verkleiden, die eine Gebäudedämpfung von mindestens 15 dB garantiere.
2.2 Die Gesuchstellerin verkennt jedoch, dass es sich dabei nicht um eine für den bundesgerichtlichen Entscheid erhebliche Tatsache handelte: Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war nicht
1
"Die Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde in der Baubewilligung vom 8. März 2004, wonach auch gegen ihren Entscheid noch Rekurs ans Baudepartement erhoben werden könne, bezieht sich nur auf die von der Gemeinde neu beurteilten Fragen (hier: die tatsächlichen Feststellungen zum Vorhandensein einer durchgängigen Betondecke im Standortgebäude), nicht aber auf die vom Baudepartement bereits verbindlich entschiedenen Rechtsfragen."
die Baubewilligung, sondern allein die Frage, ob das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid des Baudepartements zu Recht geschützt hatte.
Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. November 2004 hatten die Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, der Rekurs vom 29. März 2004 sei von ihnen und nicht vom VgMA erhoben worden. Zum zweiten Argument des Verwaltungsgerichts, sie hätten schon den Rückweisungsentscheid des Departements anfechten müssen, führten sie lediglich aus, ihnen sei von der Gemeinde zugesichert worden, dass ihnen nach Erteilung der Baubewilligung nochmals eine Rekursmöglichkeit eingeräumt werde. Nicht beanstandet wurde dagegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach der Rekurs keine substantiierte Anfechtung der neuen tatsächlichen Feststellungen im Baubewilligungsentscheid vom 8. März 2004, sondern lediglich allgemeine Kritik an den rechtlichen Rahmenbedingungen enthalte (E. 2b S. 14 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids).
Dementsprechend musste das Bundesgericht nur prüfen, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beschwerdeführerinnen den Rückweisungsentscheid des Baudepartements innert 14 Tagen hätten anfechten müssen, zutrifft und wenn ja, ob auf den verspäteten Rekurs der Beschwerdeführerinnen ausnahmsweise aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) hätte eingetreten werden müssen. In diesem Zusammenhang spielte die Frage des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer Betondecke keine Rolle.
3.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie der politischen Gemeinde Au schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: