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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 234/04
Urteil vom 27. April 2005
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
S.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4005 Basel,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 22. November 2004)
Sachverhalt:
A.
Der am 17. November 1937 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige O.________ war von 1953 bis Ende 1999 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Mit Verfügung vom 15. November 2002 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zufolge Erreichens des AHV-Alters eine ordentliche Altersrente der AHV auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 91'464.- sowie der Rentenskala 44 in Höhe von Fr. 2060.- monatlich samt Zusatzrente für dessen Ehefrau S.________, geboren am 30. Juli 1941, im Betrag von Fr. 618.- per 1. Dezember 2002 zu. Am 2. Juli 2004 verfügte die SAK, nachdem die in den Jahren 1960 bis 1964 ebenfalls in der Schweiz tätig gewesene S.________ das AHV-Alter auch erreicht hatte, die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von drei Jahren und neun Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 13'926.- sowie der Rentenskala 4 in Höhe von Fr. 98.- im Monat ab 1. August 2004. Daran hielt die Verwaltung auf Einsprache hin, mit welcher S.________ den Verzicht auf ihren Altersrentenanspruch zugunsten der weiterhin zu entrichtenden Zusatzrente zur Altersrente ihres Ehegatten geltend gemacht hatte, fest (Einspracheentscheid vom 5. August 2004).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 22. November 2004 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr der Verzicht "auf eine individuelle AHV-Rente zugunsten der Ehepaarrente zu bewilligen".
Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist vor- wie letztinstanzlich einzig, ob die Beschwerdeführerin rechtswirksam auf ihren per 1. August 2004 entstandenen Anspruch auf eine AHV-Altersrente zugunsten der seit 1. Dezember 2002 ausgerichteten (höheren) Zusatzrente zur Altersrente ihres Ehemannes verzichten kann.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend erwogen, dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, mit Blick auf den zeitlichen, sachlichen wie auch persönlichen Geltungsbereich im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Soweit dieses indessen - wie bezüglich der hier zu beurteilenden Verzichtsproblematik - keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung auf die innerstaatliche Rechtsordnung abzustellen (vgl. auch Urteile Sch. vom 15. März 2005, H 200/04, Erw. 4.1 und K. vom 23. September 2004, H 81/04, Erw. 2.1).
2.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten, welches sich im 3. Kapitel unter der Marginalie "Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge" in Art. 23 auch zum "Verzicht auf Leistungen" äussert. Da in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze zur Anwendung kommen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen), ist das ATSG für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin auf ihren am 1. August 2004 entstandenen Altersrentenanspruch verzichten kann, massgebend.
3.
3.1 Gemäss Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Fassung [nachfolgend: altArt. 22bis AHVG]) hatten Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zustand, für die Ehefrau, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Dieser Zusatzrentenanspruch wurde mit der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 grundsätzlich aufgehoben. Übergangsrechtlich sieht lit. e Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; nachfolgend: ÜbBest. AHV 10) indes vor, dass die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente gemäss dem bisherigen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wie folgt angepasst wird: Für jedes Kalenderjahr nach In-Kraft-Treten des neuen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.
3.2 Im Rahmen des mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 beabsichtigten Systemwechsels wurde die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV demnach auf jene Fälle beschränkt, in welchen infolge der Übergangsregelung eine Zusatzrente nach altArt. 22bis Abs. 1 AHVG nach wie vor zur Ausrichtung gelangt (vgl. Erw. 3.1 hievor). Der Ehemann, der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 10. AHV-Revision bereits eine Zusatzrente im Sinne des altArt. 22bis Abs. 1 AHVG bezog, behielt diesen Anspruch, bis seine Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch erwirkte. Männer, denen am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente ausgerichtet wurde, erhielten später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente, wenn ihre Ehegattin im Laufe des Jahres 1997 mindestens 56 Jahre alt geworden war (Jahrgang 1941 und älter) und selber keinen eigenen Rentenanspruch besass. Das Grenzalter für die Zusatzrente wurde mit jedem Jahr nach dem In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision um ein Jahr angehoben, bis es schliesslich - im Jahre 2004 (vgl. lit. d Abs. 1 ÜbBest. AHV 10: 63 Jahre) - mit dem Rentenalter der Frauen zusammenfiel (1997: 56 Jahre; 1998: 57 Jahre; 1999: 58 Jahre; 2000: 59 Jahre; 2001: 60 Jahre; 2002: 61 Jahre; 2003: 62 Jahre). Im Jahre 2003 wurden folglich letztmals "neue" Zusatzrenten gemäss altArt. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 gewährt (BGE 129 V 5 Erw. 2; Urteil Sch. vom 15. März 2005, H 200/04, Erw. 5.1 und 5.2; vgl. auch BBl 1990 II 43 ff., 87; Jürg Brechbühl, Die Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision, ein wichtiger Teil der Gesetzesänderungen, in: Soziale Sicherheit [CHSS], 2/1995, S. 75).
4.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin war per 1. Dezember 2002 eine Altersrente der AHV sowie eine Zusatzrente für seine damals 61 - jährige Ehegattin nach Massgabe des altArt. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 zugesprochen worden. Diese Zusatzrente fiel, nachdem die Beschwerdeführerin selber das ordentliche AHV-Alter erreicht hatte, mit ihrem eigenen Anspruch auf eine Altersrente per 1. August 2004 - dem mit der 10. AHV-Revision angestrebten Individualrentenkonzept folgend (vgl. u.a. BGE 129 V 4 f. Erw. 2 und 8 f. Erw. 4.3, je mit Hinweisen) - dahin.
5.
Erfolgte die Zusprechung einer eigenen ordentlichen Altersrente auf den 1. August 2004 - unter gleichzeitigem Wegfall der Zusatzrente zur Altersrente des Ehemannes - demnach zu Recht, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin rechtswirksam per 1. August 2004 auf ihren Altersrentenanspruch zugunsten der Zusatzrente zur Altersrente des Ehegatten verzichten konnte.
6.
6.1 Die gesetzlichen Vorschriften im AHV-Bereich enthielten bisher (vgl. demgegenüber Art. 65 UVV [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002] sowie nunmehr - seit 1. Januar 2003 - Art. 23 ATSG [Erw. 2.2 hievor und Erw. 6.2.1 - 6.2.3 hiernach]) - vorbehältlich der Nachzahlung nicht bezogener Leistungen (vgl. Art. 46 AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) - keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Verzichts, seine Rechte geltend zu machen, bzw. auf die Folgen einer derartigen Rechtshandlung (BGE 129 V 6 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte jedoch insbesondere in BGE 129 V 1 (bestätigt u.a. in den Urteilen Sch. vom 15. März 2005, H 200/04, K. vom 23. September 2004, H 81/04, und L. vom 4. Februar 2003, H 143/01; vgl. auch Urteil J. vom 6. Februar 2003, I 534/01) Gelegenheit, sich - im Sinne einer richterlichen Lückenfüllung - zur Frage zu äussern, ob eine Ehefrau rechtswirksam auf ihren eigenen Altersrentenanspruch zugunsten einer Zusatzrente zur Altersrente des Ehegatten nach altArt. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 verzichten kann. Dies im Hinblick darauf, dass es im seit der 10. AHV-Revision geltenden Individualrentensystem Konstellationen gibt, bei denen die Altersrente (Teilrente) der Ehefrau kleiner ausfällt als die Zusatzrente, die der rentenberechtigte Ehemann zu seiner Altersrente für seine Ehegattin erhielte, wenn sie keine eigene Rente beziehen würde. Zusammenfassend kam es dabei mit eingehender Begründung, auf welche im vorliegenden Verfahren verwiesen wird, zum Schluss, dass sich auch unter Geltung der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision grundsätzlich nichts an der Rechtsprechung ändert, die einen Verzicht auf Leistungen der AHV und der IV nur in Ausnahmefällen als zulässig erklärt. Ein derartiger Ausnahmefall wurde für den Verzicht einer Versicherten auf ihren eigenen (Alters-)Rentenanspruch zugunsten einer AHV-Vollrente ihres Ehemannes mit Zusatzrente verneint.
6.2
6.2.1 Der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene, im hier zu beurteilenden Fall anwendbare Art. 23 ATSG ("Verzicht auf Leistungen"; vgl. Erw. 2.2 hievor) lautet wie folgt:
"1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
2 Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.
3 Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten."
6.2.2 Mit Art. 23 Abs. 1 ATSG hat der Gesetzgeber ausdrücklich die grundsätzliche Zulässigkeit des Verzichts auf Versicherungsleistungen statuiert. Es ging ihm bei dieser Regelung insbesondere darum, die bisherige Rechtsprechung, welche die Möglichkeit des Verzichts unter bestimmten Voraussetzungen bejahte (vgl. u.a. BGE 129 V 7 f. Erw. 4.2 mit diversen Hinweisen; Ghislaine Frésard-Fellay, De la renonciation aux prestations d‘assurance sociale [art. 23 LPGA/ATSG], in: Haftung und Versicherung [HAVE], 5/2002, S. 335 ff. [insbes. die Zusammenstellung auf S. 336]), zu respektieren (BBl 1991 II 257). Dass dadurch eine Einschränkung des Leistungsverzichts angestrebt werden sollte (so etwa Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Rz 19 zu Art. 14), geht namentlich aus den Materialien nicht näher hervor (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, S. 256 Rz 4 zu Art. 23). Vielmehr stand dahinter primär die Absicht, die vorgesehene einheitliche (Verzichts-)Ordnung auf die herausgebildete Rechtsprechung abzustimmen und zusätzlich die Modalitäten hinsichtlich der Form des Verzichts sowie des allfälligen Widerrufs aus Gründen der Rechtssicherheit abschliessend zu regeln (BBl 1991 II 257, 1994 V 939, 1999 V 4573 f.). Der Verzicht soll folglich zwar weiterhin möglich sein, aber, da eingeschränkt durch eine Reihe von Schutzbestimmungen zugunsten von Betroffenen (wie anderen Personen, Versicherungen oder Fürsorgestellen) sowie das Verbot der Gesetzesumgehung (Abs. 2 des Art. 23 ATSG), - wie schon bisher - nur in einem eher engen Rahmen (vgl. auch Kieser, a.a.O., S. 258 Rz 9 zu Art. 23). Der Umstand, dass der Gesetzgeber das rechtsprechungsgemäss bis anhin u.a. erforderliche schutzwürdige Interesse der leistungsberechtigten Person an einer Verzichtshandlung (vgl. u.a. BGE 129 V 8 f. Erw. 4.3) nicht explizit in den Verzichtsartikel aufgenommen hat, ändert daran nichts (vgl. Ghislaine Frésard-Fellay, a.a.O., S. 338 mit Hinweisen). Es ist unter diesen Gegebenheiten auszuschliessen, dass legislatorisch mit der Einführung des Art. 23 ATSG beabsichtigt wurde, vom bisher gültigen Kerngehalt der Rechtsprechung zur Verzichtsproblematik, wiedergegeben u.a. in Rz 1306 der Wegleitung des BSV über die Renten ([RWL]; in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. nunmehr auch die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Fassung), wonach ein Verzicht auf Leistungen der AHV und der IV nicht regelmässig, sondern nur in Ausnahmefällen zulässig ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorliegt und keine Interessen anderer Beteiligter (inklusive der AHV und der IV) dadurch beeinträchtigt werden, im Grundsatze abzuweichen (vgl. BGE 129 V 9 f. Erw. 4.3 in fine; Kieser, a.a.O., S. 259 Rz 13 zu Art. 23).
6.2.3 Nach dem Gesagten bietet der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 23 ATSG - jedenfalls in der hier zu beurteilenden Verzichtskonstellation - keine Handhabe für eine Abkehr von den grundsätzlichen Überlegungen, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht dazu bewogen haben, den Verzicht einer Versicherten auf ihre eigene (niedrigere) Altersrente zugunsten einer ihrem Ehegatten ausgerichteten Vollrente der AHV samt (höherer) Zusatzrente für nicht statthaft zu erklären (BGE 129 V 7 ff. Erw. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen; vgl. Erw. 6.1 hievor). Da im vorliegenden Fall keine Gründe für eine abweichende Vorgehensweise ersichtlich sind (vgl. auch Urteil K. vom 23. September 2004, H 81/04), ist nicht anders zu entscheiden. Insbesondere dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, es resultiere daraus eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber einem Ehepaar, bei welchem die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig war, nicht durch. Im Falle einer Ehegattin, die - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - nie in der schweizerischen AHV versichert war und somit keinen eigenen Rentenanspruch besitzt, handelt es sich um einen Sachverhalt, der sich nicht mit den vorliegend zu prüfenden Verhältnissen vergleichen lässt und daher keine rechtsgleiche Behandlung erfordert (BGE 129 V 10 Erw. 5.2 sowie die nicht veröffentlichte Erw. 7.2 desselben Urteils [F. vom 10. Januar 2003, H 167/01] mit Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass mit einem allfälligen Verzicht der Beschwerdeführerin, falls ein solcher überhaupt zulässig wäre, zudem lediglich ihre eigene Altersrente wegfallen würde, ohne dass ihrem Ehemann erneut eine Zusatzrente - im Sinne eines Wiederauflebens des Anspruchs - zugesprochen werden könnte.
Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: